https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtslage_von_Cannabis#Österreich
Saatgut und Pflanzen unterliegen dem Suchtmittelgesetz, wenn sie zur Erzeugung von Suchtgift geeignet sind oder mehr als 0,3 % THC enthalten. Es gibt hier einen gewissen rechtlichen Freiraum, weil Samen, Blätter, Stängel, Wurzeln und Jungpflanzen diesen THC-Gehalt nicht erreichen und nicht als Suchtgift gelten. Tatsächlich kann man in zahlreichen Geschäften Samen und Jungpflanzen erwerben, die zu potenten Cannabis-Pflanzen heranwachsen können. Der unerlaubte Anbau von Cannabis-Pflanzen für Zwecke der Suchtmittelgewinnung (Herstellung) ist eine Verwaltungsübertretung, die gemäß § 6 Abs 2 iVm § 44 Z 1 SMG mit Geldstrafe bis zu 36 300 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft wird. Gerichtlich strafbar ist grundsätzlich erst die Handlung der Suchtmittelgewinnung, d. h. die Trennung der THC-haltigen Pflanzenteile von der Pflanze zwecks Suchtmittelerwerb. Doch in der Praxis werten die Gerichte oft bereits den Anbau bzw. die Herstellung als versuchte Erzeugung im Sinne des SMG. Der Anbau von Cannabis-Pflanzen für Zwecke, die nicht der Suchtmittelgewinnung dienen, etwa als Zierpflanzen oder als Papier-Rohstoff, ist unabhängig vom THC-Gehalt der Sorte straffrei.