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Auf Thema antworten

Der Ordnung halber sei angemerkt, daß die Pflicht zum Tode durch eine karmisch bedingte Autoeliminationsfunktion  erfüllt wird. Damit ist ganz natürlich gewährleistet, daß auch in Fällen besonderer Vergeßlichkeit pünktlich und pflichtgemäß gestorben wird. Das wäre ja ein Chaos in Sachen Wiedergeburt, wenn die Termine nicht eingehalten würden.


Gott zum Gruße!


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