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Wie und mit wem auch immer man seine Geschlechtsteile also stimulieren mag, woraus sich dann die entsprechende Lebensgestaltung entwickeln kann, was den Staat angeht verhält es sich so, dass dieser sich ausschließlich aus der Perspektve der Staatsräson zum Thema Homosexualität verhalten darf: d.h. er darf nie und nimmer Heterosexualität und Homosexualität rechtlich gleich behandeln oder sie in staatlichen Erziehungseinrichtungen als gleichwertig lehren. Für den Staat kann nur Heterosexualität, welche auf biologischem Wege zur Vermehrung der Staatsangehörigen führt, förderungswürdig sein. Ein Staat der Homosexualität rechtlich und pädagogisch gleichstellt unterminiert sich selbst, weil er seiner Verpflichtungen der Förderung des Wohles des Staatsvolkes nicht nachkommt. Das Wohl des Staatsvolkes hängt direkt von einem angemessenen Verhältnis von Sterblichkeit und Geburtenrate ab.


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