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Schuleschwänzen unterliegt einem Verwaltungsstrafverfahren gegen Eltern. Der Sinn (Talion oder Vorbeugen) sollte hinterfragt werden.

Nebenbei: Unter dem Blickwinkel, daß Kinderbeihilfe keine Sozialleistung ist, wäre sie auch in dieser Hinsicht hinsichtlich Höhe und Anspruch zu untersuchen.


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