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Auf Thema antworten

AW: Unser Recht zu sterben...


Nachdem Zeilinger die religiöse Komponente der Frage aufgegriffen hat, möchte ich kurz die juristische dazu beleuchten:


Im Polizei- und Ordnungsrecht (bzw. Gefahrenabwehrrecht) der einzelnen Bundesländer gilt der Grundsatz, daß ein Mensch das Recht zur Selbstgefährdung hat. Die Grenze wird allerdings da gezogen, wo jemand sein Leben beenden möchte, es wird in dem Kontext zumindest als nicht disponibles Rechtsgut angesehen.

Foglich besteht eine Pflicht zum Einschreiten der Polizeibehörden und zur Gefahrenabwehr (und übrigens auch zur Kostentragung des Betroffenen für die Gefahrenabwehrmaßnahme). Würde also z.B. ein Selbstmörder mittels Kran, Hubschrauber, GSG 9 oder was auch immer davon abgehalten werden, wäre das nicht nur legitim, er müßte sich auch auf erhebliche Kosten einstellen.


Klingt sicher sehr kalt und bürokratisch. Ich möchte das hier erstmal gar nicht kommentieren, es nur schildern, damit die Ausgangssituation einmal konkret beleuchtet wird. Sie spielt ja eine Rolle in den vorangegangenen Beiträgen.


Gruß

Zwetsche


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