wo der Staat der "Patient" ist, muss der Staat entscheiden und nicht die Experten.
Was aber, wenn das Staatsgebiet durch das "Geldgebiet" beherrscht wird, weil es (noch) keine öffentlich-rechtlichen Währungen im EU-RAUM gibt, welche der Privatwährung EURO parallelweltlich wie parallelgeldlich Paroli bieten könnte?
"Wehret den Anfängen" (von Ovid zu Covid)
„Principiis obsta. Sero medicina parata, cum mala per longas convaluere moras.“
"Zu spät wird die Medizin bereitet, wenn die Übel durch langes Zögern erstarkt sind.“
Fakt ist: Das Tragen einer Maske in der Öffentlichkeit stellt in Deutschland als
res publica (= Öffentliche Angelegenheit) nach dem im Jahre 1985 durch Helmut Kohl erlassenen
Vermummungsverbot eine
Schutzbewaffnung gemäß
§ 125 StGB dar.
Eine Aufforderung, den öffentlichen Frieden mit einer Maske zu stören, ist in Deutschland gemäß § 125 StGB i.V.m. § 130 StGB seit 1985 strafbar und besteht heute neben den neueren Infektionsschutzgesetzen parallel fort.
Die mehrsinnig schlitzohrig aufzuwerfende Frage rechtsphilosophischer Art ist nun, ob diese
Schutzbewaffnung mittels eines Ministerialratsbeschluss erlassenem Infektionsschutzgesetz der Länder (IfSG) als
Gegenanzeige (medizinisch: Kontraindikation) auch "örtlich angezeigt" sei...??????????
Natürlich hilft uns dabei eine "medizynische" Antwort wohl kaum weiter - oder vielleicht doch?