Straßenkunstverbot?
Na und, höhnt die Verwaltung Köln oder Düsseldorf Usw.
Und Biegen sich die Erlaubnisverweigerung, dem eigenem Ermessen zurecht.
Wenn Ermessen aber nicht über jedes Verhältnismäßige sein darf.
Wann dann lasst sich der Zustand des Unverhältnismäßigen feststellen.
Bin ich ein Naseweis! Das Rechtswissenschaftler zu keiner anderen Auffassung kommen.
… Das BVerwG rekurriert hier - wie stets - auf die Stichworte »Präventivsteuerung« sowie »Ausgleichs- und Verteilungsfunktion der Sondernutzungserlaubnis «. Es bleibt aber - wie stets - den Nachweis der Erforderlichkeit »hoheitlicher Steuerung« schuldig. In keiner der publizierten Entscheidungen gibt es auch nur einen Hinweis auf die Notwendigkeit von »obrigkeitlichen Verträglichkeitsprüfungen« wegen Beeinträchtigung anderer Interessen oder gar Rechte. Die Feststellung kann kaum verwundern: Straßenkunst, die so ausgeübt wird, daß sie zu ernsthaften (Fußgänger-)Verkehrsbehinderungen führt, beseitigt ihre eigenen Existenzbedingungen, zerstört die Beziehung zwischen Künstler, Werk und Publikum. Straßenkunst braucht Raum zum Hören, Sehen, Verweilen, Betrachten. Sie ist mit Muße verknüpft: Großstadthetze, Gedränge, Eile machen sie unmöglich. Nicht zufällig trifft die Renaissance der Straßenkunst mit dem Ausbau von großzügigen, weiträumigen Fußgängerzonen, Passagen, überdachten Einkaufsstraßen, Glaskuppelhallen zusammen und gehört heute zum vielfältigen Bild solcher Einrichtungen. Nur dort, wo derartige Verbreitungsmöglichkeiten bestehen, kann sich Straßenkunst entwickeln. Mit anderen Worten: Gemeinverträglichkeit, Akzeptanz, gegenseitiges Gewährenlassen sind Voraussetzungen für die Ausübung von Straßenkunst. Das Fehlen dieser Bedingungen verhindert das Entstehen einer Beziehung zwischen Künstler, Werk und Publikum und damit das Entstehen der Basis für Kommunikation. Dieser Mangel wiederum ist existentiell für die Künstler.
besucher
Na und, höhnt die Verwaltung Köln oder Düsseldorf Usw.
Und Biegen sich die Erlaubnisverweigerung, dem eigenem Ermessen zurecht.
Wenn Ermessen aber nicht über jedes Verhältnismäßige sein darf.
Wann dann lasst sich der Zustand des Unverhältnismäßigen feststellen.
Bin ich ein Naseweis! Das Rechtswissenschaftler zu keiner anderen Auffassung kommen.
… Das BVerwG rekurriert hier - wie stets - auf die Stichworte »Präventivsteuerung« sowie »Ausgleichs- und Verteilungsfunktion der Sondernutzungserlaubnis «. Es bleibt aber - wie stets - den Nachweis der Erforderlichkeit »hoheitlicher Steuerung« schuldig. In keiner der publizierten Entscheidungen gibt es auch nur einen Hinweis auf die Notwendigkeit von »obrigkeitlichen Verträglichkeitsprüfungen« wegen Beeinträchtigung anderer Interessen oder gar Rechte. Die Feststellung kann kaum verwundern: Straßenkunst, die so ausgeübt wird, daß sie zu ernsthaften (Fußgänger-)Verkehrsbehinderungen führt, beseitigt ihre eigenen Existenzbedingungen, zerstört die Beziehung zwischen Künstler, Werk und Publikum. Straßenkunst braucht Raum zum Hören, Sehen, Verweilen, Betrachten. Sie ist mit Muße verknüpft: Großstadthetze, Gedränge, Eile machen sie unmöglich. Nicht zufällig trifft die Renaissance der Straßenkunst mit dem Ausbau von großzügigen, weiträumigen Fußgängerzonen, Passagen, überdachten Einkaufsstraßen, Glaskuppelhallen zusammen und gehört heute zum vielfältigen Bild solcher Einrichtungen. Nur dort, wo derartige Verbreitungsmöglichkeiten bestehen, kann sich Straßenkunst entwickeln. Mit anderen Worten: Gemeinverträglichkeit, Akzeptanz, gegenseitiges Gewährenlassen sind Voraussetzungen für die Ausübung von Straßenkunst. Das Fehlen dieser Bedingungen verhindert das Entstehen einer Beziehung zwischen Künstler, Werk und Publikum und damit das Entstehen der Basis für Kommunikation. Dieser Mangel wiederum ist existentiell für die Künstler.
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