C
Céline
Guest
EU-Hexen-Föderation (EUHF)
Allgemein verbindliche Bekanntmachung und Verordnung
Nr. 1/2004
Sicherheit im Besenflugverkehr
Die EUHF hat auf ihrem ausserordentlichen Zusammenflug vom 23.04.2004 beschlossen,
aufgrund § 20 des Gesetzes Nr. 1/1568 HG sowie des Hexen-Codexes, späterer Verordnungen, der aktuellen Wetterlage sowie den bevorstehenden zu erwartenden Flug-Aktivitäten folgende verbindliche Bestimmungen zu erlassen:
Art. 1
Grundbeschluss
1. Als Hexen dürfen sich nur intelligente Wesen weiblichen Geschlechts, attraktiven Aussehens und angenehmer Umgangsformen, die darüber hinaus über besondere Talente sowie die Kunst des Fliegens verfügen, nennen.
2. Unter „Besen“ sind Hexen-Verkehrmittel, inkl. Staubsauger zu verstehen, die
a) über einen Schalter on/off sowie
b) über einen 3-Weg-Kat verfügen.
3. Zu Flügen berechtigt sind Hexen, die das 15. Altersjahr erreicht haben. Ausnahmen können nur durch die EUHF bewilligt werden, die auch entsprechende Ausweise ausstelt.
4. Zu Flügen berechtigt sind nur Hexen, die unter Einfluss von Mandragora stehen. Das Mindestgehalt dieser Substanz im Blut muss mind. 0,89417 Promille erreichen.
5. Mitfliegen von mehr als einer Person ist nicht erlaubt.
6. Die Ausleihe eines Besens ist nur aufgrund einer Sonderbewilligung möglich und erlaubt.
Art. 2
Flugregeln
1. Die Höchstgeschwindigkeit für alle Flüge beträgt 1320 FF (Fledermausflügelschläge)/Sek.
2. Für Flüge mit Leihbesen nach Art.1, Abs. 6 gilt die Höchstgeschwindigkeit von 70 FF/Sek.
3. Die Höhe der Flüge wurde auf 7 – 2355,5 KS (Katzenschwänze) festgesetzt, sofern folgende Artikel keine abweichende Bestimmung beinhalten.
4. In Tunellen, unter Brücken und Viadukten wird immer mittig durchgeflogen, wenn das die Bedingungen erlauben.
5. Ueber Wasserflächen und Wäldern ist die Minimalhöhe von 13 KS einzuhalten, um Wassermänner, Nixen, die Melusine, Wald- und Wassergeister, Gnome und Kobolde nicht zu stören.
6. Ueberflüge von el. Leitungen habe in einer Höhe von 7 KS über dem letzten Draht stattzufinden.
7. Während des Fluges ist es erlaubt, Feuer und Schwefel zu speien, sowie auch Hagel und Gewitter herbei zu hexen.
8. Während des Fluges ist untersagt:
a) zwischen 01:00 und 05:00 akustische Signale zu geben
b) Kühltürme, Brauereien, Destillationsunternehmen, Molkereien und Gefängnisse anzufliegen
c) Zu spucken, sich fortzupflanzen sowie ähnlich für öff. Aergernis zu sorgen
d) Gegenstände abzuwerfen
Art. 3
Ueber- und Vorbeifliegen
1. Das Ueberfliegen einer anderen Hexe oder eines anderen Flugobjektes ist nur über dieser/diesem erlaubt.
2. Es ist ausdrücklich verboten, langsame Piloten von Turboflugzeugen auszulachen, vorbeifliegende Vögel zu rupfen und Propeller und Raketen anzufassen.
3. Das Ueberfliegen in Tunellen, unter Brücken und Viadukten sowie in geschlossenen Räumen ist verboten.
4. Vorbeifliegen ist nur links/über oder rechts/unter dem zu passierenden Objekt erlaubt.
5. Beim Vorbei- und Ueberfliegen ist die Mindestdistanz von 10 KS einzuhalten.
Art. 4
Start und Landung
1. Der Start ist lediglich durch einen Kamin mit genügend grossem Durchmesser oder vom Balkon/Terrasse erlaubt.
2. Start und Landung sind verboten
a) an im Art. 2 erwähnten Orten
b) in Tunellen, unter Brücken und Viadukten
c) auf Kirchtürmen
d) auf den Flügeln fliegender Flugzeuge, auf Helikoptern, Raketen und anderen Flugobjekten.
3. Bei der Landung ist höchste Sorgfalt geboten, um keine Schäden an Personen und am Eigentum zu verursachen.
Art. 5
Anhänger- und Lastbesen
1. Anhängerbesen oder Flüge mit Lastbesen sind nur Hexen von mind. 183 Jahren erlaubt.
2. Privatbesen als Anhänger mitzufliegen ist untersagt.
3. Das Mitführen von Gewitter- und Schneewolken ist uneingeschränkt erlaubt.
4. Die Länge des Schleppseils oder –stange muss 1 – 2 KS betragen.
5. Der Anhängerbesen muss mit einem Pannendreieck sowie einer mit dem Schlepperbesen identischen Nummer gekennzeichnet sein.
Art. 6
Flüge bei verminderter Sicht
1. Der Besen muss
a) vorne eine schwarze Katze mit leuchtend grünen Augen mitführen
b) hinten mit einem Stoplicht in Form eines Zapfens ausgerüstet sein.
2. Bei schlechten Sichtverhältnissen sind Anhängerflüge untersagt
3. Bei Regen, Hagel, Schnee und Gewitter wird die Höchsgeschwindigkeit empfohlen.
4. Bei verminderter Sicht empfiehlt sich, sich der Blitze zu bedienen, ausser in Nähe von el. Leitungen.
Art. 7
Ausnahmen und Sonderbestimmungen
1. Der Präsidentin EUHF auf mit einer grünen Standarte gekennzeichnetem Besen sowie allen Teufeln ist Vortritt zu gewähren.
2. Im Falle einer Kollision mit anschliessendem Absturz, ist allen beteiligte Hexen das Fliegen bis auf weiteres verboten. Eine Sonderkommission, die alle 10 Jahre in der Walpurgisnacht tagt, wird über die Schuldfrage und allfällige Strafe entscheiden.
3. Artikel 2, Absatz 8 dieser Verordnung findet keine Anwendung
a) in der Walpurgisnacht
b) an jedem Freitag, dem 13.
Art. 8
Kontrolle und Sanktionen
1. Ueber das Einhalten der einzelnen Bestimmungen werden Kontrollen durch eine Sondereinheit durchgeführt. Dieses Kontrollorgan wird für die Dauer von 100 Jahren durch die Weltversammlung der Hexen gewählt.
2. Bei Nichteinhalten der Bestimmungen wird der Fehlbaren die Fliegerei für die Dauer von 100 Jahrenn verboten und ihr Besen im Beisein der Präsidentin der EUHF verbrannt.
Art. 9
Diese Verordnung tritt am Freitag, 23. April 2004 um 23:59:57,32 in Kraft
Gez. Warze Haarig Gez. Hässlichkeit Bartig
Vizepräsidentin der EUHF Präsidentin der EUHF
Für die Uebersetzung in deutsche Sprache und ihre Korrektheit zeichnet C.B.,
Mitglied des Büros "Flugsicherheit" der EUHF in Strasbourg.
Allgemein verbindliche Bekanntmachung und Verordnung
Nr. 1/2004
Sicherheit im Besenflugverkehr
Die EUHF hat auf ihrem ausserordentlichen Zusammenflug vom 23.04.2004 beschlossen,
aufgrund § 20 des Gesetzes Nr. 1/1568 HG sowie des Hexen-Codexes, späterer Verordnungen, der aktuellen Wetterlage sowie den bevorstehenden zu erwartenden Flug-Aktivitäten folgende verbindliche Bestimmungen zu erlassen:
Art. 1
Grundbeschluss
1. Als Hexen dürfen sich nur intelligente Wesen weiblichen Geschlechts, attraktiven Aussehens und angenehmer Umgangsformen, die darüber hinaus über besondere Talente sowie die Kunst des Fliegens verfügen, nennen.
2. Unter „Besen“ sind Hexen-Verkehrmittel, inkl. Staubsauger zu verstehen, die
a) über einen Schalter on/off sowie
b) über einen 3-Weg-Kat verfügen.
3. Zu Flügen berechtigt sind Hexen, die das 15. Altersjahr erreicht haben. Ausnahmen können nur durch die EUHF bewilligt werden, die auch entsprechende Ausweise ausstelt.
4. Zu Flügen berechtigt sind nur Hexen, die unter Einfluss von Mandragora stehen. Das Mindestgehalt dieser Substanz im Blut muss mind. 0,89417 Promille erreichen.
5. Mitfliegen von mehr als einer Person ist nicht erlaubt.
6. Die Ausleihe eines Besens ist nur aufgrund einer Sonderbewilligung möglich und erlaubt.
Art. 2
Flugregeln
1. Die Höchstgeschwindigkeit für alle Flüge beträgt 1320 FF (Fledermausflügelschläge)/Sek.
2. Für Flüge mit Leihbesen nach Art.1, Abs. 6 gilt die Höchstgeschwindigkeit von 70 FF/Sek.
3. Die Höhe der Flüge wurde auf 7 – 2355,5 KS (Katzenschwänze) festgesetzt, sofern folgende Artikel keine abweichende Bestimmung beinhalten.
4. In Tunellen, unter Brücken und Viadukten wird immer mittig durchgeflogen, wenn das die Bedingungen erlauben.
5. Ueber Wasserflächen und Wäldern ist die Minimalhöhe von 13 KS einzuhalten, um Wassermänner, Nixen, die Melusine, Wald- und Wassergeister, Gnome und Kobolde nicht zu stören.
6. Ueberflüge von el. Leitungen habe in einer Höhe von 7 KS über dem letzten Draht stattzufinden.
7. Während des Fluges ist es erlaubt, Feuer und Schwefel zu speien, sowie auch Hagel und Gewitter herbei zu hexen.
8. Während des Fluges ist untersagt:
a) zwischen 01:00 und 05:00 akustische Signale zu geben
b) Kühltürme, Brauereien, Destillationsunternehmen, Molkereien und Gefängnisse anzufliegen
c) Zu spucken, sich fortzupflanzen sowie ähnlich für öff. Aergernis zu sorgen
d) Gegenstände abzuwerfen
Art. 3
Ueber- und Vorbeifliegen
1. Das Ueberfliegen einer anderen Hexe oder eines anderen Flugobjektes ist nur über dieser/diesem erlaubt.
2. Es ist ausdrücklich verboten, langsame Piloten von Turboflugzeugen auszulachen, vorbeifliegende Vögel zu rupfen und Propeller und Raketen anzufassen.
3. Das Ueberfliegen in Tunellen, unter Brücken und Viadukten sowie in geschlossenen Räumen ist verboten.
4. Vorbeifliegen ist nur links/über oder rechts/unter dem zu passierenden Objekt erlaubt.
5. Beim Vorbei- und Ueberfliegen ist die Mindestdistanz von 10 KS einzuhalten.
Art. 4
Start und Landung
1. Der Start ist lediglich durch einen Kamin mit genügend grossem Durchmesser oder vom Balkon/Terrasse erlaubt.
2. Start und Landung sind verboten
a) an im Art. 2 erwähnten Orten
b) in Tunellen, unter Brücken und Viadukten
c) auf Kirchtürmen
d) auf den Flügeln fliegender Flugzeuge, auf Helikoptern, Raketen und anderen Flugobjekten.
3. Bei der Landung ist höchste Sorgfalt geboten, um keine Schäden an Personen und am Eigentum zu verursachen.
Art. 5
Anhänger- und Lastbesen
1. Anhängerbesen oder Flüge mit Lastbesen sind nur Hexen von mind. 183 Jahren erlaubt.
2. Privatbesen als Anhänger mitzufliegen ist untersagt.
3. Das Mitführen von Gewitter- und Schneewolken ist uneingeschränkt erlaubt.
4. Die Länge des Schleppseils oder –stange muss 1 – 2 KS betragen.
5. Der Anhängerbesen muss mit einem Pannendreieck sowie einer mit dem Schlepperbesen identischen Nummer gekennzeichnet sein.
Art. 6
Flüge bei verminderter Sicht
1. Der Besen muss
a) vorne eine schwarze Katze mit leuchtend grünen Augen mitführen
b) hinten mit einem Stoplicht in Form eines Zapfens ausgerüstet sein.
2. Bei schlechten Sichtverhältnissen sind Anhängerflüge untersagt
3. Bei Regen, Hagel, Schnee und Gewitter wird die Höchsgeschwindigkeit empfohlen.
4. Bei verminderter Sicht empfiehlt sich, sich der Blitze zu bedienen, ausser in Nähe von el. Leitungen.
Art. 7
Ausnahmen und Sonderbestimmungen
1. Der Präsidentin EUHF auf mit einer grünen Standarte gekennzeichnetem Besen sowie allen Teufeln ist Vortritt zu gewähren.
2. Im Falle einer Kollision mit anschliessendem Absturz, ist allen beteiligte Hexen das Fliegen bis auf weiteres verboten. Eine Sonderkommission, die alle 10 Jahre in der Walpurgisnacht tagt, wird über die Schuldfrage und allfällige Strafe entscheiden.
3. Artikel 2, Absatz 8 dieser Verordnung findet keine Anwendung
a) in der Walpurgisnacht
b) an jedem Freitag, dem 13.
Art. 8
Kontrolle und Sanktionen
1. Ueber das Einhalten der einzelnen Bestimmungen werden Kontrollen durch eine Sondereinheit durchgeführt. Dieses Kontrollorgan wird für die Dauer von 100 Jahren durch die Weltversammlung der Hexen gewählt.
2. Bei Nichteinhalten der Bestimmungen wird der Fehlbaren die Fliegerei für die Dauer von 100 Jahrenn verboten und ihr Besen im Beisein der Präsidentin der EUHF verbrannt.
Art. 9
Diese Verordnung tritt am Freitag, 23. April 2004 um 23:59:57,32 in Kraft
Gez. Warze Haarig Gez. Hässlichkeit Bartig
Vizepräsidentin der EUHF Präsidentin der EUHF
Für die Uebersetzung in deutsche Sprache und ihre Korrektheit zeichnet C.B.,
Mitglied des Büros "Flugsicherheit" der EUHF in Strasbourg.