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Nicht alle Politiker genießen Immunitätsschutz und die in den Genuß des Immunitätsschutzes kommen, sind im Falle einer Straftat keinesfalls vor der Strafverfolgung geschützt.


So heißt es denn auch bei der Wikipedia:


»Die Immunität (Art. 46 Abs. 2 GG) schützt aber nicht den Abgeordneten selbst vor Strafe (im Gegensatz zur Indemnität), sondern soll die Arbeitsfähigkeit des Parlaments sicherstellen. Sie kann daher auch vom jeweiligen Parlament aufgehoben werden.«


(https://de.wikipedia.org/wiki/Politische_Immunität)


Gott zum Gruße!


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