AW: Staatsgewalt und Kunstfreiheit
Hallo Philipp.
die subtile Unterscheidung (zwischen Selbst- und oder Fremdgemalte Bilder)
Muss gar nicht geprüft oder Umgesetzt werden. Es ist bereits Gesetz, im besonderem (in meinem Fall) bereits eine Bescheinigung vom Finanzamt und einer Fachhochschule vorliegt.
“…Der Mann Künstler ist. Und so unter Kunstschutz Art.5 Abs.3 GG. fällt.“
…Wegen der Sachnotwendigkeit Kunst an Orten, die der Kommunikation gewidmet sind verkauft werden, fällt das erlaubnisfreie Verkaufen selbstverständlich auch unter den kommunikativen Allgemeingebrauch einer straßenrechtlichen Fußgängerzone.
So der Prüfbescheid (-1-BvR-183-81-) aus Karlsruhe.
Die Stadt Köln wird daraufhin zu einem Vergleich gebeten, denn Straßenkünstler allgemein, Standplätze in Den Fußgängerzonen zur Kommunikation bereitzustellen.
Dazu wird mir im Nachhinein erklärt: Damit sei aber nicht geklärt, dass Bilder verkaufen nun mit oder ohne Gewerbeschein erfolgen darf.
Ich denke, …bekloppte Behörde!? ( ich habe doch einen Gewerbeschein?) und das ist der Moment die Stadtverwaltung mir den Gewerbeschein wegnimmt, wegen angeblicher (Gewerbe-Unmündigkeit) einzieht. um so zu beweisen, dass ich Bilder ohne Gewerbeschein verkaufen wolle.
Siehe Schwachsinnige Veröffentlichengen im –Gewerbe-Archiv 1982 und 1984
Es hat bis 1986 gebraucht das OVG-Münser feststellt: Dass „Mann“ auch keinen Gewerbeschein benötigt, Kunst in Fußgängerzonen kommunizierend verkaufen zu wollen.
Kunst ist kein Gewerbe.
Hilft aber alles nichts, die Stadt Köln beruft sich auf die Rechtskraft der damals festgestellten Ordnungswidrigkeiten-Feststellungen, die nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz niemand mehr revidieren muss.
1986 bin ich Bürger der Stadt Düsseldorf- Und die Verwaltung Düsseldorf, stellt der Kunstfreiheitsgarantie, ihre Eigenen Satzungs-Straßenrechte entgegen.
Hier verblödet man sich dazu, beweisen zu können, dass die Erlaubnisverweigerung. in der Begründung der Verfassungsrechtentscheidung (-1-BvR-183-81-) volle Zustimmung gefunden habe.
Aus diesem Grunde, auch der Kunst nicht erlaubt werden muss, sich zu jeder Zeit, an jeden Ort, in Jeder Art und Weise zu betätigen.
Für „Ort“ wird unausgesprochen die Fußgängerzone manipuliert.
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Erst durch Klartext, das BverwG. Dass die Erlaubnisfreie Kommunikationsrechte für Religions- und Weltanschauliche Infostände in Fußgängerzonen, auf die Erlaubnisfreiheit der Straßenkünstler abgreift. Macht mich darauf aufmerksam, dass der Straßenrechtliche Vorbehalt einer Behörde gegen Die Kunstfreiheit der Straßenkunst seit 1971 dem Scherenschnitt-Urteil Rechtswidrig ist.
jetzt muß ich nur noch versuchen meinen Fuß in den Türspalt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht zur Straßenkunst zu bekomme, wärend die Behörden Köln und Düsseldorf wieder versuchen die Tür mit formalrechtlichem "Bla bla" zuzudrücken.
Hoffe dass Du das mit dem Gewerbeschein jetzt verstehst!?
Viele Grüße und ein schönes Wochenende,
Günther