§ 68.1 a) BauNNNVO 06
Als Pferdetränke gilt ein ausgehöhltes Objekt beliebiger Grundfläche aus Metall und/oder Stein, dessen Zweck sich in der Befüllung mit flüssigen Substanzen - vornehmlich Wasser - zur Speisung von Lebewesen der Spezies Pferd oder verwandter Arten erschöpft.
Die Errichtung einer Pferdetränke obliegt den Bestimmungen der Paragraphen 9 - 26 BauNNNVO 06 und wird Pferdehaltern grundsätzlich empfohlen.
Der Erhalt sowie die Entsorgung des Wassers obliegt dabei den Bestimmungen der Paragraphen 2-8 Wasserschutzverordnung 1998.
§ 68.1 b) BauNNNVO 06
Die Zweckentfremdung der Pferdetränke als Babybadewanne, Wäschkorb, Getränkekühler oder Aufbewahrungsort für Kleingut steht dem rechtmäßigen Besitzer frei.
Die Zweckentfremdung der Pferdetränke als Satellitenstartrampe, Atomlager oder Grabstein bedarf der vorherigen Genehmigung nach den Bestimmungen der Paragraphen 8-93 Sodergesetzregelung 1977.