M
Marianne
Guest
Generalprävention bedeutet Abschreckung. Das heißt, dass die Strafe nicht nur den Täter, sondern auch mögliche andere Täter abhalten soll, Gleiches oder Ähnliches zu tun.
Die Generalprävention steckt den allgemeinen Strafrahmen ab, also Untergrenze, Obergrenzen und Strafarten.
Der Richter, die Richterin ist also in der Straffindung an diese Grenzen gebunden, indem sie heute berücksichtigen, was an Strafhöhe notwendig ist, um abzuschrecken.,
Maria Berger schlägt nun vor, diese Generalprävention, den Abschreckungsgedanken nicht mehr zu berücksichtigen, sondern die Strafe nur nach der Spezialprävention zu orientieren. Das heißt, die Strafe ist danach zu bemessen, was erforderlich ist um den TÄTER vor weiteren Straftaten abzuhalten.
Bei der bedingten Entlassung bedeutet dies, dass nach der Spezialprävention eine Entlassung dann gerechtfertigt ist, wenn erwartet werden kann, dass der Täter nicht mehr straffällig werden wird.
Bei der Generalprävention müsste darüber hinaus berücksichtigt werden, ob die bedingte Entlassung nicht andere mögliche Täter “ ermuntern" könnte, ähnliche Straftaten zu begehen.
http://derstandard.at/?url=/?id=2787622
http://www.orf.at/?href=http://www.orf.at/ticker/245873.html
Angesichts der überfüllten Gefängnisse ist die Aufhebung der Generalprävention ein überlegenswerter Gedanke.
Zumal es rechtsphilosophische Überlegungen gibt, die sie als " ungerecht" beurteilen. Was kann denn schließlich ein Täter dafür, dass andere Täter dieselbe tat begehen wollen? Nach dieser Meinung genügt es, die Gefährlichkeit des Täters als Maß der Strafe anzusehen und ist nicht auf die Gefährlichkeit anderer abzustellen.
Die Generalprävention steckt den allgemeinen Strafrahmen ab, also Untergrenze, Obergrenzen und Strafarten.
Der Richter, die Richterin ist also in der Straffindung an diese Grenzen gebunden, indem sie heute berücksichtigen, was an Strafhöhe notwendig ist, um abzuschrecken.,
Maria Berger schlägt nun vor, diese Generalprävention, den Abschreckungsgedanken nicht mehr zu berücksichtigen, sondern die Strafe nur nach der Spezialprävention zu orientieren. Das heißt, die Strafe ist danach zu bemessen, was erforderlich ist um den TÄTER vor weiteren Straftaten abzuhalten.
Bei der bedingten Entlassung bedeutet dies, dass nach der Spezialprävention eine Entlassung dann gerechtfertigt ist, wenn erwartet werden kann, dass der Täter nicht mehr straffällig werden wird.
Bei der Generalprävention müsste darüber hinaus berücksichtigt werden, ob die bedingte Entlassung nicht andere mögliche Täter “ ermuntern" könnte, ähnliche Straftaten zu begehen.
http://derstandard.at/?url=/?id=2787622
http://www.orf.at/?href=http://www.orf.at/ticker/245873.html
Angesichts der überfüllten Gefängnisse ist die Aufhebung der Generalprävention ein überlegenswerter Gedanke.
Zumal es rechtsphilosophische Überlegungen gibt, die sie als " ungerecht" beurteilen. Was kann denn schließlich ein Täter dafür, dass andere Täter dieselbe tat begehen wollen? Nach dieser Meinung genügt es, die Gefährlichkeit des Täters als Maß der Strafe anzusehen und ist nicht auf die Gefährlichkeit anderer abzustellen.