Um Straßenkunst aus der Kunstfreiheitsgarantie zu verdrängen, formuliert die Behörde einfach, dass Absicht und Tätigkeit. das Selbe sei wie das erlaubnispflichtige Anbieten von Waren Und Leistungen auf öffentlichen Straßenland und generell nichts mit dem Grundrecht der Kunstfreiheitsgarantie zu tun habe.
Siehe schwachsinnige Veröffentlichung, im Gewerbe-Archiv 1982 Seite 157 – ff
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Da es Einzig um das Verbieten über die allgemeine Straßenordnung geht, wird der falsche Denkansatz vom OVG. NRW. dahin berichtigt… Dass Straßenkunst verbieten dann aber nicht über die Gewebe- Bzw. mit der Kölner oder Düsseldorfer Straßenordnung machbar ist.
OVG.-Münster Az 1979 und 1984
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Das möchte das Bundesverwaltungsgericht so aber nicht stehen lassen und labert etwas von generellem Hoheitsrecht behördlicher Straßenregelung, Wo es auch der Kunst nicht erlaubt sein kann, sich zu jeder Zeit, an jeden Ort, in jeder Art und Weise zu betätigen.
BverwG Az 1980
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Bleibt der Rechtswissenschaft aber den Beweis schuldig, wieweit die Pauschale Fragestellung, überhaupt die Kunstfreiheitsgarantie betrifft.
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Also mach ich eine Verfassungsbeschwerde …
AZ: (-1-BvR-183-81-)
In dem höchstrichterlichen Prüfungsbescheid….
Wird aber nur Klargestellt, dass es durchaus zutrifft, dass Die Kunstfreiheitsgarantie nicht schrankenlos gewährt ist. Darauf braucht hier aber nicht weiter eingegangen werden, denn der Beschwerdeführer wollte einzig festgestellt wissen… dass Er für die Absicht und Tätigkeit ( auf einem ausgesuchtem Platz einer Öffentlichen Straße ) keiner Straßen- Verkehrsrechtliche Erlaubnis bedarf.
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Ein ausgesuchter Platz. im Zusammenhang der Vordergerichtlichen Zustimmung …Mann in einer Fußgängerzone auch keinen Gewebeschein für das Kunstanbieten Bedarf!?
ist Logisch, ich wollte die Kunstfreiheitsgarantie nicht mitten einer Straßenkreuzung oder vor einer Feuerwehrausfahrt sichergestellt wissen. Was eine Straßennutzung über den Allgemeingebrauch hinaus, Erlaubnis oder Genehmigungspflichtig macht.
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Rupp, was laberst Du da wieder für einen Blödsinn. Schreibt die Stadtverwaltung Köln und oder Düsseldorf. Schreibt der ehemalige Verkehrsminister und der Petitionsausschuss für Nrw.
,,,, In dem höchstrichterlichem Bescheid werde einzig zugestimmt, dass auch Kunstfreiheit nicht zu jeder Zeit, an jeden Ort, in Jeder Art und Weise gewährt werden muss.
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Dann ist ja alles Klar!… demonstriert die Gewerkschaft Kunst, der Bundesverband Bildender Künstler und das Verwaltungsgericht Düsseldorf und verweigern mir jede weitere Erörterung der Angelegenheit über den Rechtsweg.
Meine Frage ist einfach nur, …
Wie Komme ich mit Armenrecht da raus!?
Oder gilt generell, wer Arm ist, bekommt auch in einem demokratischen Rechtsstaat kein Recht?
Mit freundlichen Grüßen.
Günther Rupp.
alias Besucher
PS.
wer kann das Klagelied weiter veröffentlichen!?
Siehe schwachsinnige Veröffentlichung, im Gewerbe-Archiv 1982 Seite 157 – ff
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Da es Einzig um das Verbieten über die allgemeine Straßenordnung geht, wird der falsche Denkansatz vom OVG. NRW. dahin berichtigt… Dass Straßenkunst verbieten dann aber nicht über die Gewebe- Bzw. mit der Kölner oder Düsseldorfer Straßenordnung machbar ist.
OVG.-Münster Az 1979 und 1984
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Das möchte das Bundesverwaltungsgericht so aber nicht stehen lassen und labert etwas von generellem Hoheitsrecht behördlicher Straßenregelung, Wo es auch der Kunst nicht erlaubt sein kann, sich zu jeder Zeit, an jeden Ort, in jeder Art und Weise zu betätigen.
BverwG Az 1980
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Bleibt der Rechtswissenschaft aber den Beweis schuldig, wieweit die Pauschale Fragestellung, überhaupt die Kunstfreiheitsgarantie betrifft.
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Also mach ich eine Verfassungsbeschwerde …
AZ: (-1-BvR-183-81-)
In dem höchstrichterlichen Prüfungsbescheid….
Wird aber nur Klargestellt, dass es durchaus zutrifft, dass Die Kunstfreiheitsgarantie nicht schrankenlos gewährt ist. Darauf braucht hier aber nicht weiter eingegangen werden, denn der Beschwerdeführer wollte einzig festgestellt wissen… dass Er für die Absicht und Tätigkeit ( auf einem ausgesuchtem Platz einer Öffentlichen Straße ) keiner Straßen- Verkehrsrechtliche Erlaubnis bedarf.
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Ein ausgesuchter Platz. im Zusammenhang der Vordergerichtlichen Zustimmung …Mann in einer Fußgängerzone auch keinen Gewebeschein für das Kunstanbieten Bedarf!?
ist Logisch, ich wollte die Kunstfreiheitsgarantie nicht mitten einer Straßenkreuzung oder vor einer Feuerwehrausfahrt sichergestellt wissen. Was eine Straßennutzung über den Allgemeingebrauch hinaus, Erlaubnis oder Genehmigungspflichtig macht.
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Rupp, was laberst Du da wieder für einen Blödsinn. Schreibt die Stadtverwaltung Köln und oder Düsseldorf. Schreibt der ehemalige Verkehrsminister und der Petitionsausschuss für Nrw.
,,,, In dem höchstrichterlichem Bescheid werde einzig zugestimmt, dass auch Kunstfreiheit nicht zu jeder Zeit, an jeden Ort, in Jeder Art und Weise gewährt werden muss.
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Dann ist ja alles Klar!… demonstriert die Gewerkschaft Kunst, der Bundesverband Bildender Künstler und das Verwaltungsgericht Düsseldorf und verweigern mir jede weitere Erörterung der Angelegenheit über den Rechtsweg.
Meine Frage ist einfach nur, …
Wie Komme ich mit Armenrecht da raus!?
Oder gilt generell, wer Arm ist, bekommt auch in einem demokratischen Rechtsstaat kein Recht?
Mit freundlichen Grüßen.
Günther Rupp.
alias Besucher
PS.
wer kann das Klagelied weiter veröffentlichen!?
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