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Auf Thema antworten

Momentan ist das strittig:


Ein Arbeitnehmer oder Selbständiger hat grundsätzlich in jenem Staat Anspruch auf Familienleistungen, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird, auch wenn sich die Familie ständig in einem anderen EU/EWR-Staat oder in der CH aufhält. Treffen jedoch Ansprüche aus zwei Staaten aufeinander, weil z.B. jeder Elternteil in einem anderen Staat erwerbstätig ist, so kommt das Wohnlandprinzip zur Anwendung. Demnach hat jener Staat vorrangig die Familienleistungen zu gewähren, in dem die Familie ihren ständigen Aufenthalt hat.


https://www.bmfj.gv.at/familie/finanzielle-unterstuetzungen/familienbeihilfe0/anspruch-fuer-buerger-aus-dem-eu-ewr-raum-und-der-schweiz.html


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