Meinungsfreiheit heißt nicht Handlungsfreiheit.
Das ist korrekt und gerade deshalb muss die politische Meinung eines gesetzlich einseitig handelnden Regierungsgesetzgebers gegebenenfalls verfassungsrechtlich
in einem jeden Rechtsstaat mit funktionierender Drei-Gewaltenteilung ganz korrekt "zur Not" auf das jeweils einseitig mildeste Eingriffsmittel von maximal möglichen Grundrechtsverletzungen in jeweiliger Angemessenheit zwingend örtlich wie zeitlich eingeschränkt bleiben.
Dies kann auch bedeuten, dass eine gesetzlich - von einem besonders starken Vertragsteil angeregte Massenimpfung -
aus amtshaftungsrechtlich absolut nicht finanziell unbegrenzt sein dürfenden Rückversicherungsgründen, was "
einem beliebig wechselnden Grunde nach" rechtsstaatlich nach dem Bestimmtheitsgrundsatz gar nicht geboten wäre und eine hilfsweise Umgehungsgesetzgebung von Amtsdelikten zu erkennbar einseitigen Lasten Dritter als unangemessen und untunlich ganz legitim - in allen Fällen - gemeinsam zu verhindern gilt.
Aristotelischer Rechtsgrundsatz: Ort und Zeit ohne Grund ist einem beliebig wechselnden Grund im Austausch gleichgestellt und damit als willkürlich unbestimmte Gewalt rechtsstaatlich zwingend abzulehnen.
Bei mir war es genau diese Aussage von Aristoteles : << Ort und Zeit ohne Grund ist Gewalt >> die mich vor rund 40 Jahren erstmals mein Interesse für Philosophie erwecken ließ.
Lerne den Rechtsstaat kennen, dann erkennst womöglich den Sinn dahinter.
Auch das ist korrekt und gerade deshalb bedeutet Sinn erkennen nicht automatisch Sinn erfassen.
Die allgemeine Rechtsphilosophie darf sich weder ethisch noch moralisch den allgemeinen Erkenntnissen einer
Neuropsychobiologie der Immunitätsforschung verschließen und diese wie einen Fremdkörper einzukapseln.
Der Sinn einer Corona-Gesetzgebung ist zu erkennen, dass es ein politisches
Meldegesetz der Angst über gefährlich ansteckende Massenkrankheiten mit Streuwirkung zu schaffen gilt, welches seiner individuellen Sinnerfassung aber in entsprechend gleichwertig angenommenen 'Risikoäquivalenzen' gesundheitspolitisch diametral entgegensteht und damit faktisch mehr Verwirrung als Nutzen stiftet.
Um den Sinn automatisch zu erfassen bedient sich der Gesetzgeber dabei meist einer "gesetzlichen Vermutung" (in ideal konkurrierender Tateinheit einer falschen Verdächtigung bei gleichzeitiger Vortäuschung einer Straftat) als anfangs gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit eventuell korrekt vorweggenommener staatsanwaltschaftlicher Möglichkeit zur Berufung, wobei die jeweils "
in gesetzlichen Vermutungen angenommenen Vergleichsverhältnisse" als völlig unangemessen nach ganz anderen objektiven Rechtsvorschriften als gröblich verletzt gelten '
könnten', aber aufgrund anderweitiger (politisch) vorrangig zählender Vertragshandlungsvorschriften weitergehende Ermittlungen - aus wichtigem Rechtsgrund - möglicherweise gar nicht angestellt werden (dürfen).....
Ich hoffe 'man' versteht sofort, was ich 'alles nicht' sagen wollte...
Bernies Sage (Bernhard Layer)