2. Zusatz zu den Briefen an die Völker der Welt (Version 1.0 vom 3.1.2010)
Gerechtigkeit erwächst aus Wahrhaftigkeit, Mut und gewissenhaftem Zweifel
Seit Jahrhunderten ist es bestimmten Menschengruppen gelungen die Macht in ihren Kreisen zu halten und den größten Teil der Menschheit für ihre Zwecke einzuspannen. Deshalb ist es auch nicht verwunderlich, das trotz der Aufklärung in Europa und der Einführung von Demokratie in manchen Ländern keine wesentliche Verbesserung in Sachen Menschenrechte geschehen ist.
Die strukturelle Teilung von Staats-Organen und Privaten-Organen wird derzeit aufgebrochen, weil das Handels-Recht(Seerecht) überall auf dem Vormarsch ist und das Landrecht (Staatsrecht) überall zerstört wird. Mit diesem Schachzug der Konzerne haben wir seit Anfang des 20. Jahrhunderts rechnen können, aber dies wurde als Verschwörung abgetan.
Inzwischen sehen wir überall, das dem Geldfluß größere Freiheiten eingeräumt wird als den Menschen.
Deshalb haben wir den 2. Zusatz der Briefe an die Völker formuliert und ratifizieren nun diesen Text mit Hilfe direkt-demokratischer Mittel.
Wir stellen uns der Vernetzungs-Problematik, die ein entfesselter Globalisierungsglaube ermöglicht, denn nichts scheuen Manager mehr als die Kontrolle aufgeben zu müssen.
Globalisierung ohne Netze ist nicht möglich. Das wissen die Herrschenden und wir wissen das auch, nur wir wollen keine Globalisierung, sondern eine Planetarisierung.
Das Netzwerk souveräner Gruppen ist unsere Antwort auf die nicht demokratisch legitimierten Welt-Organisationen und wird durch diesen 2. Zusatz ermöglicht.
Übersicht:
Artikel 6 - Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit des sozialen Wesens Mensch
Artikel 7 - Die Schutzwürdigkeit von natürlichen Gruppen
Artikel 8 - Versammlungsfreiheit, Widerstandsrecht und soziale Verteidigung
Artikel 9 - Gruppen in der Gemeinschaft (Koalitionsfreiheit, Kooperationsfreiheit)
Artikel 10 - Territoriale Freiheit und Wandlung der Staaten in souveräne Regions-Bünde
Artikel 6 - Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit des sozialen Wesens Mensch
(1) Der Mensch hat ein Recht auf Individualität und Sozialität.
(2) Der Mensch ist bestrebt seine Persönlichkeit frei, im Sinne der Menschheitsrechte, auszuprägen.
Kommentar zu Artikel 6:
Das Wort Person, was auch Maske darstellt, zeigt uns, das der Mensch in der Lage sein muß auf unterschiedliche Umgebungsverhältnisse unterschiedlich reagieren zu können. Also verschiedene "Rollen" einnehmen können muß, die der Sachlage entsprechend sind. Eine arbeitsteilige Gesellschaft wird solche Rollenverhältnisse regelrecht produzieren und unsere Kulturen stecken voll von diesen Rollenverhältnissen. Eine freie Entfaltung besagt dann auch, das die Menschen die Möglichkeit haben müssen in jegliche Rolle hineinschlüpfen zu können. Eine Maske bedeutet also nicht zwangsläufig, das etwas verborgen werden soll, um es zu verbergen, sondern um etwas anderes hervorzuheben. Daher ist die Entfaltung der Persönlichkeit ein Menschenrecht, das sich nur in der Gemeinschaft ausdrücken läßt und auch in der Gemeinschaft zu Konflikten führen kann, wenn das falsche Verborgen wird.
Die Kombination von Individualität und Sozialität in Absatz 1 enthält die beiden Prinzipien Subsidiarität und Partizipation, die hier als aufeinander gerichtete Prinzipien wirken. Subsidiarität verlagert innerhalb einer Hierarchie die Entscheidungen von oben nach unten. Entscheidungen sollen dort getroffen werden, wo auch die Aufgabe angesiedelt ist. Partizipation verhindert, das dem Individuum aufgrund des Subsidiaritäts-Prinzips etwas aufgebürdet wird, was das Individuum nicht leisten kann. Weder der Anspruch auf Eigenverantwortlichkeit noch der Anspruch auf Teilhabe werden dadurch absolut aufgefasst, sondern bilden eine Waage. Das Rechtssystem (Richter) muß daher zwischen beiden Positionen abwägen.
Lesen Sie bitte auch dazu die PIM-Leseprobe: "Subsidiarität und Partizipation - oder wie kann man die Grundrechte abschaffen ohne sie anzutasten."
http://www.milanstation.de/cgi-bin/home/grp/service/top.pl?grp=pn&fu=dokus.subsidiaritaet (Leider funktioniert die Seite derzeit nicht mit dem Internet-Explorer - firefox funktioniert aber, und da wir ja alle etwas gegen den industriellen-militärischen Komplex haben, sollten wir uns daran gewöhnen einen Bogen um Mikrosoft zu machen.)
Artikel 7 - Die Schutzwürdigkeit von natürlichen Gruppen
(1) Besonders schutzwürdige natürliche Gruppen sind Lebensgemeinschaften in Form von Partnerschaften, Familien und Klans. Sie bilden die Grundeinheiten der Gemeinschaft auf der Basis der Individuen.
(2) Jeder hat das Recht in einer Partnerschaft als Lebensgemeinschaft zu leben und diese auch wieder zu verlassen. Sie bildet die Voraussetzung für Familien.
(3) Familien haben für den Fortbestand der Art eine Schlüsselstellung. Daher muß die Gemeinschaft diese besonders unterstützen und schützen.
(4) Klans können für den Bestand der Kultur über Generationen hinweg wirken. Daher ist einerseits eine besondere Kontrolle als auch besonderer Schutz der Gemeinschaft notwendig.
(5) Die Rechte der Familie stehen höher als die der Partnerschaften und der Klans.
Kommentar zu Artikel 7:
Die verschiedenen Gruppen, die hier aufgezählt werden, versuchen den Gegebenheiten verschiedener Kulturen entgegen zu kommen. Die kleinste Gruppe ist die Familie, denn es braucht mindesten drei Personen, um als Gruppe zu gelten. Das diese besonderen Schutz und Unterstützung bedarf, versteht sich von selbst.
Aber es gibt noch mehr Gruppen für die besondere Rechte und Pflichten gelten können, die in diesem Artikel definiert werden.
Artikel 8 - Versammlungsfreiheit, Widerstandsrecht und soziale Verteidigung
(1) Versammlungsfreiheit
Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und zu Vereinigungen zusammenzuschließen.
(2) Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören.
(3) Recht auf Selbstverwaltung und Widerstand
Wenn die Menschheitsrechtsgarantie (Artikel 1 Abs 2) durch die staatliche oder gesellschaftliche Organe nicht eingehalten werden, fällt die Souveränität zurück auf das Individuum. Daraus ergibt sich zuerst das Recht auf Selbstverwaltung und dann das Recht auf Widerstand. Artikel 2 Abs.2 macht das Recht des Widerstandes zugleich zur Pflicht zum Widerstand.
(4) soziale Verteidigung
Jeder Mensch, ob organisiert oder nicht, hat das Recht eine soziale Verteidigung zu organisieren, wenn die Menschheitsrechte durch einen Okkupanden oder durch eine staatliche Organisation bedroht wird.
(5) persönlicher Friedensvertrag
Jeder Mensch kann mit jedem anderen Menschen oder Menschengruppen einen persönlichen Friedensvertrag schließen. Friedensverträge sind nicht staatlichen Organen vorbehalten.
(6) Petitionsrecht
Jeder Mensch, ob einzeln oder in der Gruppe hat/haben das Recht Petitionen an Gemeinschaftlichen Vereinigungen zu richten.
Kommentar zu Artikel 8:
Die Vorstellung bisherigen Rechtes beruht auf der Macht einer Gemeinschaft. Hier sind die demokratischen Grundrechte versammelt, die dem Einzelnen gegenüber der Gemeinschaft Rechte zusichern, die der Gemeinschaft die Pflichten auflegen das Individuum gebührend zu würdigen.
Artikel 9 Gruppen in der Gemeinschaft (Koalitionsfreiheit, Kooperationsfreiheit)
(1) Heimat-Recht
Jeder hat ein Recht auf seine Heimat. Verletzungen dieses Rechtes dürfen nur dann erfolgen, wenn außergewöhnliche Umstände dies erforderlich machen und eine Kompensation eingeleitet wird, die dem Schutz des Betroffenen dient. Die Umstände und die Kompensation müssen in einem Ausgleichs-Gesetz festgeschrieben werden.
(2) lokale-Gruppe (Kommunen)
Jeder hat ein Recht auf Partizipation an der Verwaltung der lokalen Gemeinschaft.
(3) Vereine, Vereinigungen, Stiftungen
Jeder hat das Recht Vereine, Vereinigungen und Stiftungen zu gründen und zu betreiben. Vereine, Vereinigung und Stiftungen, die dem Allgemeinwohl dienen sollen von der Gemeinschaft gefördert werden. Näheres regelt ein Gebietsspezifisches Gesetz in dem die Förderbedingungen und die Anerkennungsbedingungen geregelt werden.*1
(4) Organisationen
Jeder hat das Recht Organisationen zu gründen und zu betreiben. Diese Organisationen können sowohl natürliche als auch juristische Mitglieder haben.
Jedes Mitglied einer Organisation hat gleiche Rechte und Pflichten innerhalb der Organisation.
(5) Firmen
Jeder hat das Recht Firmen zu gründen und zu betreiben. Die Größe einer Firma kann Einschränkungen unterliegen. Die Beschäftigten einer Firma haben ein Recht auf Mitbestimmung, gerechter Entlohnung und Urlaub.
(6) Kollektive
Natürliche und juristische Personen haben das Recht sich in Kollektiven zusammen zu schließen. Dabei müssen die Souveränitäten der Einzelnen geachtet werden.
(7) virtuelle Gemeinschaften
Jeder hat das Recht virtuelle Gemeinschaften zu bilden. Diese können aus allen Gruppenformen bestehen.
(8) Verfassungs-getragene Vereinigungen
Jeder hat das Recht mit anderen zusammen Vereinigungen zu bilden, die sich in freier Selbstbestimmung eine Verfassung konstituieren. Diese Verfassung muß das Menschheitsrecht respektieren und umsetzen.