Ergänzend bzw, zur Korrektur der Öffentlichen Petition an den Deutschen Bundestag 25.2.2009
Der Deutsche Bundestag möge beschließen ...
Ein Kunstmaler auch dann durch Art.5 Abs.3 GG. rehabilitiert wird. Wenn ein Kunstmaler selbst gemalte Bilder, in einer Fußgängerzone herstellt und an Straßenpassanten verkaufen möchte.
Zugegeben, Grund einer Lese’rechtschreibschwäche . tu ich mir schwer die Sicherstellung Art.5 Abs.3 GG. erklären zu müssen. Das heißt aber nicht. wie die öffentliche Gewalt es Behauptet.
“Der“ Kunstmaler, die Schrankenregeln der Kunstfreiheitsgarantie nicht begreifen würde.
Klar, wird auch im (Mephisto-Urteil) eindeutig darauf hingewiesen Die Freiheitsgarantie Art.5 GG nicht schrankenlos gewährt ist.
das heißt aber nicht, Das „Kunst“ bereits durch eine kommunalpolitische Erlaubnisverweigerung, formal verboten werden darf.
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Siehe Teilkorrektur durch das OVG für NRW.
Kunst durch keine Düsseldorfer (Fußgängerzonen-Ordnung) verboten werden kann-
Az. -9-A-1646 / 79
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Siehe Voll Korrektur Bundesverfassungsgericht
So gesehen, auch nicht durch ein Landesstraßen- Wege- Gesetz NRW.
Az -1-BvR-183-81-
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Und was hat das Verbreiten von Kunst, mit dem verkaufen von Bilder zu tun ?
fragt das Oberlandesgericht-Köln zur Ahndung von Kunstmaler auf einer öffentlichen Straße.
Az. OLG Köln, Beschluß vom 15. 12. 1981 - 1 Ss 970/80
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Aus dieser unsinnigen Frage werde ich erst 1984 entlassen.
siehe Presse, Kunstmaler musste 20 Jahre lang umsonst Ordnungsstrafen zahlen,
Rehabilitiert werde ich aber nie.
Die Kommunal- und Landtagspolitiker NRW. flüchten in die Ausrede. Dass der Kunstmaler, als stadtbekannter Querulant die OVG-Urteile und die Verfassungsrechtsprechung unbelehrbar Provozieren wolle.
Siehe:
Ordnungsamt Düsseldorf vom 02.03.1983
in Folge, werden meine Beschwerden durch Stadt- und Landtagspolitiker NRW. bis heute Abgewiesen.
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Ich betone Dass ich hier keine Erlaubnis ablehne, die ich meiner Absicht und Tätigkeit in einer Fußgängerzone nicht einmal Formal benötige, siehe Ordnungsamt Düsseldorf vom 22.12.2006
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Wenn ein Kunstmaler aber, auf eigene Kosten und durch mehrere Instanzen einer oberen Rechtsprechung “jahrelang“ nachweisen muss, dass ein Kunstmaler beim Herstellen und Verkaufen selbst gemalter Bilder, in einer Fußgängerzone, kein Gewerbe ausübt. Dann muss doch mal Schluss sein, die Kunstfreiheitsgarantie. Mit der Düsseldorfer Erlaubnisverweigerung zum Anbieten von Waren und Dienstleistungen,, in einer Fußgängerzone, verbieten dürfen, können zu wollen.
Oder mit welcher Nötigung soll ich hier Kommunal- und Landespolitisch in NRW. verfolgt werden?
Siehe Oberbürgermeister Düsseldorf.
vom 16.03.2007 und vom 27.10.2008
Wo die Kunstfreiheitsgarantie zwischenzeitlich, als ein nicht real existierendes Grundrecht diffamiert. Wird.
Mit freundlichen Grüßen.
alias Plemmer
Der Deutsche Bundestag möge beschließen ...
Ein Kunstmaler auch dann durch Art.5 Abs.3 GG. rehabilitiert wird. Wenn ein Kunstmaler selbst gemalte Bilder, in einer Fußgängerzone herstellt und an Straßenpassanten verkaufen möchte.
Zugegeben, Grund einer Lese’rechtschreibschwäche . tu ich mir schwer die Sicherstellung Art.5 Abs.3 GG. erklären zu müssen. Das heißt aber nicht. wie die öffentliche Gewalt es Behauptet.
“Der“ Kunstmaler, die Schrankenregeln der Kunstfreiheitsgarantie nicht begreifen würde.
Klar, wird auch im (Mephisto-Urteil) eindeutig darauf hingewiesen Die Freiheitsgarantie Art.5 GG nicht schrankenlos gewährt ist.
das heißt aber nicht, Das „Kunst“ bereits durch eine kommunalpolitische Erlaubnisverweigerung, formal verboten werden darf.
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Siehe Teilkorrektur durch das OVG für NRW.
Kunst durch keine Düsseldorfer (Fußgängerzonen-Ordnung) verboten werden kann-
Az. -9-A-1646 / 79
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Siehe Voll Korrektur Bundesverfassungsgericht
So gesehen, auch nicht durch ein Landesstraßen- Wege- Gesetz NRW.
Az -1-BvR-183-81-
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Und was hat das Verbreiten von Kunst, mit dem verkaufen von Bilder zu tun ?
fragt das Oberlandesgericht-Köln zur Ahndung von Kunstmaler auf einer öffentlichen Straße.
Az. OLG Köln, Beschluß vom 15. 12. 1981 - 1 Ss 970/80
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Aus dieser unsinnigen Frage werde ich erst 1984 entlassen.
siehe Presse, Kunstmaler musste 20 Jahre lang umsonst Ordnungsstrafen zahlen,
Rehabilitiert werde ich aber nie.
Die Kommunal- und Landtagspolitiker NRW. flüchten in die Ausrede. Dass der Kunstmaler, als stadtbekannter Querulant die OVG-Urteile und die Verfassungsrechtsprechung unbelehrbar Provozieren wolle.
Siehe:
Ordnungsamt Düsseldorf vom 02.03.1983
in Folge, werden meine Beschwerden durch Stadt- und Landtagspolitiker NRW. bis heute Abgewiesen.
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Ich betone Dass ich hier keine Erlaubnis ablehne, die ich meiner Absicht und Tätigkeit in einer Fußgängerzone nicht einmal Formal benötige, siehe Ordnungsamt Düsseldorf vom 22.12.2006
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Wenn ein Kunstmaler aber, auf eigene Kosten und durch mehrere Instanzen einer oberen Rechtsprechung “jahrelang“ nachweisen muss, dass ein Kunstmaler beim Herstellen und Verkaufen selbst gemalter Bilder, in einer Fußgängerzone, kein Gewerbe ausübt. Dann muss doch mal Schluss sein, die Kunstfreiheitsgarantie. Mit der Düsseldorfer Erlaubnisverweigerung zum Anbieten von Waren und Dienstleistungen,, in einer Fußgängerzone, verbieten dürfen, können zu wollen.
Oder mit welcher Nötigung soll ich hier Kommunal- und Landespolitisch in NRW. verfolgt werden?
Siehe Oberbürgermeister Düsseldorf.
vom 16.03.2007 und vom 27.10.2008
Wo die Kunstfreiheitsgarantie zwischenzeitlich, als ein nicht real existierendes Grundrecht diffamiert. Wird.
Mit freundlichen Grüßen.
alias Plemmer