Phistophicles
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Hallo liebe Leser. Wenn Euch der Koran interessiert, schaut doch mal in meine wissenschaftliche Arbeit zu diesem Thema. Viel Spaß!
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Hintergrundgeschichte der Weltsicht
3. Das Volk der Ungläubigen
4. Bedeutung in Zusammenhang mit islamistischem Terrorismus
5. Die Eigenschaften Allahs und objektive Moral
6. Volksverhetzung und Religionsfreiheit
7. Fazit
8. Koranzitate
Quellenverzeichnis
1. Einleitung:
In dieser Hausaufgabe habe ich es mir zur Aufgabe gemacht, den Koran daraufhin zu untersuchen, wie er zu Toleranz Andersgläubiger steht. Inspiriert von Richard Dawkins’ "God Delusion" möchte ich mir anschauen, inwiefern der Koran die Basis bildet für Gewaltaktionen gegen Menschen, die nicht der islamischen Gemeinschaft angehören. Darüber hinaus interessierte mich die Frage, wie die Stellung der Frau dargestellt wird. Im Verlaufe meiner Nachforschungen habe ich die weitere Frage hinzugefügt, ob den Koran zu predigen, nicht unter Volksverhetzung fallen müsste. Vorab muss ich leider ankündigen, dass diese Arbeit aus Zeitgründen unvollständig sein wird. Der Koran ist ein sehr langes Schriftstück und meine Frist erlaubt eine komplette Bearbeitung nicht. Nichtsdestotrotz habe ich einige interessante Aufzeichnungen gemacht, die ich hier präsentieren möchte. Eine detaillierte Belegung meiner Aussagen war mir besonders wichtig. Aufgrund der Menge an Zitaten, habe ich sie unten aufgeführt und in Klammern auf die Verse verwiesen.
2. Hintergrundgeschichte der Weltsicht:
Der Koran ist nach eigenen Angaben ein gottgesandtes (2.176), perfektes (11.1), wahres (3.3, 6.114) Buch. In diesem stehen Regeln, die von den Menschen zu befolgen sind (7.3). Darunter befinden sich Regeln, wie z.B. das Verbot des Schweinefleisches (6.145), des Glücksspiels, der Berauschung (5.90), des Zinsennehmens (2.275, 2.278, 2.279), des Geschlechtsverkehrs in Moscheen (2.187), aber auch Gebote, wie die Pflicht in Richtung Mekka zu beten (7.29), zu Fasten (2.183), zu Pilgern oder alternativ Schlachtopfer für Allah zu erbringen (2.196). Wer die Regeln missachtet wird nach seinem Tode von Allah streng bestraft (2.165). Allah ist hierbei derselbe einzige (2.163, 2.255), allmächtige, allwissende (2.115, 2.228) und allgütige Gott, an den auch die Juden und Christen glauben (2.62, 2.253, 6.85, 6.154). Die Thora (3.3, 5.44) wird auch als gültig anerkannt, die Christenlehre wird jedoch größtenteils als Hinzudichtung aberkannt (4.157, 4.171, 6.101, 9.30). Alle anderen Religionen werden als Erfindung oder Wahn bezeichnet (10.66). Ist man in seinem Leben ein guter - und das bedeutet gottesfürchtiger - Mensch und handelt man nach Allahs Gesetzen, dann wird man am Tage der Wiederauferstehung von Allah mit ewigem Leben im Paradies (2.25, 4.57) belohnt. Glaubt man aber nicht oder handelt man Allahs Gesetzen zuwider, erfährt man spätestens nach seinem Tode eine Strafe (6.70, 8.13) und hat im schlimmsten Falle mit einem ewigen Aufenthalt in der Hölle (Dschahannam) zu rechnen (2.81, 8.16), ein einst dafür eingerichteter Ort, der den Bewohnern furchtbare Qualen zuführt. Der Hintergrund für dieses System ist die im alten Testament beschriebene Verbannung Adams und Evas aus dem Paradies nach dem Sündenfall (2.35 - 2.39, 7.19-7.24). Dieser Verrat an Allah führte für die Menschen zu einem Aufenthalt auf der Erde (7.24), der mit dem Tod endet. Den Gläubigen wird dieser Sündenfall vergeben und sie dürfen ins Paradies heimkehren (2.82).
3. Das Volk der Ungläubigen:
Ein zentraler Punkt des Koran, der durchweg immer wieder betont wird, ist die große Verachtung, die Ungläubigen und Frevlern entgegengebracht wird (4.168) und werden soll. Das so genannte Volk der Ungläubigen (2.286, 3.147) umfasst ein großes Spektrum an Menschen. Ungläubig sind nicht nur Atheisten, sondern auch sämtliche Religionsanhänger anderer Glaubensrichtungen. An manchen Stellen werden auch den islamischen Gesetzen zuwiderhandelnde Muslime den Ungläubigen zugeordnet. Die Umgehensweise mit Ungläubigen ist hauptsächlich auf Verachten, Töten oder Konvertieren beschränkt (5.54). Im Normalfall pflegt man keinen Kontakt mit Andersgläubigen, meidet Konversationen (6.68), Freundschaft (3.118), Paarbildung (2.221), Bündnisse oder Dienstverhältnisse (4.89). Geht der Kontakt darüber hinaus, betrifft das hauptsächlich kriegerische Handlungen. Allah, der selbst dafür verantwortlich ist, dass es Ungläubige gibt, bzw. diese ungläubig sind (7.101), verachtet sie zutiefst (9.2). In der Rangfolge seines Wertesystems nehmen sie einen Rang niedriger als den des Viehs ein (8.55). Er fordert die Gläubigen zu gnadenlosem und hinterhältigem (9.5) Kampf gegen Anders- oder Nichtgläubige auf (4.76, 4.84, 4.89, 4.104, 9.29) und unterstützt diese mit seinen Superkräften (8.59, 8.65) und Kampfengeln (8.12). Ungläubige werden nach dem Tode von Allah als Strafe auf ewig verbrannt (3.10), wobei sie sich in einem lebensähnlichen Zustand befinden, in dem sie diese Behandlung als endlose Qual empfinden. Zuvor zwingt Allah sie jedoch noch dazu, siedendes Wasser zu trinken (6.70, 10.4). Nicht nur, dass Allah die Ungläubigen tötet (7.64, 11.94, 11.82) und foltert, er setzt auch im übertragenen Sinne ein Preisgeld auf deren Köpfe aus. Kämpfer, die für Allah kämpfen, mögen sie siegen, leiden oder dabei sterben, erfahren eine zusätzliche Belohnung von Allah und alle ihre Missetaten werden ihnen getilgt (3.195) und sie gehen ins Paradies ein, ein Ort an dem Bäche durch Gärten fließen und sie mit Jungfrauen (2.25, 3.15) beschenkt werden. Diese Gotteskämpfer nehmen den höchsten Rang in der Bewertungshierarchie von Allah ein (4.95). Sie grenzen sich klar ab zu denen, die es vorziehen, nicht gegen die Ungläubigen zu kämpfen.
Die Gründe für die Verachtung der Ungläubigen sind vielfältig beschrieben. Sie sind krank in ihren Herzen, Diener bzw. Freunde der Satane (Teufelswesen) (2.102, 4.76, 7.27) oder Verbündete der Dschinn (böse Geister z.B. der Ghul), Verräter (3.118), Narren, Vollzieher schändlicher Handlungen (2.254), die Verlierer im Jenseits et cetera. Im Grunde wird ihnen als der Hauptgegenpartei zur In-group der Gläubigen im Sinne des Othering jegliche schlechte Eigenschaft zugeschrieben, die dem Autor oder den Autoren einfiel (7.102, 9.28). Der religiöse Gruppenzwang soll sogar im Falle von Ungläubigen in Familie und Freundeskreis, den Zusammenhalt der engsten Verwandtschaft und Freundschaft sprengen (9.23, 9.123).
4. Bedeutung in Zusammenhang mit islamistischem Terrorismus:
Religionen haben die Tendenz, nicht hinterfragt zu werden und Werte werden akzeptiert, übernommen und an die nächste Generation weitergegeben. Auch im Koran wird unhinterfragter Glaube als größte Tugend dargestellt (6.158). Vor Reflexion in diesem Gebiet wird gewarnt, sie könne dem Glauben schaden (5.101). Wächst man also in ein solches System hinein und nimmt den Koran für wahr, ergibt sich eine plausible, logische Begründungkette für einen religiös inspirierten terroristischen (Selbstmord-)Anschlag:
Prämissen:
a) Es gibt ein ewiges Leben nach dem Tod, das sehr gut und sehr schlecht ausfallen kann.
b) Allah entscheidet, wie mein Leben nach dem Tod aussehen wird.
c) Die Ungläubigen sind meine und Allahs Feinde und Allah möchte, dass ich gegen die Ungläubigen kämpfe. (4.101, 5.35, 5.54, 8.39, 8.60, 9.29, 9.41)
d) Allahs Befehlen ist Folge zu leisten. (7.3)
e) Allah belohnt seine Kämpfer mit der bestmöglichen Belohnung. (3.157, 3.195, 4.74, 4.95, 9.20)
Konklusion:
Wenn einem also sein jenseitiges Leben am Herzen liegt, gehorcht man Allah, kämpft gegen die Ungläubigen und hat damit die bestmögliche, jenseitige Belohnung zu erwarten.
Prämisse (d) ist verantwortlich für einen Zwang, so zu handeln, wobei Prämisse (e) einen positiven Anreiz darstellt.
Ob dieser logische Zusammenhang zur heiligen Schrift überhaupt den Ausschlag gibt, Anschläge durchzuführen, bleibt dahingestellt. Ich stelle jedenfalls fest, dass sich der Gedanke umso mehr aufdrängt, je ernster man den Koran nimmt. Extremisten bietet sich jedenfalls eine perfekte Grundlage, Hass und Gewalt zu rechtfertigen. Wer darüber hinaus noch im Kampf stirbt, dem ist eine Freifahrt ins Paradies sicher (3.195, 9.111).
5. Die Eigenschaften Allahs und objektive Moral
Die Gotteseigenschaften, die Allah besitzt und die darüber hinaus sehr oft genannt werden, sind Allbarmherzigkeit, Allwissenheit (2.33, 2.115), Allmacht, Allgüte. Es fällt besonders schwer, zu verstehen, wie man einem Wesen Barmherzigkeit und Güte nachsagen kann, dass sehr willkürlich (4.48, 6.17), gnadenlos (5.33) und unnachgiebig (4.104) auf das Grausamste (5.38) Strafen verhängt und durchführt (7.5). Allah führt den Menschen auch durchaus Schaden zu (6.17), wenn er es für richtig hält. Das Rechtfertigungsproblem (Theodizee) des Schlechten in der Welt vor dem Hintergrund der Allgüte und Allmacht Gottes stellt sich aus meiner Sicht erst gar nicht, da es vor dem Hintergrund des Gegensatzes der Allbarmherzigkeit und der Schandtaten Allahs verblasst; Allah verbietet sogar Vergebung und besteht grundsätzlich auf Bestrafung (5.45). Man kann Allah mindestens nachsagen, er hätte sich drastisch beschönigend dargestellt in den Äußerungen, die im Koran über seine Eigenschaften getroffen werden. Die Regeln zu befolgen, die Allah vorgibt, klingt vernünftig, wenn man davon ausgeht, dass der Koran wahrhaftig ist und man bedenkt, wie streng Allah Vergehen straft. Eine solche Begründung seiner Handlungsweise wäre jedoch, wie das Wort Islam (Unterwerfung) auch andeutet, eine Maxime blinden Gehorsams. Eine objektive Moralvorstellung kann man aus einer islamischen Perspektive nicht vertreten, denn die Befolgung der Gesetze Allahs gehört dazu, gut zu sein und Allah ist ein willkürlich handelndes Wesen (11.107), das - wie bereits erwähnt - auch Schaden und Leid zufügt. Man müsste dies zusätzlich als objektiv gut oder gerecht deklarieren und doch stände man vor dem Problem der Begründung, warum Allah gut sein solle. Dem könnte man nur eine ihm auferlegte, ihn bestimmende Natur zugrunde legen, die seiner Allmacht insofern widerspräche, als er sie nicht zu ändern vermag.
6. Volksverhetzung und Religionsfreiheit
Überrascht von den vielen verachtungsvollen und zu Gewalt aufrufenden Passagen des Korans (2.190, 2.191, 2.193, 3.151, 5.35, 8.39, u.v.m.), stellte ich mir die Frage, ob man dieses Schriftstück so in der Bundesrepublik Deutschland predigen darf. Dazu betrachtete ich zuerst das Grundgesetz, welches die in den Menschenrechten enthaltene Religionsfreiheit gewährt. So sagt Artikel 4 der Grundrechte:
"(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet."
Da das Grundrecht Voraussetzung ist für alle folgenden Gesetze, besteht meiner Meinung nach ein Widerspruch zu Gesetzen, die Handlungen verbieten, die Teil einer religiösen Lehre sind. Ob es überhaupt nötig ist, ein Grundgesetz zu haben, in dem Sonderrechte für Religion eingeräumt werden, wo doch Handlungs-, Rede-, und Meinungsfreiheit bereits Grundrechte sind, wäre ein interessanter Ansatz für eine weitere Arbeit. Inwiefern Probleme dieser Art juristisch geregelt sind, will ich hier nicht untersuchen. Jedenfalls besagt der Artikel über Volksverhetzung des Strafgesetzbuches (§ 130 StGB der BRD) folgendes:
"(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
1. zum Haß gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder
2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, daß er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.Schriften (§ 11 Abs. 3), die zum Haß gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, daß Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,
a) verbreitet,
b) öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
c) einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht oder
d) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Buchstaben a bis c zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder
2.eine Darbietung des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste verbreitet."
Dass die Störung des öffentlichen Friedens durch islamistischen Terrorismus möglich ist, sollte seit Jahren außer Frage stehen. Es gibt ausreichend Erfahrungen mit Anschlägen fanatischer Muslime vor allem in den letzten Jahren. Wer also Hass und Gewalt predigt, wie sie im Koran reichlich zu finden sind, begeht eine schwere Straftat laut § 130 StGB. Das Gleiche gilt für verächtliche Äußerungen und Verunglimpfungen gegenüber Atheisten und Andersgläubigen. Diese finden sich, wie ich bereits darlegte, im Koran in fast jeder Sura (Kapitel). Es reicht jedoch aus, den Koran, in dem diese Äußerungen enthalten sind, herzustellen, zu verbreiten, irgendwie zugänglich zu machen, Minderjährigen zu überlassen oder zu verkaufen, et cetera. Bereits dies ist eine schwere Straftat in der Bundesrepublik Deutschland. All dies ist aber scheinbar hinter dem Deckmantel und im Protektorat der Religionsfreiheit möglich.
7. Fazit:
Nachdem ich das heilige Buch des Islams gelesen habe und feststellen musste, wie über anders- oder nicht gläubige Mitmenschen geurteilt wird, hat sich mein Einblick und Verständnis für die Perspektive der islamistischen Terroristen erhöht. Wenn man den Koran sehr ernst nimmt, kann man leicht zu dem Schluss kommen, dass Nicht-Muslime die eigenen Feinde sind. Gleichzeitig habe ich aber auch eine größere Distanz zum so genannten gemäßigten Islam bekommen, denn ich kann nicht glauben, wie jemand, der sich gesunden Menschenverstandes bedient, eine derartige Lehre gutheißen kann und diese an seine Kinder weitergibt. Ich habe auch davon Abstand genommen, dass ich mich mit fremden Muslimen über die Inhalte des Korans unterhalten würde. Ein Dozent riet mir, diese Arbeit nicht unter meinem Namen zu veröffentlichen, da sich sonst meine Lebenserwartung erheblich verkürze und ich halte das
keineswegs für einen humoristischen Kommentar, sondern eher für einen ernstzunehmenden Ratschlag. Über eine Ungleichbehandlung der Frau konnte ich nicht viel in Erfahrung bringen, außer dass sie in der göttlichen Hierarchie eine Kategorie unter den Männern eingeordnet ist (2.228) und man Gewalt anwenden darf, um die Frau zu züchtigen (4.34). Möglicherweise werde ich eine weitere Arbeit zu diesem Thema schreiben, wenn meine Koranstudien abgeschlossen sind.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Hintergrundgeschichte der Weltsicht
3. Das Volk der Ungläubigen
4. Bedeutung in Zusammenhang mit islamistischem Terrorismus
5. Die Eigenschaften Allahs und objektive Moral
6. Volksverhetzung und Religionsfreiheit
7. Fazit
8. Koranzitate
Quellenverzeichnis
1. Einleitung:
In dieser Hausaufgabe habe ich es mir zur Aufgabe gemacht, den Koran daraufhin zu untersuchen, wie er zu Toleranz Andersgläubiger steht. Inspiriert von Richard Dawkins’ "God Delusion" möchte ich mir anschauen, inwiefern der Koran die Basis bildet für Gewaltaktionen gegen Menschen, die nicht der islamischen Gemeinschaft angehören. Darüber hinaus interessierte mich die Frage, wie die Stellung der Frau dargestellt wird. Im Verlaufe meiner Nachforschungen habe ich die weitere Frage hinzugefügt, ob den Koran zu predigen, nicht unter Volksverhetzung fallen müsste. Vorab muss ich leider ankündigen, dass diese Arbeit aus Zeitgründen unvollständig sein wird. Der Koran ist ein sehr langes Schriftstück und meine Frist erlaubt eine komplette Bearbeitung nicht. Nichtsdestotrotz habe ich einige interessante Aufzeichnungen gemacht, die ich hier präsentieren möchte. Eine detaillierte Belegung meiner Aussagen war mir besonders wichtig. Aufgrund der Menge an Zitaten, habe ich sie unten aufgeführt und in Klammern auf die Verse verwiesen.
2. Hintergrundgeschichte der Weltsicht:
Der Koran ist nach eigenen Angaben ein gottgesandtes (2.176), perfektes (11.1), wahres (3.3, 6.114) Buch. In diesem stehen Regeln, die von den Menschen zu befolgen sind (7.3). Darunter befinden sich Regeln, wie z.B. das Verbot des Schweinefleisches (6.145), des Glücksspiels, der Berauschung (5.90), des Zinsennehmens (2.275, 2.278, 2.279), des Geschlechtsverkehrs in Moscheen (2.187), aber auch Gebote, wie die Pflicht in Richtung Mekka zu beten (7.29), zu Fasten (2.183), zu Pilgern oder alternativ Schlachtopfer für Allah zu erbringen (2.196). Wer die Regeln missachtet wird nach seinem Tode von Allah streng bestraft (2.165). Allah ist hierbei derselbe einzige (2.163, 2.255), allmächtige, allwissende (2.115, 2.228) und allgütige Gott, an den auch die Juden und Christen glauben (2.62, 2.253, 6.85, 6.154). Die Thora (3.3, 5.44) wird auch als gültig anerkannt, die Christenlehre wird jedoch größtenteils als Hinzudichtung aberkannt (4.157, 4.171, 6.101, 9.30). Alle anderen Religionen werden als Erfindung oder Wahn bezeichnet (10.66). Ist man in seinem Leben ein guter - und das bedeutet gottesfürchtiger - Mensch und handelt man nach Allahs Gesetzen, dann wird man am Tage der Wiederauferstehung von Allah mit ewigem Leben im Paradies (2.25, 4.57) belohnt. Glaubt man aber nicht oder handelt man Allahs Gesetzen zuwider, erfährt man spätestens nach seinem Tode eine Strafe (6.70, 8.13) und hat im schlimmsten Falle mit einem ewigen Aufenthalt in der Hölle (Dschahannam) zu rechnen (2.81, 8.16), ein einst dafür eingerichteter Ort, der den Bewohnern furchtbare Qualen zuführt. Der Hintergrund für dieses System ist die im alten Testament beschriebene Verbannung Adams und Evas aus dem Paradies nach dem Sündenfall (2.35 - 2.39, 7.19-7.24). Dieser Verrat an Allah führte für die Menschen zu einem Aufenthalt auf der Erde (7.24), der mit dem Tod endet. Den Gläubigen wird dieser Sündenfall vergeben und sie dürfen ins Paradies heimkehren (2.82).
3. Das Volk der Ungläubigen:
Ein zentraler Punkt des Koran, der durchweg immer wieder betont wird, ist die große Verachtung, die Ungläubigen und Frevlern entgegengebracht wird (4.168) und werden soll. Das so genannte Volk der Ungläubigen (2.286, 3.147) umfasst ein großes Spektrum an Menschen. Ungläubig sind nicht nur Atheisten, sondern auch sämtliche Religionsanhänger anderer Glaubensrichtungen. An manchen Stellen werden auch den islamischen Gesetzen zuwiderhandelnde Muslime den Ungläubigen zugeordnet. Die Umgehensweise mit Ungläubigen ist hauptsächlich auf Verachten, Töten oder Konvertieren beschränkt (5.54). Im Normalfall pflegt man keinen Kontakt mit Andersgläubigen, meidet Konversationen (6.68), Freundschaft (3.118), Paarbildung (2.221), Bündnisse oder Dienstverhältnisse (4.89). Geht der Kontakt darüber hinaus, betrifft das hauptsächlich kriegerische Handlungen. Allah, der selbst dafür verantwortlich ist, dass es Ungläubige gibt, bzw. diese ungläubig sind (7.101), verachtet sie zutiefst (9.2). In der Rangfolge seines Wertesystems nehmen sie einen Rang niedriger als den des Viehs ein (8.55). Er fordert die Gläubigen zu gnadenlosem und hinterhältigem (9.5) Kampf gegen Anders- oder Nichtgläubige auf (4.76, 4.84, 4.89, 4.104, 9.29) und unterstützt diese mit seinen Superkräften (8.59, 8.65) und Kampfengeln (8.12). Ungläubige werden nach dem Tode von Allah als Strafe auf ewig verbrannt (3.10), wobei sie sich in einem lebensähnlichen Zustand befinden, in dem sie diese Behandlung als endlose Qual empfinden. Zuvor zwingt Allah sie jedoch noch dazu, siedendes Wasser zu trinken (6.70, 10.4). Nicht nur, dass Allah die Ungläubigen tötet (7.64, 11.94, 11.82) und foltert, er setzt auch im übertragenen Sinne ein Preisgeld auf deren Köpfe aus. Kämpfer, die für Allah kämpfen, mögen sie siegen, leiden oder dabei sterben, erfahren eine zusätzliche Belohnung von Allah und alle ihre Missetaten werden ihnen getilgt (3.195) und sie gehen ins Paradies ein, ein Ort an dem Bäche durch Gärten fließen und sie mit Jungfrauen (2.25, 3.15) beschenkt werden. Diese Gotteskämpfer nehmen den höchsten Rang in der Bewertungshierarchie von Allah ein (4.95). Sie grenzen sich klar ab zu denen, die es vorziehen, nicht gegen die Ungläubigen zu kämpfen.
Die Gründe für die Verachtung der Ungläubigen sind vielfältig beschrieben. Sie sind krank in ihren Herzen, Diener bzw. Freunde der Satane (Teufelswesen) (2.102, 4.76, 7.27) oder Verbündete der Dschinn (böse Geister z.B. der Ghul), Verräter (3.118), Narren, Vollzieher schändlicher Handlungen (2.254), die Verlierer im Jenseits et cetera. Im Grunde wird ihnen als der Hauptgegenpartei zur In-group der Gläubigen im Sinne des Othering jegliche schlechte Eigenschaft zugeschrieben, die dem Autor oder den Autoren einfiel (7.102, 9.28). Der religiöse Gruppenzwang soll sogar im Falle von Ungläubigen in Familie und Freundeskreis, den Zusammenhalt der engsten Verwandtschaft und Freundschaft sprengen (9.23, 9.123).
4. Bedeutung in Zusammenhang mit islamistischem Terrorismus:
Religionen haben die Tendenz, nicht hinterfragt zu werden und Werte werden akzeptiert, übernommen und an die nächste Generation weitergegeben. Auch im Koran wird unhinterfragter Glaube als größte Tugend dargestellt (6.158). Vor Reflexion in diesem Gebiet wird gewarnt, sie könne dem Glauben schaden (5.101). Wächst man also in ein solches System hinein und nimmt den Koran für wahr, ergibt sich eine plausible, logische Begründungkette für einen religiös inspirierten terroristischen (Selbstmord-)Anschlag:
Prämissen:
a) Es gibt ein ewiges Leben nach dem Tod, das sehr gut und sehr schlecht ausfallen kann.
b) Allah entscheidet, wie mein Leben nach dem Tod aussehen wird.
c) Die Ungläubigen sind meine und Allahs Feinde und Allah möchte, dass ich gegen die Ungläubigen kämpfe. (4.101, 5.35, 5.54, 8.39, 8.60, 9.29, 9.41)
d) Allahs Befehlen ist Folge zu leisten. (7.3)
e) Allah belohnt seine Kämpfer mit der bestmöglichen Belohnung. (3.157, 3.195, 4.74, 4.95, 9.20)
Konklusion:
Wenn einem also sein jenseitiges Leben am Herzen liegt, gehorcht man Allah, kämpft gegen die Ungläubigen und hat damit die bestmögliche, jenseitige Belohnung zu erwarten.
Prämisse (d) ist verantwortlich für einen Zwang, so zu handeln, wobei Prämisse (e) einen positiven Anreiz darstellt.
Ob dieser logische Zusammenhang zur heiligen Schrift überhaupt den Ausschlag gibt, Anschläge durchzuführen, bleibt dahingestellt. Ich stelle jedenfalls fest, dass sich der Gedanke umso mehr aufdrängt, je ernster man den Koran nimmt. Extremisten bietet sich jedenfalls eine perfekte Grundlage, Hass und Gewalt zu rechtfertigen. Wer darüber hinaus noch im Kampf stirbt, dem ist eine Freifahrt ins Paradies sicher (3.195, 9.111).
5. Die Eigenschaften Allahs und objektive Moral
Die Gotteseigenschaften, die Allah besitzt und die darüber hinaus sehr oft genannt werden, sind Allbarmherzigkeit, Allwissenheit (2.33, 2.115), Allmacht, Allgüte. Es fällt besonders schwer, zu verstehen, wie man einem Wesen Barmherzigkeit und Güte nachsagen kann, dass sehr willkürlich (4.48, 6.17), gnadenlos (5.33) und unnachgiebig (4.104) auf das Grausamste (5.38) Strafen verhängt und durchführt (7.5). Allah führt den Menschen auch durchaus Schaden zu (6.17), wenn er es für richtig hält. Das Rechtfertigungsproblem (Theodizee) des Schlechten in der Welt vor dem Hintergrund der Allgüte und Allmacht Gottes stellt sich aus meiner Sicht erst gar nicht, da es vor dem Hintergrund des Gegensatzes der Allbarmherzigkeit und der Schandtaten Allahs verblasst; Allah verbietet sogar Vergebung und besteht grundsätzlich auf Bestrafung (5.45). Man kann Allah mindestens nachsagen, er hätte sich drastisch beschönigend dargestellt in den Äußerungen, die im Koran über seine Eigenschaften getroffen werden. Die Regeln zu befolgen, die Allah vorgibt, klingt vernünftig, wenn man davon ausgeht, dass der Koran wahrhaftig ist und man bedenkt, wie streng Allah Vergehen straft. Eine solche Begründung seiner Handlungsweise wäre jedoch, wie das Wort Islam (Unterwerfung) auch andeutet, eine Maxime blinden Gehorsams. Eine objektive Moralvorstellung kann man aus einer islamischen Perspektive nicht vertreten, denn die Befolgung der Gesetze Allahs gehört dazu, gut zu sein und Allah ist ein willkürlich handelndes Wesen (11.107), das - wie bereits erwähnt - auch Schaden und Leid zufügt. Man müsste dies zusätzlich als objektiv gut oder gerecht deklarieren und doch stände man vor dem Problem der Begründung, warum Allah gut sein solle. Dem könnte man nur eine ihm auferlegte, ihn bestimmende Natur zugrunde legen, die seiner Allmacht insofern widerspräche, als er sie nicht zu ändern vermag.
6. Volksverhetzung und Religionsfreiheit
Überrascht von den vielen verachtungsvollen und zu Gewalt aufrufenden Passagen des Korans (2.190, 2.191, 2.193, 3.151, 5.35, 8.39, u.v.m.), stellte ich mir die Frage, ob man dieses Schriftstück so in der Bundesrepublik Deutschland predigen darf. Dazu betrachtete ich zuerst das Grundgesetz, welches die in den Menschenrechten enthaltene Religionsfreiheit gewährt. So sagt Artikel 4 der Grundrechte:
"(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet."
Da das Grundrecht Voraussetzung ist für alle folgenden Gesetze, besteht meiner Meinung nach ein Widerspruch zu Gesetzen, die Handlungen verbieten, die Teil einer religiösen Lehre sind. Ob es überhaupt nötig ist, ein Grundgesetz zu haben, in dem Sonderrechte für Religion eingeräumt werden, wo doch Handlungs-, Rede-, und Meinungsfreiheit bereits Grundrechte sind, wäre ein interessanter Ansatz für eine weitere Arbeit. Inwiefern Probleme dieser Art juristisch geregelt sind, will ich hier nicht untersuchen. Jedenfalls besagt der Artikel über Volksverhetzung des Strafgesetzbuches (§ 130 StGB der BRD) folgendes:
"(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
1. zum Haß gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder
2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, daß er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.Schriften (§ 11 Abs. 3), die zum Haß gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, daß Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,
a) verbreitet,
b) öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
c) einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht oder
d) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Buchstaben a bis c zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder
2.eine Darbietung des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste verbreitet."
Dass die Störung des öffentlichen Friedens durch islamistischen Terrorismus möglich ist, sollte seit Jahren außer Frage stehen. Es gibt ausreichend Erfahrungen mit Anschlägen fanatischer Muslime vor allem in den letzten Jahren. Wer also Hass und Gewalt predigt, wie sie im Koran reichlich zu finden sind, begeht eine schwere Straftat laut § 130 StGB. Das Gleiche gilt für verächtliche Äußerungen und Verunglimpfungen gegenüber Atheisten und Andersgläubigen. Diese finden sich, wie ich bereits darlegte, im Koran in fast jeder Sura (Kapitel). Es reicht jedoch aus, den Koran, in dem diese Äußerungen enthalten sind, herzustellen, zu verbreiten, irgendwie zugänglich zu machen, Minderjährigen zu überlassen oder zu verkaufen, et cetera. Bereits dies ist eine schwere Straftat in der Bundesrepublik Deutschland. All dies ist aber scheinbar hinter dem Deckmantel und im Protektorat der Religionsfreiheit möglich.
7. Fazit:
Nachdem ich das heilige Buch des Islams gelesen habe und feststellen musste, wie über anders- oder nicht gläubige Mitmenschen geurteilt wird, hat sich mein Einblick und Verständnis für die Perspektive der islamistischen Terroristen erhöht. Wenn man den Koran sehr ernst nimmt, kann man leicht zu dem Schluss kommen, dass Nicht-Muslime die eigenen Feinde sind. Gleichzeitig habe ich aber auch eine größere Distanz zum so genannten gemäßigten Islam bekommen, denn ich kann nicht glauben, wie jemand, der sich gesunden Menschenverstandes bedient, eine derartige Lehre gutheißen kann und diese an seine Kinder weitergibt. Ich habe auch davon Abstand genommen, dass ich mich mit fremden Muslimen über die Inhalte des Korans unterhalten würde. Ein Dozent riet mir, diese Arbeit nicht unter meinem Namen zu veröffentlichen, da sich sonst meine Lebenserwartung erheblich verkürze und ich halte das
keineswegs für einen humoristischen Kommentar, sondern eher für einen ernstzunehmenden Ratschlag. Über eine Ungleichbehandlung der Frau konnte ich nicht viel in Erfahrung bringen, außer dass sie in der göttlichen Hierarchie eine Kategorie unter den Männern eingeordnet ist (2.228) und man Gewalt anwenden darf, um die Frau zu züchtigen (4.34). Möglicherweise werde ich eine weitere Arbeit zu diesem Thema schreiben, wenn meine Koranstudien abgeschlossen sind.