Nicht geeignet für Leute die beim lesen Kopfschmerzen bekommen.
Seit Jahren ärgere ich mich darüber, dass sich die Kunstfreiheitsgarantie nicht gleichwertig auf die Straßenkunst übertragen lässt.
Denn Straßenkunst ist nichts anderes, als sie auch anderen Ort’s gemalt, gebildhauert, musiziert oder geschauspielt wird.
Niemand hat etwas dagegen, dass Mann für die Straßenkunst erstmal um eine behördliche Erlaubnis fragen muss.
Die Erlaubniserteilung ist aber letztlich eine Ermessensfrage der Behörden. In meinem einzigen Fall geht es einfach darum keine Erlaubnis erteilen wollen zu müssen.
Da fühlt man sich richtig als Sieger, das Verwaltungsgericht für NRW feststellt, dass die Erlaubnis dann aber nicht durch eine Kölner oder Düsseldorfer Straßenordnung verweigert werden kann. Dieser Sieggedanke wird mir vom Bundesverwaltungsgericht wieder platt gemacht.
Der Senat ist plötzlich der Meinung dass es einem behördlichen Erlaubnisverbot. Auch der Kunst nicht erlaubt sein kann, sich zu jeder Zeit, an jeden Ort, in jeder Art und Weise zu betätigen.
Diese gesellschaftspolitische Weichenstellungen scheint aber am Verständnis der Öffentlichkeit vorbei zu gehen.
Denn auch die Gewerkschaft Kunst und der Bundesverband bildender Künstler Köln ist der Meinung, dass die Weichenstellungen ausschließlich die Straßenkunst betrifft.
Denn linguistisch werde eindeutig auf Ort, Art und Weise der Kunstausübung hingewiesen. An diesem Ort „Straße“ sei der Kunstschutz allein mein Bier.
und habe nichts mit der Kunstschutzphilosophie des Vereins Bildender Künstler köln zu tun.
Bei soviel Vereinsmeierei bleibt mir nur noch eine Verfassungsbeschwerde, um die Angelegenheit Kunstfreiheit auch für Straßenkünstler zu klären.
Die Beschwerde kann aber nicht zur Entscheidung angenommen werden, weil die Vordergerichte das Problem bereits im Sinne der Verfassungsrechtsprechung gelöst haben. Denn der Beschwerdeführer wollte letztlich nichts weiter festgestellt wissen, dass er der Absicht und Tätigkeit auf einen ausgesuchten Platz einer öffentlichen Straße keiner Straßen- verkehrs-rechtlichen Erlaubnis bedürfe.
Karlsruhe 1981
Diesen Schlusssatz habe ich zehntausend mal gelesen um ihn zu begreifen.
Dass man der Absicht und Tätigkeit auf einen ausgesuchten Platz einer öffentlichen Straße keiner Straßen- verkehrs-rechtlichen Erlaubnis bedürfe.
Der Rupp der spinnt doch, ist sich der gesamte Verwaltungsapparat NRW einig. Eine abgewiesener Verfassungsbeschwerde ist eine abgewiesener Verfassungsbeschwerde. Da kann der Mann die Begründung sich doch nicht schön reden. Schließlich werde auch hier ausdrücklich und im Ergebnis zutreffend darauf hingewiesen ist, das es auch der Kunst nicht erlaubt werden muss, sich zu jeder Zeit, an jeden Ort, in jeder Art und Weise zu betätigen.
Wie aber Argumentiert man gegen einen Gesamtverwaltung NRW die aus einer nichtentscheidung, eine angeblich abgewiesenen Verfassungsbeschwerde macht, und von niemand widersprochen, ihr eigenes Gutdünken hinein interpretiert.und es dabei wichtig findet, das es auch der Kunst nicht erlaubt werden muss, sich zu jeder Zeit, an jeden Ort, in jeder Art und Weise zu betätigen.
Da der Schwachsinn der Interpretation bereits die Rechtswissenschaft interessiert, hat man die Idee "mir" den Gewerbeschein Wegzunehmen.
Denn Straßenkünstler ohne Gewerbeschein, braucht man so oder so keine Straßennutzungserlaubnis erteilen.
Und die Amts- und Verwaltungsrichter haben wieder mal nichts dagegen einzuwenden, dass Straßenkünstler ohne Gewerbeschein Exemplarerisch und spezialpräventiv ordnungswidrig gemacht werden.
Siehe Oberlandesgericht Köln zur Ahndung von Kunstmaler auf öffentlichen Straßen ohne Gewerbeschein.
1982
Wieso nimmt man mir den Gewerbeschein dann weg, wenn mit Gewerbeschein die Erlaubnis erlaubt werden kann?
Also muss ich wieder durch die Instanzen um feststellen zu lassen dass Mann für die Erlaubnis die erlaubt werden Kann, um selbst gemalte Bilder zu verkaufen, dann auch keinen Gewerbeschein braucht.
siehe
Urteil Oberverwaltungsgericht für NRW. Mit der öffentlichen Anmerkung: ... da fragt man sich, wieso dieser Mann 20 Jahre umsonst Ordnungsstrafen zahlen musste.
Weil dem Mann mit Abweisung seiner Verfassungsbeschwerde so oder so keine Straßennutzungserlaubnis erteilt werden kann, höhnt und pöbelt das Ordnungsamt Düsseldorf, Und das Bürgerverarschen von Amtswegen, finden die Stadt- und Landtagspolitiker NRW wieder mal voll in Ordnung, Straßenkunst kann man dulden. Auf die Duldung hat aber niemand keiner einen Rechtsanspruch, LÜGT der politische Alltag NRW sich die Glaubwürdigkeit wieder selber in die Tagespolitik.
Es hat bis 1997 gedauert das Bundesverwaltungsgericht einen Gewerbescheinfreien Rechtsanspruch auf eine Straßennutzungserlaubnis auch für Straßenkünstler feststellt.
Alles schön und gut meint das Verwaltungsgericht Düsseldorf, diese neue Regelung gilt aber erst jetzt, das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsprechung zu Gunsten der Straßenkunst geändert hat. allem Erlaubnisverbot vorher, war von formal nichts auszusetzen, erst wenn die Behörden die Erlaubnis weiterhin verweigern dürfe ich mich wieder beschweren.
Die Behörden Köln oder Düsseldorf denken nicht die Bohne daran mir eine Erlaubnis erteilen können zu müssen. Denn jetzt greift man wieder auf die nicht zur entscheidung gekommene Verfassungsbeschwerde zurück.
Aus deren Begründung eindeutig hervorgehe, dass es auch der Kunst nicht erlaubt werden muss sich zu jeder Zeit, an jeden Ort, und in jeder Art und Weise betätigen zu dürfen.
Die Anderung der Straßemkustregelung 1996 beträfe nur DAS Erlaubnisfreie Zeigen von Straßenkunst aber immer noch nicht das verkaufen.
Verkaufen sei immer noch ein erlaubnispflichtige angelegenheit, auf die verkaufserlaubnis aber niemand keiner einen Rechtsanspruch hat.
Ja, wenn das so ist, kommentiert das Verwaltungsgericht Düsseldorf, dann ist jedes weitere Klagen zwecklos. Man verweigert mir das Armenrecht und lässt jede weitere Beschwerde auch noch 2007 als unbegründet ins leere laufen.
Aber Es kann nur eine Wahrheit geben welche scheint hier (aus verfassungsrechticher Sicht) aber die Richtige?
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G r ü n d e
Der Beschwerdeführer wird durch die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen
nicht in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 GG verletzt.
Die Verwaltungsgerichte gehen in ihren Ausführungen ausdrücklich und im Ergebnis zutreffend von den Grundsätzen aus, die das Bundesverfassungsgericht in der
Entscheidung30, 173 [188 ff.] - Mephisto - zur Lösung von Konflikten zwischen der Kunstfreiheitsgarantie und anderen verfassungsrechtlich geschützten Bereichen aufgestellt hat.
Die Kunst ist in ihrer Eigenständigkeit und Eigengesetzlichkeit durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG zwar ohne gesetzlichen Vorbehalt gewährleistet. Andererseits ist dieses Freiheitsrecht nicht schrankenlos gewährt. Es kann mit anderen ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Rechten in Konflikt geraten.
Dem Bundesverwaltungsgericht (und den Vordergerichten) ist darin zuzustimmen, daß der störungsfreie Gemeingebrauch der öffentlichen Straßen und die Sicherheit
des Straßenverkehrs in ihrem Kern durch die Grundrechte des Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistet sind.
Der hohe Wert dieser geschützten Rechtsgüter für die Gemeinschaft rechtfertigt es unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns, daß zu ihrem Schutze ein behördliches Kontrollverfahren eingeführt wird, das eine
über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung erlaubnis- oder genehmigungspflichtig
macht.
Die Verwaltungsgerichte haben auch nicht verkannt, daß bei der Entscheidung über
eine Erlaubniserteilung die Kunstfreiheitsgarantie entsprechend ihrem hohen Stellenwert innerhalb der Verfassungsordnung zu berücksichtigen ist.
Darauf braucht hier aber nicht weiter eingegangen zu werden, denn Gegenstand des-Ausgangsverfahrens war lediglich die vom Beschwerdeführer begehrte Feststellung,
daß er für die Ausübung der beabsichtigten Tätigkeit an dem von ihm ausgewählten Platz
auf einer öffentlichen Straße keiner straßen(verkehrs-) rechtlichen Erlaubnis bedürfe.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Als Mitteilung gemäß § 93a Abs.5 Satz 2
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Karlsruhe 1981
Entweder ist es von straßenrechtlicher Bedeutung, dass auch die Kunstfreiheitsgarantie mit andrer Leute Grundechte zusammenstoßen kann
oder
Es ist im Fall der Absicht und Tätigkeit (Straßenkunst) nicht so wichtig, was eine Straßennutzung über den Allgemeingebrauch erlaubnispflichtig macht, darauf muss hier nicht weiter eingegangen werden. Weil Straßenkunst in einer Fußgängerzone bereits zum kommunikativen Allgemeingebrauch einer Straße gehört.? Und kommunikation mit Kunst, an einen Ort Fußgängerzone keiner Erlaubnis erfordert.
Oder wie lesen Sie die Schlussworte einer Angeblich abgewiesenen Verfassungsbeschwerde
die in wirklichkeit nicht zur entscheidung angenommen werden Konnte, weil es im sinne der Kunstfreiheitsgarantie nichts mehr zu entscheiden gab.
Besucher
Seit Jahren ärgere ich mich darüber, dass sich die Kunstfreiheitsgarantie nicht gleichwertig auf die Straßenkunst übertragen lässt.
Denn Straßenkunst ist nichts anderes, als sie auch anderen Ort’s gemalt, gebildhauert, musiziert oder geschauspielt wird.
Niemand hat etwas dagegen, dass Mann für die Straßenkunst erstmal um eine behördliche Erlaubnis fragen muss.
Die Erlaubniserteilung ist aber letztlich eine Ermessensfrage der Behörden. In meinem einzigen Fall geht es einfach darum keine Erlaubnis erteilen wollen zu müssen.
Da fühlt man sich richtig als Sieger, das Verwaltungsgericht für NRW feststellt, dass die Erlaubnis dann aber nicht durch eine Kölner oder Düsseldorfer Straßenordnung verweigert werden kann. Dieser Sieggedanke wird mir vom Bundesverwaltungsgericht wieder platt gemacht.
Der Senat ist plötzlich der Meinung dass es einem behördlichen Erlaubnisverbot. Auch der Kunst nicht erlaubt sein kann, sich zu jeder Zeit, an jeden Ort, in jeder Art und Weise zu betätigen.
Diese gesellschaftspolitische Weichenstellungen scheint aber am Verständnis der Öffentlichkeit vorbei zu gehen.
Denn auch die Gewerkschaft Kunst und der Bundesverband bildender Künstler Köln ist der Meinung, dass die Weichenstellungen ausschließlich die Straßenkunst betrifft.
Denn linguistisch werde eindeutig auf Ort, Art und Weise der Kunstausübung hingewiesen. An diesem Ort „Straße“ sei der Kunstschutz allein mein Bier.
und habe nichts mit der Kunstschutzphilosophie des Vereins Bildender Künstler köln zu tun.
Bei soviel Vereinsmeierei bleibt mir nur noch eine Verfassungsbeschwerde, um die Angelegenheit Kunstfreiheit auch für Straßenkünstler zu klären.
Die Beschwerde kann aber nicht zur Entscheidung angenommen werden, weil die Vordergerichte das Problem bereits im Sinne der Verfassungsrechtsprechung gelöst haben. Denn der Beschwerdeführer wollte letztlich nichts weiter festgestellt wissen, dass er der Absicht und Tätigkeit auf einen ausgesuchten Platz einer öffentlichen Straße keiner Straßen- verkehrs-rechtlichen Erlaubnis bedürfe.
Karlsruhe 1981
Diesen Schlusssatz habe ich zehntausend mal gelesen um ihn zu begreifen.
Dass man der Absicht und Tätigkeit auf einen ausgesuchten Platz einer öffentlichen Straße keiner Straßen- verkehrs-rechtlichen Erlaubnis bedürfe.
Der Rupp der spinnt doch, ist sich der gesamte Verwaltungsapparat NRW einig. Eine abgewiesener Verfassungsbeschwerde ist eine abgewiesener Verfassungsbeschwerde. Da kann der Mann die Begründung sich doch nicht schön reden. Schließlich werde auch hier ausdrücklich und im Ergebnis zutreffend darauf hingewiesen ist, das es auch der Kunst nicht erlaubt werden muss, sich zu jeder Zeit, an jeden Ort, in jeder Art und Weise zu betätigen.
Wie aber Argumentiert man gegen einen Gesamtverwaltung NRW die aus einer nichtentscheidung, eine angeblich abgewiesenen Verfassungsbeschwerde macht, und von niemand widersprochen, ihr eigenes Gutdünken hinein interpretiert.und es dabei wichtig findet, das es auch der Kunst nicht erlaubt werden muss, sich zu jeder Zeit, an jeden Ort, in jeder Art und Weise zu betätigen.
Da der Schwachsinn der Interpretation bereits die Rechtswissenschaft interessiert, hat man die Idee "mir" den Gewerbeschein Wegzunehmen.
Denn Straßenkünstler ohne Gewerbeschein, braucht man so oder so keine Straßennutzungserlaubnis erteilen.
Und die Amts- und Verwaltungsrichter haben wieder mal nichts dagegen einzuwenden, dass Straßenkünstler ohne Gewerbeschein Exemplarerisch und spezialpräventiv ordnungswidrig gemacht werden.
Siehe Oberlandesgericht Köln zur Ahndung von Kunstmaler auf öffentlichen Straßen ohne Gewerbeschein.
1982
Wieso nimmt man mir den Gewerbeschein dann weg, wenn mit Gewerbeschein die Erlaubnis erlaubt werden kann?
Also muss ich wieder durch die Instanzen um feststellen zu lassen dass Mann für die Erlaubnis die erlaubt werden Kann, um selbst gemalte Bilder zu verkaufen, dann auch keinen Gewerbeschein braucht.
siehe
Urteil Oberverwaltungsgericht für NRW. Mit der öffentlichen Anmerkung: ... da fragt man sich, wieso dieser Mann 20 Jahre umsonst Ordnungsstrafen zahlen musste.
Weil dem Mann mit Abweisung seiner Verfassungsbeschwerde so oder so keine Straßennutzungserlaubnis erteilt werden kann, höhnt und pöbelt das Ordnungsamt Düsseldorf, Und das Bürgerverarschen von Amtswegen, finden die Stadt- und Landtagspolitiker NRW wieder mal voll in Ordnung, Straßenkunst kann man dulden. Auf die Duldung hat aber niemand keiner einen Rechtsanspruch, LÜGT der politische Alltag NRW sich die Glaubwürdigkeit wieder selber in die Tagespolitik.
Es hat bis 1997 gedauert das Bundesverwaltungsgericht einen Gewerbescheinfreien Rechtsanspruch auf eine Straßennutzungserlaubnis auch für Straßenkünstler feststellt.
Alles schön und gut meint das Verwaltungsgericht Düsseldorf, diese neue Regelung gilt aber erst jetzt, das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsprechung zu Gunsten der Straßenkunst geändert hat. allem Erlaubnisverbot vorher, war von formal nichts auszusetzen, erst wenn die Behörden die Erlaubnis weiterhin verweigern dürfe ich mich wieder beschweren.
Die Behörden Köln oder Düsseldorf denken nicht die Bohne daran mir eine Erlaubnis erteilen können zu müssen. Denn jetzt greift man wieder auf die nicht zur entscheidung gekommene Verfassungsbeschwerde zurück.
Aus deren Begründung eindeutig hervorgehe, dass es auch der Kunst nicht erlaubt werden muss sich zu jeder Zeit, an jeden Ort, und in jeder Art und Weise betätigen zu dürfen.
Die Anderung der Straßemkustregelung 1996 beträfe nur DAS Erlaubnisfreie Zeigen von Straßenkunst aber immer noch nicht das verkaufen.
Verkaufen sei immer noch ein erlaubnispflichtige angelegenheit, auf die verkaufserlaubnis aber niemand keiner einen Rechtsanspruch hat.
Ja, wenn das so ist, kommentiert das Verwaltungsgericht Düsseldorf, dann ist jedes weitere Klagen zwecklos. Man verweigert mir das Armenrecht und lässt jede weitere Beschwerde auch noch 2007 als unbegründet ins leere laufen.
Aber Es kann nur eine Wahrheit geben welche scheint hier (aus verfassungsrechticher Sicht) aber die Richtige?
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G r ü n d e
Der Beschwerdeführer wird durch die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen
nicht in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 GG verletzt.
Die Verwaltungsgerichte gehen in ihren Ausführungen ausdrücklich und im Ergebnis zutreffend von den Grundsätzen aus, die das Bundesverfassungsgericht in der
Entscheidung30, 173 [188 ff.] - Mephisto - zur Lösung von Konflikten zwischen der Kunstfreiheitsgarantie und anderen verfassungsrechtlich geschützten Bereichen aufgestellt hat.
Die Kunst ist in ihrer Eigenständigkeit und Eigengesetzlichkeit durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG zwar ohne gesetzlichen Vorbehalt gewährleistet. Andererseits ist dieses Freiheitsrecht nicht schrankenlos gewährt. Es kann mit anderen ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Rechten in Konflikt geraten.
Dem Bundesverwaltungsgericht (und den Vordergerichten) ist darin zuzustimmen, daß der störungsfreie Gemeingebrauch der öffentlichen Straßen und die Sicherheit
des Straßenverkehrs in ihrem Kern durch die Grundrechte des Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistet sind.
Der hohe Wert dieser geschützten Rechtsgüter für die Gemeinschaft rechtfertigt es unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns, daß zu ihrem Schutze ein behördliches Kontrollverfahren eingeführt wird, das eine
über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung erlaubnis- oder genehmigungspflichtig
macht.
Die Verwaltungsgerichte haben auch nicht verkannt, daß bei der Entscheidung über
eine Erlaubniserteilung die Kunstfreiheitsgarantie entsprechend ihrem hohen Stellenwert innerhalb der Verfassungsordnung zu berücksichtigen ist.
Darauf braucht hier aber nicht weiter eingegangen zu werden, denn Gegenstand des-Ausgangsverfahrens war lediglich die vom Beschwerdeführer begehrte Feststellung,
daß er für die Ausübung der beabsichtigten Tätigkeit an dem von ihm ausgewählten Platz
auf einer öffentlichen Straße keiner straßen(verkehrs-) rechtlichen Erlaubnis bedürfe.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Als Mitteilung gemäß § 93a Abs.5 Satz 2
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Karlsruhe 1981
Entweder ist es von straßenrechtlicher Bedeutung, dass auch die Kunstfreiheitsgarantie mit andrer Leute Grundechte zusammenstoßen kann
oder
Es ist im Fall der Absicht und Tätigkeit (Straßenkunst) nicht so wichtig, was eine Straßennutzung über den Allgemeingebrauch erlaubnispflichtig macht, darauf muss hier nicht weiter eingegangen werden. Weil Straßenkunst in einer Fußgängerzone bereits zum kommunikativen Allgemeingebrauch einer Straße gehört.? Und kommunikation mit Kunst, an einen Ort Fußgängerzone keiner Erlaubnis erfordert.
Oder wie lesen Sie die Schlussworte einer Angeblich abgewiesenen Verfassungsbeschwerde
die in wirklichkeit nicht zur entscheidung angenommen werden Konnte, weil es im sinne der Kunstfreiheitsgarantie nichts mehr zu entscheiden gab.
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