Mit dem Pensionsanpassungsgesetz 2020 – PAG 2020 (BGBl. I Nr. 98/2019) wurde abweichend von § 108h Abs 1 erster Satz und Abs 2 ASVG die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2020 nicht mit dem Anpassungsfaktor vorgenommen. Nach § 728 Abs 1 Z 1 ASVG idF PAG 2020 ist das Gesamtpensionseinkommen, wenn es nicht mehr als € 1.111 monatlich beträgt, um 3,6 % zu erhöhen. Der erwähnte Ausgleichszulagenrichtsatz beträgt daher für das Jahr 2020 € 966,65.