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AW: http://origin.wdr.de/tv/service/familie/inhalt/20020918/b_4.phtml



Leider Irrtum, lieber Robin.

Eine Verfassungsklage können nur staatliche Organe und Gemeinden einreichen, keine Einzelpersonen.

Eine Verfassungsbeschwerde kann der Einzelne nur dann erheben, wenn er in seinem Grundrecht verletzt ist. Welches Grundrecht wird bei einem Menschen verletzt, wenn ein Elternwahlrecht (=Kinderwahlrecht) eigenführt wird, das doch ernst macht mit dem Wort: One man - One vote.

Wenn zwei hochrangige ehem. Richter des BVerfG (Herzog und Kichhof) überhaupt kein verfassungsrechtliches Problem in der Einführung eines solchen Wahlrechts sehen - andere mag es geben - , so sollte man vorsichtig in der Prophezeiung einer Klageflut sein. Solche Beschwerden würden schon in der Vorprüfung als "offensichtlich unbegründet" ohne Verhandlung abgelehnt werden und könnten u.U. sogar mit einer Mißbrauchsgebühr belegt werden, weil sie zu eindeutig unsinnig sind. Nebenbei: Keine einzige ist "unterwegs" ganz simpel deshalb nicht, weil es dies Wahlrecht noch gar nicht gibt.


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