Sehr geehrter Leser.
Wegen Legasthenie mache ich viele Rechtschreibfehler.
Hoffe aber dennoch das der; Chronologischer Behördenterror, Über meine Schreibstil, noch verstanden wird!?
Zu der Besonderheit der Kunstfreiheitsgarantie Art.5 Abs.3 GG. Gehört auch die nicht wegleugbare Verfassungsrechtsweisung: (BVerfGE 30, 173, 182 ff ( Mephisto-Urteil ). Mit der insbesondere die Einschränkbarkeit der Kunstfreiheitsgarantie geregelt wird, also was Frau/Mann Kunstschaffender, mit der Kunstfreiheit darf und nicht mehr darf.
Mit dem ("Mephisto-Urteil") wird aber auch mit aller Deutlichkeit darauf hingewiesen, dass nicht nur der Werkbereich Bilder, Skulpturen, Romane, Musik (ohne Staatliche einflußnahme ) machen darf, sondern auch das Kunstverkaufen, veräußern, verscheuern, für ein Butterbrot und ein Ei zu verramschen mit in die Freiheitsgarantie mit eingeschlossen ist.
Begründung: Was nützt dem Kunstschaffenden sein Werk, wenn er damit nicht Wirken kann.(Bilder Verkaufen kann.)
Eine Erkenntnis die unsere Verfassungsgebende Mütter und Väter aus der Nazivergangenheit gewonnen haben. Und so, die Kunstfreiheitsgarantie allen anderen Freiheitsgarantien spezialisiert garantiert haben.
Dazu gehört dann auch die Weisung, dass dem Wirken mit Kunst, auch das verkaufen gemeint ist, niemand kann verlangen dass Kunstausübender seine Leistung umsonst erbringen soll. Siehe fortgeführte Verfassungsrechtsprechung zu der Kunstfreiheitsgarantie allgemein.
Was ich sagen will, dass es der Gesellschaftspolitischen Judika, unmöglich gemacht ist, die Freiheitsgarantie der Kunst zu schmälern oder zu unterlaufen,
Aber nie die Zustimmung der Verfassungsrechtsprechung bekommen hat.
So hat sich(Landläufig)die Unangreifbarkeit der Kunstfreiheit herausgebildet, worauf sich auch eine naive PERSONALUNION Kunstausübender berufen darf.
Wenn also ein Gesetz sogesehen, nur auf die Verfassung ausgerichtet werden kann.
Dem Gesetzt eindeutig und im Ergebnis zutreffend eingeschrieben steht, Dass die Kunstfreiheit nicht durch die Gewerbe- oder Straßenrechtsordnung verboten werden darf - Amts und Oberlandesrichter nur dem Gesetz verpflichtet. Wie kommt so ein Amts und Oberlandesrichter dann Unbelehrbar auf die Spruch: Weil Das Verkaufen von Bilder (auch hochwertiger Kunst)nach /Landmann/Romer/ nichts mit der Kunstfreiheitsgarantie zu tun habe, von rechtswegen auch nichts dagegen einzuwenden sei, die Kunstfreiheit von Straßenkünstler in einer Fußgängerzone über die Gewerbe- und Straßenordnung. ordnungswidrig gemacht werden darf. Siehe:Beschluss und Bewußte Falschmeldung. in der Juristischen Zeitschrift das "Gewerbe-Arschiv" 1984
Ich denk ich steh im Wald, bekomme aber gegen die richterliche Manipulation, kein Verständnis, für das Verständnis. Dass die Oberlandesrichter-Köln spinnen.
Denn über /Landmann/Rohmer/ wird lediglich Erklärt, dass das Verkaufen von Bilder, auch hochwertige Kunst, von jeder Beliebigen Person ausgeübt werden kann, das Herstellen Von Kunst aber nur von Kunstschaffenden, und die fallen beim Verkaufen, Vermitteln von Kunst. Sachnotwendig unter den Kunstschutz.
Und immer noch bleibt Widerspruch und Rechtsbeschwerde Zwecklos.
Die Oberlandesrichter Köln verstecken ihre Uneinsichtigkeit. bewußt hinter das Ordnungswidrigkeitengesetz. Wo jede Rechtsbeschwerde, auch zu einer nichtbegangenen Ordnungswidrigkeit, das Ende der Fahnenstange erreicht.
Soweit nicht fähige Rechtsanwälte für den Erklärungsnotstand Kunstfreiheit tätig werden.
Fähige Rechtsanwälte kann ich mir mit meinem Groscheneinkommen, als Straßenkünstler nicht leisten und so werde ich auch noch von meinen Kolleginnen und Kollegen, im Bundesverband-Bildender-Künstler-Köln und der Gewerkschaft Kunst in Stich gelassen.
Weil der Justitar (Herr Pfennig)ebenfalls davon überzeugt ist, dass den Straßenkünstler beim Verkauf selbstgemalter Bilder, weniger Kunstfreiheit zusteht als Künstler die sich nicht notwendig auf der Straße Prostituieren.
Weil der BBK so nicht gewillt, meinen Kunstschutz zu übernehmen, schmeißt man mich lieber aus dem Kunstschutz des Bundesverband-Bildender-Künstler raus. Und die Gewerkschaft Kunst (Herr Pfennig) argumentiert, dass man (nur) für die Kunstfreiheit zahlender Mitglieder zuständig werde, aber nicht für rausgeschmissene und Rechtskräftig entmündigte Straßenkünstler.
So schafft sich auch der Bundesverband Bildender Künstlere seinen *****, um auf den Unwert der Straßenkünstler herabschauen zu können.
"Was soll ich tun?" Wenn ich vom Draufgänger-Schlag ein solches Treiben nicht gut finde, sofort aufs Rathaus zu stürme und dem Bürgermeister, dem Stadtsekretär, den Ratsherren, dem Polizeichef und sonstwem, der seinen Vorbehalt gegen die Straßenkunst propagiert, zu sagen, die Verordnung gegen die Straßenkunst nur erlassen wurde, weil eine Hierarchie dahintersteckt; Geschäftsleute gegen Hausierer zu schützen. Worauf auch immer hingezielt werden mag, meine Pflicht ist, ohne Rücksicht auf diese neue Verordnung, das Evangelium der Kunstfreiheit weiter zu verteidigen. Auch oder weil man gegen mich, angeblich Rechtssichere Ordnungsübertreten willkürlich vorgeht, werde ich mich dagegen wehren, 'jeden Tag!' das Übel öffendlicher Gewalt anprangern, Und ein tüchtigerer Soldat im Dienste der Kunstfreiheit sein.
Gegen die allgemeine Straßenkunstausgrenzung aus dem Gesellschaftsleben. ist lediglich das Oberverwaltungsgericht-Münster gewillt: Erkennen zu können.
Dass Straßenkünstler der Kunstfreiheit wegen. In keiner Art und Weise durch eine Kommunale Straßenordnung, das Kunstverkaufen, in einer Fußgängerzone eingeschränkt/verboten werden kann.
Allerdings sei hier darauf zu achten; Dass die Kunstfreiheitsgarantie auch nicht schrankenlos gewährt ist.
Was für die Behörde bedeutet: Siehste wohl du Doofmann, niemand kann deinem Schwachsinn ehrlichen Herzen zustimmen, dass Straßenkünstler, nicht auch durch die Kunstfreiheitsgarantie selbst, eingeschränkt/verboten werden kann.
Wie Du siehst, kann doch! Weil die Kunstfreiheitsgarantie nicht schrankenlos gewährt werden muss.
Wie gesagt, ich habe keine Ausbildung noch die Fähigkeit, um dieser Frechheit, über Widerspruch und Rechtsbeschwerde etwas greifbares entgegen zu setzen. Denn jetzt palavert auch noch die Letztinstanz, das Bundesverwaltungsgericht-Berlin: soweit die Kunstfreiheitsgarantie nicht Schrankenlos gewährt werden muss, kann es der Kunst auch nicht erlaubt sein, sich zu jeder Zeit, an jeden Ort, in jeder Art und Weise zu betätigen.
Mit dieser unangreifbaren Weichenstellung, verliere ich jede kulturpolitische Argumentation, überhaupt noch eine Meinung für die Straßenkunst haben zu dürfen.
Schreibt mir der Ehemalige Straßenverkehrsminister NRW. (Clement) Der Landtagspolitiker in den Fraktionen des Landtag NRW, und der Petitionsausschuss NRW.
Da denke Ich, dass gegen den Konzertierte Politik, Straßenkünstler Ordnungspolitisch aus den Fußgängerzonen zu verdrängen, nur noch eine Verfassungsbeschwerde helfen kann.
Hat auch geholfen, leider nur formal. in der
fortsetzung-------------->>>>
Wegen Legasthenie mache ich viele Rechtschreibfehler.
Hoffe aber dennoch das der; Chronologischer Behördenterror, Über meine Schreibstil, noch verstanden wird!?
Zu der Besonderheit der Kunstfreiheitsgarantie Art.5 Abs.3 GG. Gehört auch die nicht wegleugbare Verfassungsrechtsweisung: (BVerfGE 30, 173, 182 ff ( Mephisto-Urteil ). Mit der insbesondere die Einschränkbarkeit der Kunstfreiheitsgarantie geregelt wird, also was Frau/Mann Kunstschaffender, mit der Kunstfreiheit darf und nicht mehr darf.
Mit dem ("Mephisto-Urteil") wird aber auch mit aller Deutlichkeit darauf hingewiesen, dass nicht nur der Werkbereich Bilder, Skulpturen, Romane, Musik (ohne Staatliche einflußnahme ) machen darf, sondern auch das Kunstverkaufen, veräußern, verscheuern, für ein Butterbrot und ein Ei zu verramschen mit in die Freiheitsgarantie mit eingeschlossen ist.
Begründung: Was nützt dem Kunstschaffenden sein Werk, wenn er damit nicht Wirken kann.(Bilder Verkaufen kann.)
Eine Erkenntnis die unsere Verfassungsgebende Mütter und Väter aus der Nazivergangenheit gewonnen haben. Und so, die Kunstfreiheitsgarantie allen anderen Freiheitsgarantien spezialisiert garantiert haben.
Dazu gehört dann auch die Weisung, dass dem Wirken mit Kunst, auch das verkaufen gemeint ist, niemand kann verlangen dass Kunstausübender seine Leistung umsonst erbringen soll. Siehe fortgeführte Verfassungsrechtsprechung zu der Kunstfreiheitsgarantie allgemein.
Was ich sagen will, dass es der Gesellschaftspolitischen Judika, unmöglich gemacht ist, die Freiheitsgarantie der Kunst zu schmälern oder zu unterlaufen,
Aber nie die Zustimmung der Verfassungsrechtsprechung bekommen hat.
So hat sich(Landläufig)die Unangreifbarkeit der Kunstfreiheit herausgebildet, worauf sich auch eine naive PERSONALUNION Kunstausübender berufen darf.
Wenn also ein Gesetz sogesehen, nur auf die Verfassung ausgerichtet werden kann.
Dem Gesetzt eindeutig und im Ergebnis zutreffend eingeschrieben steht, Dass die Kunstfreiheit nicht durch die Gewerbe- oder Straßenrechtsordnung verboten werden darf - Amts und Oberlandesrichter nur dem Gesetz verpflichtet. Wie kommt so ein Amts und Oberlandesrichter dann Unbelehrbar auf die Spruch: Weil Das Verkaufen von Bilder (auch hochwertiger Kunst)nach /Landmann/Romer/ nichts mit der Kunstfreiheitsgarantie zu tun habe, von rechtswegen auch nichts dagegen einzuwenden sei, die Kunstfreiheit von Straßenkünstler in einer Fußgängerzone über die Gewerbe- und Straßenordnung. ordnungswidrig gemacht werden darf. Siehe:Beschluss und Bewußte Falschmeldung. in der Juristischen Zeitschrift das "Gewerbe-Arschiv" 1984
Ich denk ich steh im Wald, bekomme aber gegen die richterliche Manipulation, kein Verständnis, für das Verständnis. Dass die Oberlandesrichter-Köln spinnen.
Denn über /Landmann/Rohmer/ wird lediglich Erklärt, dass das Verkaufen von Bilder, auch hochwertige Kunst, von jeder Beliebigen Person ausgeübt werden kann, das Herstellen Von Kunst aber nur von Kunstschaffenden, und die fallen beim Verkaufen, Vermitteln von Kunst. Sachnotwendig unter den Kunstschutz.
Und immer noch bleibt Widerspruch und Rechtsbeschwerde Zwecklos.
Die Oberlandesrichter Köln verstecken ihre Uneinsichtigkeit. bewußt hinter das Ordnungswidrigkeitengesetz. Wo jede Rechtsbeschwerde, auch zu einer nichtbegangenen Ordnungswidrigkeit, das Ende der Fahnenstange erreicht.
Soweit nicht fähige Rechtsanwälte für den Erklärungsnotstand Kunstfreiheit tätig werden.
Fähige Rechtsanwälte kann ich mir mit meinem Groscheneinkommen, als Straßenkünstler nicht leisten und so werde ich auch noch von meinen Kolleginnen und Kollegen, im Bundesverband-Bildender-Künstler-Köln und der Gewerkschaft Kunst in Stich gelassen.
Weil der Justitar (Herr Pfennig)ebenfalls davon überzeugt ist, dass den Straßenkünstler beim Verkauf selbstgemalter Bilder, weniger Kunstfreiheit zusteht als Künstler die sich nicht notwendig auf der Straße Prostituieren.
Weil der BBK so nicht gewillt, meinen Kunstschutz zu übernehmen, schmeißt man mich lieber aus dem Kunstschutz des Bundesverband-Bildender-Künstler raus. Und die Gewerkschaft Kunst (Herr Pfennig) argumentiert, dass man (nur) für die Kunstfreiheit zahlender Mitglieder zuständig werde, aber nicht für rausgeschmissene und Rechtskräftig entmündigte Straßenkünstler.
So schafft sich auch der Bundesverband Bildender Künstlere seinen *****, um auf den Unwert der Straßenkünstler herabschauen zu können.
"Was soll ich tun?" Wenn ich vom Draufgänger-Schlag ein solches Treiben nicht gut finde, sofort aufs Rathaus zu stürme und dem Bürgermeister, dem Stadtsekretär, den Ratsherren, dem Polizeichef und sonstwem, der seinen Vorbehalt gegen die Straßenkunst propagiert, zu sagen, die Verordnung gegen die Straßenkunst nur erlassen wurde, weil eine Hierarchie dahintersteckt; Geschäftsleute gegen Hausierer zu schützen. Worauf auch immer hingezielt werden mag, meine Pflicht ist, ohne Rücksicht auf diese neue Verordnung, das Evangelium der Kunstfreiheit weiter zu verteidigen. Auch oder weil man gegen mich, angeblich Rechtssichere Ordnungsübertreten willkürlich vorgeht, werde ich mich dagegen wehren, 'jeden Tag!' das Übel öffendlicher Gewalt anprangern, Und ein tüchtigerer Soldat im Dienste der Kunstfreiheit sein.
Gegen die allgemeine Straßenkunstausgrenzung aus dem Gesellschaftsleben. ist lediglich das Oberverwaltungsgericht-Münster gewillt: Erkennen zu können.
Dass Straßenkünstler der Kunstfreiheit wegen. In keiner Art und Weise durch eine Kommunale Straßenordnung, das Kunstverkaufen, in einer Fußgängerzone eingeschränkt/verboten werden kann.
Allerdings sei hier darauf zu achten; Dass die Kunstfreiheitsgarantie auch nicht schrankenlos gewährt ist.
Was für die Behörde bedeutet: Siehste wohl du Doofmann, niemand kann deinem Schwachsinn ehrlichen Herzen zustimmen, dass Straßenkünstler, nicht auch durch die Kunstfreiheitsgarantie selbst, eingeschränkt/verboten werden kann.
Wie Du siehst, kann doch! Weil die Kunstfreiheitsgarantie nicht schrankenlos gewährt werden muss.
Wie gesagt, ich habe keine Ausbildung noch die Fähigkeit, um dieser Frechheit, über Widerspruch und Rechtsbeschwerde etwas greifbares entgegen zu setzen. Denn jetzt palavert auch noch die Letztinstanz, das Bundesverwaltungsgericht-Berlin: soweit die Kunstfreiheitsgarantie nicht Schrankenlos gewährt werden muss, kann es der Kunst auch nicht erlaubt sein, sich zu jeder Zeit, an jeden Ort, in jeder Art und Weise zu betätigen.
Mit dieser unangreifbaren Weichenstellung, verliere ich jede kulturpolitische Argumentation, überhaupt noch eine Meinung für die Straßenkunst haben zu dürfen.
Schreibt mir der Ehemalige Straßenverkehrsminister NRW. (Clement) Der Landtagspolitiker in den Fraktionen des Landtag NRW, und der Petitionsausschuss NRW.
Da denke Ich, dass gegen den Konzertierte Politik, Straßenkünstler Ordnungspolitisch aus den Fußgängerzonen zu verdrängen, nur noch eine Verfassungsbeschwerde helfen kann.
Hat auch geholfen, leider nur formal. in der
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