Andersdenk
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Die SPD die ich schon vor über 30 J. mal wählte, ist für mich auch nicht mehr wählbar.
Darum geht es hier nicht.
In den
RICHTLINIEN ZUM INTERNATIONALEN SCHUTZ:
Anwendung der Ausschlussklauseln: Artikel 1 F des
Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtling
heißt es ganz klar:
3. Die Ausschlussklauseln der Genfer Flüchtlingskonvention sind abschließend aufgezählt.
Das ist bei der Auslegung von Artikel I (5) der OAU-Konvention zu berück-
sichtigen, der eine nahezu identische Formulierung enthält. Artikel 1 F der Genfer
Flüchtlingskonvention besagt, dass die „Bestimmungen dieses Abkommens keine
Anwendung auf Personen [finden], in Bezug auf die aus schwerwiegenden Gründen die
Annahme gerechtfertigt ist,
(a) dass sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein
Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen haben,
die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen;
(b) dass sie ein schweres nichtpolitisches Verbrechen außerhalb des Aufnahmelandes begangen haben, bevor sie dort als Flüchtling aufgenommen wurden;
(c) dass sie sich Handlungen zuschulden kommen ließen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen."
Link zur Dokumentenliste: http://www.unhcr.org/dach/de/services/rechtsinformation
Richtlinien zum Internationalen Schutz No. 5: Anwendung der Ausschlussklauseln: Artikel 1 F des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
Damit sollte also klar sein, wie mit diversen 'Flüchtlingen' zu verfahren ist und wer für die Kosten aufzukommen hat.
Schalom!