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AW: Engel - warum?





Sibelchen, dir fehlt der nötige Ernst in dieser Angelegenheit.


Zu prüfen ist zunächst der Ort der Geschäftstätigkeit des Engels. Ist er im Himmel tätig, kommt das deutsche Steuerrecht nicht zur Anwendung,  evtl. das des Vatikans. Hat der Engel jedoch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland oder betreibt er eine Betriebsstätte im Inland (wobei ebenso auf den Luftraum abzustellen ist) so ist neben seiner Unternehmereigenschaft weiterhin zu prüfen welcher Art seine Einkünfte sind.


In Frage kommen Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit oder Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb. Lediglich gelegentliche Hilfsdienste ohne Gewinnerzielungsabsicht sind dabei nicht steuerbar,  der Engel muss eine gewisse Nachhaltigkeit seines Tuns anstreben. Schließen wir die freib. Tät. aus, da die Engel m.E. Gott unterstellt sind. Zu prüfen währe also, ob es sich um ein Organschaftsmodell handelt, ob der Engel Einkünfte aus einem Mitunternehmeranteil (Engel-GbR) oder aus einer Kapitalgesellschaft (wie etwa nach einem Börsengang) bezieht. Einbringungsgeborene Anteile bleiben hier ebenso wie Gewinntransaktionen aus der Poolrefinanzierung unberücksichtigt. Bezieht der Engel Einkünfte aus Kapitalgesellschaften  werden diese i.S.v. § 3 Nr. 40 EstG dem Halbeinkünfteverfahren zugeführt und hälftig besteuert. Vermietet der Engel seine Geschäftsräume und arbeitet mehr im Außendienst, könnte er, sofern er ein Dienstfahrzeug angibt, auch die negativen Einkünfte aus Dienstreisentätigkeit den positiven Einkünften aus z.B. der Vermietung gegenrechnen.  


Man kann also nicht einfach populistisch sagen steuerfrei oder nicht, es kommt auf denn Einzelfall an.


Viele Grüße mit Bemühen um größt mögliche formale Sachlichkeit

Bernd


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