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Kunstfreiheit und rechtsbeugung

plemer

New Member
Registriert
28. Februar 2009
Beiträge
13
Zugegeben,
als Legastheniker tu ich mir schwer, Sinn und Zweck Art.5 Abs.3 GG. Bzw. die Schrankenregeln der Kunstfreiheitsgarantie, auch noch gesellschaftspolitischen Schwachköpfen erklären zu müssen.

Als Kunstmaler bin ich wie jeder Kunstmaler der seine Bilder für das Business dieser unsere Gesellschaftsordnung herstellt und verkauft, durch Art.5 Abs.3 GG. geschützt, auch in dem Fall, ein Kunstmaler seine Bilder für „Straßenpassanten, in einer Fußgängerzone herstellt und verkauft.
siehe die Grundrechtdefinition im:„Mephisto-Urteil“ und soweit es sich dabei um Straßenkunst handelt, die Verfassungsrechtsprechung „der Anachronistische Zug“
Also genug Verfassungsrechtsprechung um auch Bilderverkaufende Straßenkünstler aus dem Vorbehalt einer kommunalpolitischen Reglementierungsanspruch raus zu halten.
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Alles schon und gut, verhöhnen mich die Behörden die Amtsrichter und das Ordnungsamt der Kommunen NRW in Folge.
“…Wenn die Staatsanwaltschaft, wegen der Kunstfreiheitsgarantie, bedenken gegen das Verkaufsverbot selbst gemalter Bilder hat, dann kann die praktische Konkordanz dadurch hergestellt werden, nicht das Verkaufen, aber das Anbieten von Waren und Dienstleistungen ohne Gewerbeschein ordnungswidrig gemacht wird.“
Siehe, Zur Ahndung von Kunstmaler auf einer Öffentlichen Straße- durch das
OLG Köln, Beschluß vom 15. 12. 1981 - 1 Ss 970/80

Wem erklär ich jetzt die Rechtsbeugung erster Güte, oder was rehabilitiert mich, wenn die Oberlandesrichter Rechtsbeugung hinter das Ordnungswidrigkeitengesetz verstecken dürfen, eine Revision nicht mehr zulassen müssen.

20 Jahre lang, haben die Behörden, Amts-Richter und das Land NRW die Angelegenheit, durch Abweisung meiner Beschwerden, verhöhnt und diskriminiert.

Bis das OVG. für NRW auch zu diesem Vorbehalt feststellt, Kunst ist kein Gewerbe, und kann deswegen auch über kein straßen- verkehrs- rechtliches Gewerbeverbot, ordnungswidrig gemacht werden
siehe Presse
* Kunstmaler musste 20 Jahre umsonst Ordnungsstrafen zahlen *

Der Vermerk *Auch zu diesem Vorbehalt* heißt: Dass das OVG. Münster bereits 1979 , festgestellt hat, dass das verkaufen von Kunst vom Künstler auf einer Öffentlichen Straße, durch keine Kommunale Sondererlaubnis reglementiert werden kann..
Az. 9 A – 1646 / 97 und Verfassungsrechtsprechung -1-BvR-183-81-

Rehabilitiert werde ich dennoch nicht,
die Behörden, Richter und Kommunalpolitiker flüchten in die Ausrede. Das ich die OVG-Urteile und Verfassungsrechtsprechung absichtlich falsch interpretieren wolle.
Heißt auf deutlich, dass man mit einer Ordnungswidrigkeiten/Feststellung auch Verfassungsgarantierte Grundrechte umgehen darf,

Der Langen Rede Kurzer Sinn, zwischenzeitlich wird mir vorgeworfen. das es mir offensichtlich gar nicht um die „Angebliche“ Kunstfreiheit gehe, sondern einzig darum, die zwischenzeitlich Freiwillig angebotene Erlaubnis abzulehnen.
Siehe E-Mail Oberbürgermeister Düsseldorf
vom 16.03.2007
-----------------------
Mit gleicher Gleichgültigkeit - E-mail’t -
Der Nachfolge Oberbürgermeister Düsseldorf
vom 27.10.2008
----------------------
Mein Gott Walter!?
Lässt der Stadt-Apparat Düsseldorf die Angelegenheit wieder durch offene Türen laufen, Erlaubnis ist Erlaubnis. worauf bereits damals. mit dem Verfassungsrechtlichen Prüfbescheid –1-BvR-183-81- deutlich hingewiesen wurde.
Wenn Sie es dauernd ablehnen eine Erlaubnis zu beantragen dann können wir auch nicht helfen. Die Angelegenheit ist verfassungskonform abgeschlossen und tschüß.
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Was aber wird in dem Karlsruher Prüfbescheid–1-BvR-183-81- von damals
“Meiner Einer und somit aller Kunstmaler Kunstfreiheit“ abgeschlossen?
Zitat:
** Selbstverständlich ist die Kunstfreiheitsgarantie nicht schrankenlos gewährt. Darauf muss hier aber auch nicht weiter eingegangen werden. Denn der Beschwerdeführer wollte einzig feststellt wissen. Dass er für das herstellen und verkaufen selbst gemalter Bilder, im kommunikativen Allgemeingebrauch einer Fußgängerzone, keiner Erlaubnis bedarf ! **
Zitat ende
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Oder Was versteh ich einer straßen- verkehrs- rechtlichen Verfassungsrechtsprechung falsch?
Gilt was verfassungsrechtlich Sinn macht, oder was ein Ordnungsamt glaubt behaupten können zu dürfen. Reicht die Fachkompetenz Ordnungsamt, Verfassungsrechtsprechung gesellschaftspolitisch beurteilen zu können?

Ich betone Dass ich hier keine Erlaubnis ablehne, die ich meiner Absicht und Tätigkeit in einer Fußgängerzone nicht benötige, sondern die permanente Nötigung einer Sondernutzungsgenehmigung, denn eine Sondernutzungsgenehmigung darf nach wie vor, mit der oben genannter Rechtsbeugung. für das Anbieten von Waren und Dienstleistungen aller Art, in einer Fußgängerzone Rechtskräftig abgelehnt werden.
Siehe Ordnungsamt Düsseldorf von 1986 bis heute 2009
-
Ich meine einmal muss doch Schluss sein mit der ewigen „Verarsche“ Es geht doch nicht um Meiner Einer Kunstmaler Grundrecht alleine. Auch der anderen Kunstmaler Grundrecht ist von der Entwertung betroffen, das Grundrecht einem Einzelnem genommen wird letztlich allen genommen sein.
heißt es doch immer in den Sonntagsreden der Kulturpolitiker für Deutschland.

Mit freundlichen Grüßen.

alias Plemer
 
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AW: Kunstfreiheit und rechtsbeugung

Oh jee...wenn das dein Einstandsbeitrag sein sollte,überforderst du uns schon gleich gewaltig..

Was sollen wir denn jetzt mit all diesen Informationen?


Rätselratend,Sibel

..die dich mal hiermit auch im Denkforum begrüßt.


P.S. Kann es sein,daß du hier schon mal unter einem anderen Nick geschrieben hast?
 
AW: Kunstfreiheit und rechtsbeugung

Also ich finde das alles ziemlich unterhaltsam, juristisch aber ziemlich verzwickt. Die Ausgangslage ist einfach: Produkte eines Künstlers sind Kunstwerke und solche unterliegen scheinbar nicht der Gewerbeordnung.
Schwieriger wird es wahrscheinlich für die Behörden, wenn dafür sie die Frage beantworten müssen: ist das Kunst, was hier angeboten wird und ist der Erzeuger ein Künstler. Wenn ich an Andy Warhol's "Campells Tomato Soup" denke, könnte analog dazu ja jedermann irgendwas zum Kunstobjekt erklären und mitten auf der Strasse verkaufen.
Also bei der Beurteilung "was ist Kunst" ist ja sogar manchmal der Kultusminister überfordert. Wie kann das ein einfacher Magistratsbeamter beurteilen?
 
AW: Kunstfreiheit und rechtsbeugung

Also ich finde das alles ziemlich unterhaltsam, juristisch aber ziemlich verzwickt. Die Ausgangslage ist einfach: Produkte eines Künstlers sind Kunstwerke und solche unterliegen scheinbar nicht der Gewerbeordnung.
Schwieriger wird es wahrscheinlich für die Behörden, wenn dafür sie die Frage beantworten müssen: ist das Kunst, was hier angeboten wird und ist der Erzeuger ein Künstler. Wenn ich an Andy Warhol's "Campells Tomato Soup" denke, könnte analog dazu ja jedermann irgendwas zum Kunstobjekt erklären und mitten auf der Strasse verkaufen.
Also bei der Beurteilung "was ist Kunst" ist ja sogar manchmal der Kultusminister überfordert.

Wie kann das ein einfacher Magistratsbeamter beurteilen?

Eigentlich müsste er (auch heute noch) genug
Zeit, haben, um sich die entsprechenden
Kenntnisse
zu erwerben.
Wenigstens die wichtigsten? :confused:

Denkt
Reinhard70

Aber ...
 
AW: Kunstfreiheit und rechtsbeugung

Hmmm, Magistratsbeamte sind doch verpflichtet, das zu tun, was in irgendwelchen Gesetzen oder Verordnungen geschrieben steht. Selbstständig zu denken oder zu entscheiden gehört, glaube ich, nicht zu ihren Aufgaben. Also müsste man Kunst magistrats-tauglich definieren. Ich probiere es.
"Alle Unikate die jemand nachweislich selbst herstellt und selbst als Kunstwerk bezeichnet sind Kunst und unterliegen somit nicht der Gewerbeordnung."
 
AW: Kunstfreiheit und rechtsbeugung

Hmmm, Magistratsbeamte sind doch verpflichtet, das zu tun, was in irgendwelchen Gesetzen oder Verordnungen geschrieben steht. Selbstständig zu denken oder zu entscheiden gehört, glaube ich, nicht zu ihren Aufgaben. Also müsste man Kunst magistrats-tauglich definieren. Ich probiere es.

"Alle Unikate die jemand nachweislich selbst herstellt und
selbst als Kunstwerk bezeichnet sind Kunst und
unterliegen somit nicht der Gewerbeordnung."

Ja! - Hoffentlich lesen hier möglichst viele
(selbstständig denkende) (Magistrats-)Beamte
mit. :confused:

Nicht nur die zuständigen ...! :nudelwalk
 
AW: Kunstfreiheit und rechtsbeugung

Hmmm, Magistratsbeamte sind doch verpflichtet, das zu tun, was in irgendwelchen Gesetzen oder Verordnungen geschrieben steht. Selbstständig zu denken oder zu entscheiden gehört, glaube ich, nicht zu ihren Aufgaben. Also müsste man Kunst magistrats-tauglich definieren. Ich probiere es.
"Alle Unikate die jemand nachweislich selbst herstellt und selbst als Kunstwerk bezeichnet sind Kunst und unterliegen somit nicht der Gewerbeordnung."

Ich habe Jura studiert und meine, mich auch an die verfassungsrechtliche Definition von Kunst zu erinnern. Der modernste und weiteste Kunstbegriff ist der offene Kunstbegriff. Dieser besagt, dass alle Werke, bei denen durch fortgesetzte Interpretation immer neue Bedeutungsschichten erschlossen werden können, Kunst sind. Kunst ist auch unabhängig von Art und Niveau des Werkes. Somit kann auch Straßenkunst unter diesen Begriff fallen.
Soviel ich weiß, unterliegt bloßes Kunsthandwerk der Gewerbeordnung. Im Umkehrschluss ist Kunsthandwerk eben keine Kunst. Das wird glaube ich dadurch charakterisiert, dass es eben ausschließlich den Zweck hat, "schön auszusehen" und dass die kommerzielle Herstellung hier überwiegt.

Soviel zum Recht.
Persönlich würde ich Kunst aber anders definieren:
Kunst ist nur dann zu bejahen, wenn das Werk selbst oder die darin verkörperte Idee oder Aussage ein Niveau hat, das erheblich über dem Können eines normalen (kreativen) Menschen liegt.
Dies ist gerade im Hinblick auf die "kommerzielle" Popmusik wichtig. Denn hier würden gerade "Retorten-Stars" nicht mehr als Künstler, sondern als "Kunsthandwerker" bezeichnet, was m.E. deutlich angemessener wäre.
 
AW: Kunstfreiheit und rechtsbeugung

Dass es eine verfassungsrechtliche Definition von Kunst gibt, wusste ich nicht.
Diese (bürgerlich-konservative) Definition gefällt mir aber nicht sonderlich. Es beschränkt ja die Möglichkeit Kunst zu schaffen auf eine Elite innerhalb der Gesellschaft. Wie will man damit begründen, dass ein Klumpen Magarine von J.Beuys in einer Zimmerecke plaziert, Kunst ist?
Ich selbst würde den Kunstbegriff ja noch weiter definieren: jedes Produkt eines Menschen das anderen Menschen spontan Freude bereitet, ist Kunst.
Darüber kann man natürlich streiten. Unter diesem Aspekt kann ist es aber auch verständlich, dass in Belgien zB. Fussballspieler steuerlich als Künstler eingestuft werden.
Ich wollte hier nur eine einfache Definition für Magistratsbeamte "probieren".
Aktuelle Kunst hat immer mit dem "Zeitgeist" zu tun. Reflektiert sie den Zeitgeist, ist es Kunst in anderen Fall Kunsthandwerk; dh. das "Letzte Abendmahl" von Leonardo war Kunst, heute frisch gemalt wäre es Kunsthandwerk. Allerdings bedingt das wiederum, dass jemand "Zeitgeist" definieren kann.
Einfach ist das nun wirklich nicht, zu definieren, was Kunst ist.
 
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AW: Kunstfreiheit und rechtsbeugung

Zugegeben,
als Legastheniker tu ich mir schwer, Sinn und Zweck Art.5 Abs.3 GG. Bzw. die Schrankenregeln der Kunstfreiheitsgarantie, auch noch gesellschaftspolitischen Schwachköpfen erklären zu müssen.

Als Kunstmaler bin ich wie jeder Kunstmaler der seine Bilder für das Business dieser unsere Gesellschaftsordnung herstellt und verkauft, durch Art.5 Abs.3 GG. geschützt, auch in dem Fall, ein Kunstmaler seine Bilder für „Straßenpassanten, in einer Fußgängerzone herstellt und verkauft.
siehe die Grundrechtdefinition im:„Mephisto-Urteil“ und soweit es sich dabei um Straßenkunst handelt, die Verfassungsrechtsprechung „der Anachronistische Zug“
Also genug Verfassungsrechtsprechung um auch Bilderverkaufende Straßenkünstler aus dem Vorbehalt einer kommunalpolitischen Reglementierungsanspruch raus zu halten.
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Alles schon und gut, verhöhnen mich die Behörden die Amtsrichter und das Ordnungsamt der Kommunen NRW in Folge.
“…Wenn die Staatsanwaltschaft, wegen der Kunstfreiheitsgarantie, bedenken gegen das Verkaufsverbot selbst gemalter Bilder hat, dann kann die praktische Konkordanz dadurch hergestellt werden, nicht das Verkaufen, aber das Anbieten von Waren und Dienstleistungen ohne Gewerbeschein ordnungswidrig gemacht wird.“
Siehe, Zur Ahndung von Kunstmaler auf einer Öffentlichen Straße- durch das
OLG Köln, Beschluß vom 15. 12. 1981 - 1 Ss 970/80

Wem erklär ich jetzt die Rechtsbeugung erster Güte, oder was rehabilitiert mich, wenn die Oberlandesrichter Rechtsbeugung hinter das Ordnungswidrigkeitengesetz verstecken dürfen, eine Revision nicht mehr zulassen müssen.

20 Jahre lang, haben die Behörden, Amts-Richter und das Land NRW die Angelegenheit, durch Abweisung meiner Beschwerden, verhöhnt und diskriminiert.

Bis das OVG. für NRW auch zu diesem Vorbehalt feststellt, Kunst ist kein Gewerbe, und kann deswegen auch über kein straßen- verkehrs- rechtliches Gewerbeverbot, ordnungswidrig gemacht werden
siehe Presse
* Kunstmaler musste 20 Jahre umsonst Ordnungsstrafen zahlen *

Der Vermerk *Auch zu diesem Vorbehalt* heißt: Dass das OVG. Münster bereits 1979 , festgestellt hat, dass das verkaufen von Kunst vom Künstler auf einer Öffentlichen Straße, durch keine Kommunale Sondererlaubnis reglementiert werden kann..
Az. 9 A – 1646 / 97 und Verfassungsrechtsprechung -1-BvR-183-81-

Rehabilitiert werde ich dennoch nicht,
die Behörden, Richter und Kommunalpolitiker flüchten in die Ausrede. Das ich die OVG-Urteile und Verfassungsrechtsprechung absichtlich falsch interpretieren wolle.
Heißt auf deutlich, dass man mit einer Ordnungswidrigkeiten/Feststellung auch Verfassungsgarantierte Grundrechte umgehen darf,

Der Langen Rede Kurzer Sinn, zwischenzeitlich wird mir vorgeworfen. das es mir offensichtlich gar nicht um die „Angebliche“ Kunstfreiheit gehe, sondern einzig darum, die zwischenzeitlich Freiwillig angebotene Erlaubnis abzulehnen.
Siehe E-Mail Oberbürgermeister Düsseldorf
vom 16.03.2007
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Mit gleicher Gleichgültigkeit - E-mail’t -
Der Nachfolge Oberbürgermeister Düsseldorf
vom 27.10.2008
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Mein Gott Walter!?
Lässt der Stadt-Apparat Düsseldorf die Angelegenheit wieder durch offene Türen laufen, Erlaubnis ist Erlaubnis. worauf bereits damals. mit dem Verfassungsrechtlichen Prüfbescheid –1-BvR-183-81- deutlich hingewiesen wurde.
Wenn Sie es dauernd ablehnen eine Erlaubnis zu beantragen dann können wir auch nicht helfen. Die Angelegenheit ist verfassungskonform abgeschlossen und tschüß.
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Was aber wird in dem Karlsruher Prüfbescheid–1-BvR-183-81- von damals
“Meiner Einer und somit aller Kunstmaler Kunstfreiheit“ abgeschlossen?
Zitat:
** Selbstverständlich ist die Kunstfreiheitsgarantie nicht schrankenlos gewährt. Darauf muss hier aber auch nicht weiter eingegangen werden. Denn der Beschwerdeführer wollte einzig feststellt wissen. Dass er für das herstellen und verkaufen selbst gemalter Bilder, im kommunikativen Allgemeingebrauch einer Fußgängerzone, keiner Erlaubnis bedarf ! **
Zitat ende
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Oder Was versteh ich einer straßen- verkehrs- rechtlichen Verfassungsrechtsprechung falsch?
Gilt was verfassungsrechtlich Sinn macht, oder was ein Ordnungsamt glaubt behaupten können zu dürfen. Reicht die Fachkompetenz Ordnungsamt, Verfassungsrechtsprechung gesellschaftspolitisch beurteilen zu können?

Ich betone Dass ich hier keine Erlaubnis ablehne, die ich meiner Absicht und Tätigkeit in einer Fußgängerzone nicht benötige, sondern die permanente Nötigung einer Sondernutzungsgenehmigung, denn eine Sondernutzungsgenehmigung darf nach wie vor, mit der oben genannter Rechtsbeugung. für das Anbieten von Waren und Dienstleistungen aller Art, in einer Fußgängerzone Rechtskräftig abgelehnt werden.
Siehe Ordnungsamt Düsseldorf von 1986 bis heute 2009
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Ich meine einmal muss doch Schluss sein mit der ewigen „Verarsche“ Es geht doch nicht um Meiner Einer Kunstmaler Grundrecht alleine. Auch der anderen Kunstmaler Grundrecht ist von der Entwertung betroffen, das Grundrecht einem Einzelnem genommen wird letztlich allen genommen sein.
heißt es doch immer in den Sonntagsreden der Kulturpolitiker für Deutschland.

Mit freundlichen Grüßen.

alias Plemer

Tja, so ist das. Dieses Leid kenne ich aus vielen Generationen meiner Familie. Sie alle waren professionelle Künstler, vorwiegend Kunstmaler. Kurz um, -Kunst ist kein Privatvergnügen, in keiner Kultur, zu keiner Zeit.

Den Ursprung der „Kunst“ findet man primär im Schamanismus, also jener Berufsgruppe der Justiz, Polizei, am Rande der Medizin (Sozial- Sexualmedizin).

Die sogenannte bürgerliche Schönkunst, elitär, zum Vergnügen des Auges, der Ohren, eben der Sinne, abgehoben, ohne triebtechnischer Wirkung auf Menschen, diese Kunst gibt es heute nicht mehr (Arbeiterkultur).

Heute ist Kunst, so wie in der Steinzeit, ausschließlich der integrativen Gruppendynamik, sei es politisch, sozial, der Leistung im Arbeitsbereich, oder im Familiären- im Kommunikations- aber auch im Sexualbereich vorbehalten.

Kunst ist heute mehr denn je Mittel zum Zweck, denn Förderung gibt es nur dann, wenn politisch- rechtliche Kriterien dazu erfüllt werden.

Deshalb hat gerade in der Kunst die Justiz das Sagen und bestimmt ob „gut“ oder „schlecht“ ob finanziert- oder im Regen stehen gelassen wird.

Mit freundlichen Grüßen
Kultus Maximus

P. s.: falls Interesse
www.sammlung-fischer.at
 
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