Aufmerksam wurde ich durch den Beitrag in:
https://netzpolitik.org/2017/eu-ver...linie-und-bringt-damit-grundrechte-in-gefahr/ wo es auszugsweise heißt: ....
Statt terroristischen Bedrohungen mit Besonnenheit und Weitsicht zu begegnen, setzt der EU-Gesetzgeber blindlings auf Einschränkungen der Grundrechte und Straftatbestände mit bedenklicher Streubreite.
Ich hab mir die Mühe gemacht, das türkische Antiterrorgesetz zu finden und eine wesentliche Bestimmung (Pressefreiheit...) der korespondiereden EU-Richtlinie gegenüberzustellen. Auf jeden Fall interessant.
Türkisches Antiterrorgesetz (2003)
Art. 6 II: Druck oder Veröffentlichung von Mitteilungen oder Erklärungen von terroristischen Organisationen. Nicht erforderlich ist, daß die für den Druck oder die Veröffentlichung verantwortlichen Personen sich den betreffenden Text, der auch in Form einer Reportage oder eines Interviews vorgelegt werden kann, zu eigen machen.
https://www.mpicc.de/files/pdf1/s_92.pdf
EU-Richtline zur Terrorbekämfung (2017)
Für die Strafbarkeit einer Straftat nach Artikel 4 oder Titel III ist es weder erforderlich, dass tatsächlich eine terroristische Straftat begangen wird, noch ist es erforderlich, soweit es um die in den Artikeln 5 bis 10 und 12 genannten Straftaten geht, dass eine Verbindung zu einer anderen konkreten in dieser Richtlinie festgelegten Straftat hergestellt wird.
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32017L0541&from=DE