Für die Veröffentlichung von Bild und Tonaufnahmen gelten strenge Regeln, die aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleitet werden.
Dazu gehört auch das Recht am eigenen Bild, das besagt: Wenn Bilder und Filmaufnahmen Personen erkennbar zeigen, dürfen
diese nur mit deren Einwilligung veröffentlicht werden. Das muss nicht in schriftlicher oder mündlicher Form geschehen.
Sogenanntes schlüssiges Verhalten reicht aus
etwa, wenn sich eine Person filmen lässt, ohne zu widersprechen. 
Das gilt bereits als Einverständnis. Diese Vorschrift gilt übrigens nicht nur für Journalisten, sondern
auch für jede Privatperson, die Aufnahmen anderer Menschen, z.B. im Internet veröffentlicht.
Fast alle Schutzsuchenden hatten nichts gegen die Filmaufnahmen,
manche haben sogar in die Kamera gelächelt, oder gewunken.


Abartig war eine Reporterin, die Flüchtigen, die nicht gefilmt werden wollten und weg liefen, 
hinterherrannte und mit Absicht jemandem ein Bein stellte, so dass dieser zu Boden fiel.
Was du dir hier so alles zusammenspinnst, interessiert mich nicht die Bohne. 
Ich habe nur deinen eigenen Mist zurückgeworfen. 