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AW: Deutsches Strafrecht



Sowohl Vorsatz als auch Wiederholungstat oder -bei nichtigeren Straftatbeständen- die Gewerbsmäßigkeit sind ja eindeutig strafverschärfend.



Für Deine Belange wären Gespräche mit Staatsanwälten, länger praktizierenden Strafrichter und ebensolchen Strafverteidiger weiterführend. Diese würden Dir zeigen, daß das von Dir (wiederholt stark vereinfacht) dargelegte Anforderungsprofil, siehe...


wesentlich komplexer ist. Das Komplexe wird nicht einfacher, wenn es ein das Komplexe als kompliziert Empfindender vereinfachen wollte.


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