Günther Rupp
1933 in ein Nazisystem hineingeboren, wurde bereits, meine Kindheit (als unwertes Leben) traumatisiert, dadurch verwahrlost, wurde auch meine Jugend bis zu meinem 21 Lebensjahr in ein Heim für schwererziehbare verwahrt. Danach ohne Lebensorientierung ( so, jetzt bist du für die Demokratie Erwachsen genug, schau zu wie du klar kommst.) entlassen.
Dem entsprechend hat meine Selbstfindung sehr lange gedauert, ich war bereits Dreißig, bis ich feststellte: wie ich meine Anerkennung finden möchte. Wo ich mir mit dem Bleistift, in der Jugendzuchtanstalt, Fluchten in die Phantasie geschaffen habe, es besser und schöner zuging, als in einer Verwahranstalt für auffällig gewordene Jugendliche in der Nachkriegszeit. Da hab ich mich unbewußt zu etwas geübt, dass nunmehr auch mit Ölfarben machbar wird. Damit das Oelfarbenmalen auch richtig gelingt besuche ich (die Volkshochschule) und diverse Seminare für OelMalerei. Ich bin mächtig stolz darauf, dass ich meinem autodidakten Talent und Fähigkeit auch noch Mitglied des Berufsverband-Bildender-Künstler werden darf, Wie naiv dieser Stolz ist, wird sich herausstellen, dass der Berufsverband, seinem elitär rausgehängten Künstlerschutz, nicht jedem gerecht werden will, mich zur Verteidigung Art.5 Abs.3 GG. kalt der öffentlichen Gewalt ausliefert. Topic: Den Scheiß, den du da für deine Kunstfreiheitsgarantie, gegen die Behörden und Gerichte Anzettels. Ist nicht unser Bier, und schadet nur der Geschäftsfähigkeit des BBK die Kunstfreiheitsgarantie den Kollegen und Kolleginnen sichern zu können. Also stör unsere Kreise nicht und verpiss dich dahin, wo du hergekommen bist, auf die Straße.
Gerade das will die Behörde und deutsche Gerichtsbarkeit bis hin zum Bundesverwaltungsgericht,(über jedes Verhältnismäßige hinaus,) nicht zulassen. Das heißt, Die Behörden aus kommunalpolitischen Gründen keine Genehmigung für die Straßenkunst erteilen, Topic: Das Verkaufen von Bilder auf der Straße hat nichts mit der Kunstfreiheit zu tun, sei eine Gewerbeausübung, und dürfe über einen behördlichen Erlaubnisvorbehalt, jederzeit reglementiert oder auch verboten werden.
Und die demokratische Gerichtsbarkeit bis hin zum Bundesverwaltungsgericht stimmt zu, und labert etwas darüber: dass die straßenrechtliche Ordnungsgewalt, innerhalb der Verfassungsordnung immer höher zu werten sei; als Art.5 Abs.3 GG. Da kann es auch der Kunst nicht erlaubt sein, sich zu jeder Zeit, an den Ort, in jeder Art und Weise zu betätigen.
Und der Kommunal- und Landespolitiker NRW. fragt mich: Was habe ich jetzt noch mit deiner Kunstfreiheitsgarantie am HUT?
Gerichtsbeschluß ist Gerichtsbeschluss, wenn dir die Behörde keinen Hilfe zur Selbsthilfe erlauben muss, damit du deiner sozialen und wirtschaftliche Künstlernot deine Bilder auf der Straße verkaufen kannst, dann können wir die Kommunalbehörden auch nicht dazu zwingen.
Also verpiss dich und lass mich mit deiner privaten Kunstpolitik in Ruhe!
Über die Verfassungsbeschwerde und Entscheidung (-1-BVR-183-81-) erreiche Ich zwar eine Abmahnung an diese unsere Gesellschaftsordnung, aber die wird von den Macher dieser unserer Gesellschaftsordnung, nicht Anerkannt; Was willste uns da wieder für einen Scheiß erzählen, erklärt mir der Straßenverkehrsminister NRW. Der Petitionsausschuß NRW. Und die Gewerkschaft Kunst. In der Verfassungsrechtsentscheidung (-1-BVR-183-81-) wird nichts weiter erklärt, das die Kunstfreiheit nicht gewährt werden muss, und der Behörde das Recht zufällt, eine Straßennutzung Erlaubnis oder Genehmigungspflichtig machen zu dürfen.
Tut uns Leid Herr Rupp hier etwas anderes rauslesen zu wollen, sind sie ein Spinner.
Mit der Zeit werden es immer mehr und mehr Straßenkünstler die Anspruch darauf nehmen, an einem Kommunikationsort, wie die Fußgängerzone, Erlaubnisfreie Kunst kommunizieren zu dürfen.
1997 Muss der Senat Bundesverwaltungsgericht zugeben, dass auch Straßenkünstler, in einer Fußgängerzone, den selben gesellschaftspolitischen Freiheitsanspruch, haben, wie die Zeugen Jehovas auf die Religionsfreiheit. Auch, oder wenn dabei Bilder, oder der Wachturm verkauft, bzw. vermittelt werden. Wachturm oder selbstgemalte Bilder zu verkaufen, ist kein Gewerbe und kann deswegen nicht unter Erlaubnisvorbehalt gestellt werden.
30 Jahre war der Straßenkünstler Krank, jetzt darf er wieder, dem Grundgesetz sei dank!
Aber Der nächste Richterspruch, folgt sogleich: „....Ob in den 30 Jahren zuvor, die Kunstfreiheit der Straßenkünstler ebenso unter der Kunstfreiheitsgarantie beachtet werden musste, wie jetzt allgemeingültig geworden, würde es leider an „öffentlichem Feststellungsinteresse“ fehlen.
Das heißt auf Deutsch: einen Schaden ist dir durch den behördlichen und gerichtlichen Vorbehalt nicht entstanden, denn Bilder, bzw. Kunst konnte Mann, auch woanders. In Galerien oder auf dem Trödelmarkt vermitteln.
erst wenn in Zukunft, das Bilderverkaufen (vermitteln von Kunst)wieder verboten werden sollte) könne man von Gerichtswegen, mal darüber nachdenken.
Wenn ich jetzt nur erklären könnte, was ich hier eigentlich sagen wollte?
1933 in ein Nazisystem hineingeboren, wurde bereits, meine Kindheit (als unwertes Leben) traumatisiert, dadurch verwahrlost, wurde auch meine Jugend bis zu meinem 21 Lebensjahr in ein Heim für schwererziehbare verwahrt. Danach ohne Lebensorientierung ( so, jetzt bist du für die Demokratie Erwachsen genug, schau zu wie du klar kommst.) entlassen.
Dem entsprechend hat meine Selbstfindung sehr lange gedauert, ich war bereits Dreißig, bis ich feststellte: wie ich meine Anerkennung finden möchte. Wo ich mir mit dem Bleistift, in der Jugendzuchtanstalt, Fluchten in die Phantasie geschaffen habe, es besser und schöner zuging, als in einer Verwahranstalt für auffällig gewordene Jugendliche in der Nachkriegszeit. Da hab ich mich unbewußt zu etwas geübt, dass nunmehr auch mit Ölfarben machbar wird. Damit das Oelfarbenmalen auch richtig gelingt besuche ich (die Volkshochschule) und diverse Seminare für OelMalerei. Ich bin mächtig stolz darauf, dass ich meinem autodidakten Talent und Fähigkeit auch noch Mitglied des Berufsverband-Bildender-Künstler werden darf, Wie naiv dieser Stolz ist, wird sich herausstellen, dass der Berufsverband, seinem elitär rausgehängten Künstlerschutz, nicht jedem gerecht werden will, mich zur Verteidigung Art.5 Abs.3 GG. kalt der öffentlichen Gewalt ausliefert. Topic: Den Scheiß, den du da für deine Kunstfreiheitsgarantie, gegen die Behörden und Gerichte Anzettels. Ist nicht unser Bier, und schadet nur der Geschäftsfähigkeit des BBK die Kunstfreiheitsgarantie den Kollegen und Kolleginnen sichern zu können. Also stör unsere Kreise nicht und verpiss dich dahin, wo du hergekommen bist, auf die Straße.
Gerade das will die Behörde und deutsche Gerichtsbarkeit bis hin zum Bundesverwaltungsgericht,(über jedes Verhältnismäßige hinaus,) nicht zulassen. Das heißt, Die Behörden aus kommunalpolitischen Gründen keine Genehmigung für die Straßenkunst erteilen, Topic: Das Verkaufen von Bilder auf der Straße hat nichts mit der Kunstfreiheit zu tun, sei eine Gewerbeausübung, und dürfe über einen behördlichen Erlaubnisvorbehalt, jederzeit reglementiert oder auch verboten werden.
Und die demokratische Gerichtsbarkeit bis hin zum Bundesverwaltungsgericht stimmt zu, und labert etwas darüber: dass die straßenrechtliche Ordnungsgewalt, innerhalb der Verfassungsordnung immer höher zu werten sei; als Art.5 Abs.3 GG. Da kann es auch der Kunst nicht erlaubt sein, sich zu jeder Zeit, an den Ort, in jeder Art und Weise zu betätigen.
Und der Kommunal- und Landespolitiker NRW. fragt mich: Was habe ich jetzt noch mit deiner Kunstfreiheitsgarantie am HUT?
Gerichtsbeschluß ist Gerichtsbeschluss, wenn dir die Behörde keinen Hilfe zur Selbsthilfe erlauben muss, damit du deiner sozialen und wirtschaftliche Künstlernot deine Bilder auf der Straße verkaufen kannst, dann können wir die Kommunalbehörden auch nicht dazu zwingen.
Also verpiss dich und lass mich mit deiner privaten Kunstpolitik in Ruhe!
Über die Verfassungsbeschwerde und Entscheidung (-1-BVR-183-81-) erreiche Ich zwar eine Abmahnung an diese unsere Gesellschaftsordnung, aber die wird von den Macher dieser unserer Gesellschaftsordnung, nicht Anerkannt; Was willste uns da wieder für einen Scheiß erzählen, erklärt mir der Straßenverkehrsminister NRW. Der Petitionsausschuß NRW. Und die Gewerkschaft Kunst. In der Verfassungsrechtsentscheidung (-1-BVR-183-81-) wird nichts weiter erklärt, das die Kunstfreiheit nicht gewährt werden muss, und der Behörde das Recht zufällt, eine Straßennutzung Erlaubnis oder Genehmigungspflichtig machen zu dürfen.
Tut uns Leid Herr Rupp hier etwas anderes rauslesen zu wollen, sind sie ein Spinner.
Mit der Zeit werden es immer mehr und mehr Straßenkünstler die Anspruch darauf nehmen, an einem Kommunikationsort, wie die Fußgängerzone, Erlaubnisfreie Kunst kommunizieren zu dürfen.
1997 Muss der Senat Bundesverwaltungsgericht zugeben, dass auch Straßenkünstler, in einer Fußgängerzone, den selben gesellschaftspolitischen Freiheitsanspruch, haben, wie die Zeugen Jehovas auf die Religionsfreiheit. Auch, oder wenn dabei Bilder, oder der Wachturm verkauft, bzw. vermittelt werden. Wachturm oder selbstgemalte Bilder zu verkaufen, ist kein Gewerbe und kann deswegen nicht unter Erlaubnisvorbehalt gestellt werden.
30 Jahre war der Straßenkünstler Krank, jetzt darf er wieder, dem Grundgesetz sei dank!
Aber Der nächste Richterspruch, folgt sogleich: „....Ob in den 30 Jahren zuvor, die Kunstfreiheit der Straßenkünstler ebenso unter der Kunstfreiheitsgarantie beachtet werden musste, wie jetzt allgemeingültig geworden, würde es leider an „öffentlichem Feststellungsinteresse“ fehlen.
Das heißt auf Deutsch: einen Schaden ist dir durch den behördlichen und gerichtlichen Vorbehalt nicht entstanden, denn Bilder, bzw. Kunst konnte Mann, auch woanders. In Galerien oder auf dem Trödelmarkt vermitteln.
erst wenn in Zukunft, das Bilderverkaufen (vermitteln von Kunst)wieder verboten werden sollte) könne man von Gerichtswegen, mal darüber nachdenken.
Wenn ich jetzt nur erklären könnte, was ich hier eigentlich sagen wollte?