plemer2
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- 1. Dezember 2015
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wieso versteht das immer keiner.
Dass ich für die Absicht und Tätigkeit einer Kunstausübung auf der Strasse niemanden um Erlaubnis fragen muss, wird mir über den Art.5 GG. Garantiert.
Dass die Kunstfreiheit in Art.5 abs.2 nicht Schrankenlos gewährt ist, wird klar! „wenn sie mit anderen Grundrechten kollidiert“ das heisst nicht die Schrankenregelungin Abs.2 jeder Kunstfeindlichkeit willkürlich passend gemacht werden darf, der Zusammenhang wird in fortgeführten Verfassungsrechtsprechung umfassend diskutiert. siehe Mepfisto-urteil siehe Entscheidung der anachronistische Zug. erst dann versteht man in meinem Fall die verfassungsrechtliche Einlassung das auf den behördlichen Vorbehalt die kunstfreiheit nicht schrankenlos gewährt werden muss, nicht weiter eingegangen werden muss. Denn dass sie nicht schrankenlos gewährt ist, ist allgemeingültig erklärt. heißt dann nicht. dass kunstfreiheit auch nicht zu jeder Zeit und jeden Ort gewährt werden muss. Meinung und Vorbehalt der Ordnungsbehörden .
plemer2
Dass ich für die Absicht und Tätigkeit einer Kunstausübung auf der Strasse niemanden um Erlaubnis fragen muss, wird mir über den Art.5 GG. Garantiert.
Dass die Kunstfreiheit in Art.5 abs.2 nicht Schrankenlos gewährt ist, wird klar! „wenn sie mit anderen Grundrechten kollidiert“ das heisst nicht die Schrankenregelungin Abs.2 jeder Kunstfeindlichkeit willkürlich passend gemacht werden darf, der Zusammenhang wird in fortgeführten Verfassungsrechtsprechung umfassend diskutiert. siehe Mepfisto-urteil siehe Entscheidung der anachronistische Zug. erst dann versteht man in meinem Fall die verfassungsrechtliche Einlassung das auf den behördlichen Vorbehalt die kunstfreiheit nicht schrankenlos gewährt werden muss, nicht weiter eingegangen werden muss. Denn dass sie nicht schrankenlos gewährt ist, ist allgemeingültig erklärt. heißt dann nicht. dass kunstfreiheit auch nicht zu jeder Zeit und jeden Ort gewährt werden muss. Meinung und Vorbehalt der Ordnungsbehörden .
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