Meines Erachtens liegt ein unerträgliches Maß an absoluter Ungerechtigkeit dann vor, wenn eine zivile Rechtsnorm aus einer unbestimmten Strafrechtsnorm unter Anwälten, Richtern und Sachverständigen über eine ....intern gemeinschaftlich ausgehandelte "prozessökonomische Rechtsbeugungsdreikleinigkeit" an einem eigentlich unheilbaren Verfahrensmangel leidet und ganz kollegial im Wege des (internen) gegenseitigen Nachgebens ausgerechnet dort zivilrechtlich geheilt werden soll, wo eigentlich gar kein Nachgeben in Wirklichkeit gesetzlich zulässig wäre!
Gerade in der Krise erlaube ich mir an die Radbruch'sche Formel zu erinnern, die ein naturgesetzliches Verdrängungsprinzip von 'unrichtigem Recht' offenbart, nämlich dort, wo < der Widerspruch des positiven Gesetzes zur Gerechtigkeit ein so unerträgliches Maß erreicht, daß das Gesetz als ‚unrichtiges Recht‘ der Gerechtigkeit zu weichen hat.>