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Was sagt Ihr dazu ? Abschaffung der Generalprävention

  • Ersteller Ersteller Marianne
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M

Marianne

Guest
Generalprävention bedeutet Abschreckung. Das heißt, dass die Strafe nicht nur den Täter, sondern auch mögliche andere Täter abhalten soll, Gleiches oder Ähnliches zu tun.

Die Generalprävention steckt den allgemeinen Strafrahmen ab, also Untergrenze, Obergrenzen und Strafarten.


Der Richter, die Richterin ist also in der Straffindung an diese Grenzen gebunden, indem sie heute berücksichtigen, was an Strafhöhe notwendig ist, um abzuschrecken.,
Maria Berger schlägt nun vor, diese Generalprävention, den Abschreckungsgedanken nicht mehr zu berücksichtigen, sondern die Strafe nur nach der Spezialprävention zu orientieren. Das heißt, die Strafe ist danach zu bemessen, was erforderlich ist um den TÄTER vor weiteren Straftaten abzuhalten.
Bei der bedingten Entlassung bedeutet dies, dass nach der Spezialprävention eine Entlassung dann gerechtfertigt ist, wenn erwartet werden kann, dass der Täter nicht mehr straffällig werden wird.
Bei der Generalprävention müsste darüber hinaus berücksichtigt werden, ob die bedingte Entlassung nicht andere mögliche Täter “ ermuntern" könnte, ähnliche Straftaten zu begehen.



http://derstandard.at/?url=/?id=2787622



http://www.orf.at/?href=http://www.orf.at/ticker/245873.html


Angesichts der überfüllten Gefängnisse ist die Aufhebung der Generalprävention ein überlegenswerter Gedanke.
Zumal es rechtsphilosophische Überlegungen gibt, die sie als " ungerecht" beurteilen. Was kann denn schließlich ein Täter dafür, dass andere Täter dieselbe tat begehen wollen? Nach dieser Meinung genügt es, die Gefährlichkeit des Täters als Maß der Strafe anzusehen und ist nicht auf die Gefährlichkeit anderer abzustellen.
 
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AW: Was sagt Ihr dazu ? Abschaffung der Generalprävention

Generalprävention bedeutet Abschreckung. Das heißt, dass die Strafe nicht nur den Täter, sondern auch mögliche andere Täter abhalten soll, Gleiches oder Ähnliches zu tun.

Die Generalprävention steckt den allgemeinen Strafrahmen ab, also Untergrenze, Obergrenzen und Strafarten.
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Zumal es rechtsphilosophische Überlegungen gibt, die sie als " ungerecht" beurteilen. Was kann denn schließlich ein Täter dafür, dass andere Täter dieselbe tat begehen wollen? Nach dieser Meinung genügt es, die Gefährlichkeit des Täters als Maß der Strafe anzusehen und ist nicht auf die Gefährlichkeit anderer abzustellen.


Hallo Marianne,

ich bin der Meinung, dass wir in einer Zeit angekommen sind - würde sie als Übergang von der Moderne in die Postmoderne festmachen wollen -, die einen völlig anderen/neuen Zugang zu unserem Strafrechtsverständnis erfordert. Alles andere ist nur ein "herumdoktern" an Symptomen, aber nicht an der Ursache.

Strafrecht, Stafmaß und Strafvollzug hat meiner Einsicht nach, grundlegend etwas mit unserem Verständnis von "Menschenwürde" und "Personenwürde" zu tun. Ich unterscheide hier ganz bewußt zwischen diesen beiden Arten von "Würde" im Kontext von Strafrecht - aber unter der Voraussetzung, dass Mensch und Person nicht zu trennen sind, wohl aber unterschieden werden können/sogar müssen.

So sollte im Zusammenhang von Strafvollzug z.B. nicht mehr von "Freiheits-Entzug" die Rede sein, sondern von "Würde-Entzug" um das "Kind" beim Namen zu nennen.

Unter anderem habe ich in einem Aufsatz versucht diese Problematik einmal in Verbindung mit dem Begriff von "Nation" ausführlicher herzuleiten und darzustellen. Zu finden unter

NATION (als PDF)
insbesondere unter den Punkten 1.1-1.2 - zur "Würde" der gesellschaftlichen Subjekte, also auch der "Person" dann mehr unter 1.3

Der Aufsatz hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit - er soll eher dazu anregen über "Grundsätzliches" mal nachzudenken.

Gruß Franz
 
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