Zugegeben,
als Legastheniker tu ich mir schwer, Sinn und Zweck Art.5 Abs.3 GG. Bzw. die Schrankenregeln der Kunstfreiheitsgarantie, auch noch gesellschaftspolitischen Schwachköpfen erklären zu müssen.
Als Kunstmaler bin ich wie jeder Kunstmaler der seine Bilder für das Business dieser unsere Gesellschaftsordnung herstellt und verkauft, durch Art.5 Abs.3 GG. geschützt, auch in dem Fall, ein Kunstmaler seine Bilder für „Straßenpassanten, in einer Fußgängerzone herstellt und verkauft.
siehe die Grundrechtdefinition im:„Mephisto-Urteil“ und soweit es sich dabei um Straßenkunst handelt, die Verfassungsrechtsprechung „der Anachronistische Zug“
Also genug Verfassungsrechtsprechung um auch Bilderverkaufende Straßenkünstler aus dem Vorbehalt einer kommunalpolitischen Reglementierungsanspruch raus zu halten.
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Alles schon und gut, verhöhnen mich die Behörden die Amtsrichter und das Ordnungsamt der Kommunen NRW in Folge.
“…Wenn die Staatsanwaltschaft, wegen der Kunstfreiheitsgarantie, bedenken gegen das Verkaufsverbot selbst gemalter Bilder hat, dann kann die praktische Konkordanz dadurch hergestellt werden, nicht das Verkaufen, aber das Anbieten von Waren und Dienstleistungen ohne Gewerbeschein ordnungswidrig gemacht wird.“
Siehe, Zur Ahndung von Kunstmaler auf einer Öffentlichen Straße- durch das
OLG Köln, Beschluß vom 15. 12. 1981 - 1 Ss 970/80
Wem erklär ich jetzt die Rechtsbeugung erster Güte, oder was rehabilitiert mich, wenn die Oberlandesrichter Rechtsbeugung hinter das Ordnungswidrigkeitengesetz verstecken dürfen, eine Revision nicht mehr zulassen müssen.
20 Jahre lang, haben die Behörden, Amts-Richter und das Land NRW die Angelegenheit, durch Abweisung meiner Beschwerden, verhöhnt und diskriminiert.
Bis das OVG. für NRW auch zu diesem Vorbehalt feststellt, Kunst ist kein Gewerbe, und kann deswegen auch über kein straßen- verkehrs- rechtliches Gewerbeverbot, ordnungswidrig gemacht werden
siehe Presse
* Kunstmaler musste 20 Jahre umsonst Ordnungsstrafen zahlen *
Der Vermerk *Auch zu diesem Vorbehalt* heißt: Dass das OVG. Münster bereits 1979 , festgestellt hat, dass das verkaufen von Kunst vom Künstler auf einer Öffentlichen Straße, durch keine Kommunale Sondererlaubnis reglementiert werden kann..
Az. 9 A – 1646 / 97 und Verfassungsrechtsprechung -1-BvR-183-81-
Rehabilitiert werde ich dennoch nicht,
die Behörden, Richter und Kommunalpolitiker flüchten in die Ausrede. Das ich die OVG-Urteile und Verfassungsrechtsprechung absichtlich falsch interpretieren wolle.
Heißt auf deutlich, dass man mit einer Ordnungswidrigkeiten/Feststellung auch Verfassungsgarantierte Grundrechte umgehen darf,
Der Langen Rede Kurzer Sinn, zwischenzeitlich wird mir vorgeworfen. das es mir offensichtlich gar nicht um die „Angebliche“ Kunstfreiheit gehe, sondern einzig darum, die zwischenzeitlich Freiwillig angebotene Erlaubnis abzulehnen.
Siehe E-Mail Oberbürgermeister Düsseldorf
vom 16.03.2007
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Mit gleicher Gleichgültigkeit - E-mail’t -
Der Nachfolge Oberbürgermeister Düsseldorf
vom 27.10.2008
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Mein Gott Walter!?
Lässt der Stadt-Apparat Düsseldorf die Angelegenheit wieder durch offene Türen laufen, Erlaubnis ist Erlaubnis. worauf bereits damals. mit dem Verfassungsrechtlichen Prüfbescheid –1-BvR-183-81- deutlich hingewiesen wurde.
Wenn Sie es dauernd ablehnen eine Erlaubnis zu beantragen dann können wir auch nicht helfen. Die Angelegenheit ist verfassungskonform abgeschlossen und tschüß.
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Was aber wird in dem Karlsruher Prüfbescheid–1-BvR-183-81- von damals
“Meiner Einer und somit aller Kunstmaler Kunstfreiheit“ abgeschlossen?
Zitat:
** Selbstverständlich ist die Kunstfreiheitsgarantie nicht schrankenlos gewährt. Darauf muss hier aber auch nicht weiter eingegangen werden. Denn der Beschwerdeführer wollte einzig feststellt wissen. Dass er für das herstellen und verkaufen selbst gemalter Bilder, im kommunikativen Allgemeingebrauch einer Fußgängerzone, keiner Erlaubnis bedarf ! **
Zitat ende
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Oder Was versteh ich einer straßen- verkehrs- rechtlichen Verfassungsrechtsprechung falsch?
Gilt was verfassungsrechtlich Sinn macht, oder was ein Ordnungsamt glaubt behaupten können zu dürfen. Reicht die Fachkompetenz Ordnungsamt, Verfassungsrechtsprechung gesellschaftspolitisch beurteilen zu können?
Ich betone Dass ich hier keine Erlaubnis ablehne, die ich meiner Absicht und Tätigkeit in einer Fußgängerzone nicht benötige, sondern die permanente Nötigung einer Sondernutzungsgenehmigung, denn eine Sondernutzungsgenehmigung darf nach wie vor, mit der oben genannter Rechtsbeugung. für das Anbieten von Waren und Dienstleistungen aller Art, in einer Fußgängerzone Rechtskräftig abgelehnt werden.
Siehe Ordnungsamt Düsseldorf von 1986 bis heute 2009
-
Ich meine einmal muss doch Schluss sein mit der ewigen „Verarsche“ Es geht doch nicht um Meiner Einer Kunstmaler Grundrecht alleine. Auch der anderen Kunstmaler Grundrecht ist von der Entwertung betroffen, das Grundrecht einem Einzelnem genommen wird letztlich allen genommen sein.
heißt es doch immer in den Sonntagsreden der Kulturpolitiker für Deutschland.
Mit freundlichen Grüßen.
alias Plemer
als Legastheniker tu ich mir schwer, Sinn und Zweck Art.5 Abs.3 GG. Bzw. die Schrankenregeln der Kunstfreiheitsgarantie, auch noch gesellschaftspolitischen Schwachköpfen erklären zu müssen.
Als Kunstmaler bin ich wie jeder Kunstmaler der seine Bilder für das Business dieser unsere Gesellschaftsordnung herstellt und verkauft, durch Art.5 Abs.3 GG. geschützt, auch in dem Fall, ein Kunstmaler seine Bilder für „Straßenpassanten, in einer Fußgängerzone herstellt und verkauft.
siehe die Grundrechtdefinition im:„Mephisto-Urteil“ und soweit es sich dabei um Straßenkunst handelt, die Verfassungsrechtsprechung „der Anachronistische Zug“
Also genug Verfassungsrechtsprechung um auch Bilderverkaufende Straßenkünstler aus dem Vorbehalt einer kommunalpolitischen Reglementierungsanspruch raus zu halten.
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Alles schon und gut, verhöhnen mich die Behörden die Amtsrichter und das Ordnungsamt der Kommunen NRW in Folge.
“…Wenn die Staatsanwaltschaft, wegen der Kunstfreiheitsgarantie, bedenken gegen das Verkaufsverbot selbst gemalter Bilder hat, dann kann die praktische Konkordanz dadurch hergestellt werden, nicht das Verkaufen, aber das Anbieten von Waren und Dienstleistungen ohne Gewerbeschein ordnungswidrig gemacht wird.“
Siehe, Zur Ahndung von Kunstmaler auf einer Öffentlichen Straße- durch das
OLG Köln, Beschluß vom 15. 12. 1981 - 1 Ss 970/80
Wem erklär ich jetzt die Rechtsbeugung erster Güte, oder was rehabilitiert mich, wenn die Oberlandesrichter Rechtsbeugung hinter das Ordnungswidrigkeitengesetz verstecken dürfen, eine Revision nicht mehr zulassen müssen.
20 Jahre lang, haben die Behörden, Amts-Richter und das Land NRW die Angelegenheit, durch Abweisung meiner Beschwerden, verhöhnt und diskriminiert.
Bis das OVG. für NRW auch zu diesem Vorbehalt feststellt, Kunst ist kein Gewerbe, und kann deswegen auch über kein straßen- verkehrs- rechtliches Gewerbeverbot, ordnungswidrig gemacht werden
siehe Presse
* Kunstmaler musste 20 Jahre umsonst Ordnungsstrafen zahlen *
Der Vermerk *Auch zu diesem Vorbehalt* heißt: Dass das OVG. Münster bereits 1979 , festgestellt hat, dass das verkaufen von Kunst vom Künstler auf einer Öffentlichen Straße, durch keine Kommunale Sondererlaubnis reglementiert werden kann..
Az. 9 A – 1646 / 97 und Verfassungsrechtsprechung -1-BvR-183-81-
Rehabilitiert werde ich dennoch nicht,
die Behörden, Richter und Kommunalpolitiker flüchten in die Ausrede. Das ich die OVG-Urteile und Verfassungsrechtsprechung absichtlich falsch interpretieren wolle.
Heißt auf deutlich, dass man mit einer Ordnungswidrigkeiten/Feststellung auch Verfassungsgarantierte Grundrechte umgehen darf,
Der Langen Rede Kurzer Sinn, zwischenzeitlich wird mir vorgeworfen. das es mir offensichtlich gar nicht um die „Angebliche“ Kunstfreiheit gehe, sondern einzig darum, die zwischenzeitlich Freiwillig angebotene Erlaubnis abzulehnen.
Siehe E-Mail Oberbürgermeister Düsseldorf
vom 16.03.2007
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Mit gleicher Gleichgültigkeit - E-mail’t -
Der Nachfolge Oberbürgermeister Düsseldorf
vom 27.10.2008
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Mein Gott Walter!?
Lässt der Stadt-Apparat Düsseldorf die Angelegenheit wieder durch offene Türen laufen, Erlaubnis ist Erlaubnis. worauf bereits damals. mit dem Verfassungsrechtlichen Prüfbescheid –1-BvR-183-81- deutlich hingewiesen wurde.
Wenn Sie es dauernd ablehnen eine Erlaubnis zu beantragen dann können wir auch nicht helfen. Die Angelegenheit ist verfassungskonform abgeschlossen und tschüß.
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Was aber wird in dem Karlsruher Prüfbescheid–1-BvR-183-81- von damals
“Meiner Einer und somit aller Kunstmaler Kunstfreiheit“ abgeschlossen?
Zitat:
** Selbstverständlich ist die Kunstfreiheitsgarantie nicht schrankenlos gewährt. Darauf muss hier aber auch nicht weiter eingegangen werden. Denn der Beschwerdeführer wollte einzig feststellt wissen. Dass er für das herstellen und verkaufen selbst gemalter Bilder, im kommunikativen Allgemeingebrauch einer Fußgängerzone, keiner Erlaubnis bedarf ! **
Zitat ende
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Oder Was versteh ich einer straßen- verkehrs- rechtlichen Verfassungsrechtsprechung falsch?
Gilt was verfassungsrechtlich Sinn macht, oder was ein Ordnungsamt glaubt behaupten können zu dürfen. Reicht die Fachkompetenz Ordnungsamt, Verfassungsrechtsprechung gesellschaftspolitisch beurteilen zu können?
Ich betone Dass ich hier keine Erlaubnis ablehne, die ich meiner Absicht und Tätigkeit in einer Fußgängerzone nicht benötige, sondern die permanente Nötigung einer Sondernutzungsgenehmigung, denn eine Sondernutzungsgenehmigung darf nach wie vor, mit der oben genannter Rechtsbeugung. für das Anbieten von Waren und Dienstleistungen aller Art, in einer Fußgängerzone Rechtskräftig abgelehnt werden.
Siehe Ordnungsamt Düsseldorf von 1986 bis heute 2009
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Ich meine einmal muss doch Schluss sein mit der ewigen „Verarsche“ Es geht doch nicht um Meiner Einer Kunstmaler Grundrecht alleine. Auch der anderen Kunstmaler Grundrecht ist von der Entwertung betroffen, das Grundrecht einem Einzelnem genommen wird letztlich allen genommen sein.
heißt es doch immer in den Sonntagsreden der Kulturpolitiker für Deutschland.
Mit freundlichen Grüßen.
alias Plemer