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Ich sehe dies ähnlich. Das Verjährungsprinzip im Rechtsstaat beruht überwiegend auf dem Grundsatz von Treu und Glauben und sollte eigentlich zu mehr Rechtsicherheit beitragen, kann aber auch genau das Gegenteil bewirken, wenn der Gesetzgeber zum Beispiel sich in Verzug eines vom Verfassungsgericht vorgegebenen Handlungsbedarfes befindet und damit zum Wachstum von Misstrauen und Rechtsunsicherheit in temporär unverantwortlicher Weise - quasi als "Gesetzgeberpartei" - dazu beiträgt, dass er die Dispositionsmaxime (als einseitiges Verfügungsprinzip zur Begründung in eigener Rechtsprechung) dem Opportunitätsprinzip (Ermessensprinzip mit Spielraum für Angemessenheit, Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit) vollständig ausreizt und hierzu sogar im Falle des Bestreitens das (hauseigene) Legalitätsprinzip durch 'Landes-Lancierung' des den Spielraum des (IM Anfang von Ermittlungen) natürlich erweiterten Amtsermittlungsgrundsatzes missbrauchen lässt, auch zunehmend offenkundig widerrechtlich gerne in Anspruch genommen wird - zum Beispiel nach dem Motto: Eine Krähe kratzt der anderen kein Auge aus, ohne dass ein Bürger somit auf legale Weise erfahren darf, wer die personelle auftragrechtliche Verantwortung für ein Fehlverhalten staatlicher Handlungsdirektiven trägt, denn nur wer auf legale Weise sich eine Informationen verschafft hat  darf diese auch (im Prinzip) ganz legal - gegebenenfalls auch gerichtlich und in aller Öffentlichkeit - offenbaren.


Nicht nur in Deutschland stellt sich aktuell die nicht ganz belanglose und damit interessante Frage, was die Überwindung des Unrechtgedankens an zunehmenden Kosten in sehr wohl offensystemisch berechtigten Leistungsausgleichsforderungen zu bewirken in der Lage sein wird.


In diesem Zusammenhang erlaube ich mir an einen scheinbar längst vergessenen Rechtsgrundsatz zu erinnern.


" Ex iniuria ius non oritur": Aus einem Unrecht heraus entsteht kein Recht.


Bernies Sage


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