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Der Kunstfreiheit ausgegrenzt?

sucher

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14. Februar 2003
Beiträge
157
Sehr geehrter Leser.
Wegen Legasthenie mache ich viele Rechtschreibfehler.
Hoffe aber dennoch das der; Chronologischer Behördenterror, Über meine Schreibstil, noch verstanden wird!?

Zu der Besonderheit der Kunstfreiheitsgarantie Art.5 Abs.3 GG. Gehört auch die nicht wegleugbare Verfassungsrechtsweisung: (BVerfGE 30, 173, 182 ff ( Mephisto-Urteil ). Mit der insbesondere die Einschränkbarkeit der Kunstfreiheitsgarantie geregelt wird, also was Frau/Mann Kunstschaffender, mit der Kunstfreiheit darf und nicht mehr darf.
Mit dem ("Mephisto-Urteil") wird aber auch mit aller Deutlichkeit darauf hingewiesen, dass nicht nur der Werkbereich Bilder, Skulpturen, Romane, Musik (ohne Staatliche einflußnahme ) machen darf, sondern auch das Kunstverkaufen, veräußern, verscheuern, für ein Butterbrot und ein Ei zu verramschen mit in die Freiheitsgarantie mit eingeschlossen ist.
Begründung: Was nützt dem Kunstschaffenden sein Werk, wenn er damit nicht Wirken kann.(Bilder Verkaufen kann.)
Eine Erkenntnis die unsere Verfassungsgebende Mütter und Väter aus der Nazivergangenheit gewonnen haben. Und so, die Kunstfreiheitsgarantie allen anderen Freiheitsgarantien spezialisiert garantiert haben.
Dazu gehört dann auch die Weisung, dass dem Wirken mit Kunst, auch das verkaufen gemeint ist, niemand kann verlangen dass Kunstausübender seine Leistung umsonst erbringen soll. Siehe fortgeführte Verfassungsrechtsprechung zu der Kunstfreiheitsgarantie allgemein.
Was ich sagen will, dass es der Gesellschaftspolitischen Judika, unmöglich gemacht ist, die Freiheitsgarantie der Kunst zu schmälern oder zu unterlaufen,
Aber nie die Zustimmung der Verfassungsrechtsprechung bekommen hat.
So hat sich(Landläufig)die Unangreifbarkeit der Kunstfreiheit herausgebildet, worauf sich auch eine naive PERSONALUNION Kunstausübender berufen darf.
Wenn also ein Gesetz sogesehen, nur auf die Verfassung ausgerichtet werden kann.
Dem Gesetzt eindeutig und im Ergebnis zutreffend eingeschrieben steht, Dass die Kunstfreiheit nicht durch die Gewerbe- oder Straßenrechtsordnung verboten werden darf - Amts und Oberlandesrichter nur dem Gesetz verpflichtet. Wie kommt so ein Amts und Oberlandesrichter dann Unbelehrbar auf die Spruch: Weil Das Verkaufen von Bilder (auch hochwertiger Kunst)nach /Landmann/Romer/ nichts mit der Kunstfreiheitsgarantie zu tun habe, von rechtswegen auch nichts dagegen einzuwenden sei, die Kunstfreiheit von Straßenkünstler in einer Fußgängerzone über die Gewerbe- und Straßenordnung. ordnungswidrig gemacht werden darf. Siehe:Beschluss und Bewußte Falschmeldung. in der Juristischen Zeitschrift das "Gewerbe-Arschiv" 1984
Ich denk ich steh im Wald, bekomme aber gegen die richterliche Manipulation, kein Verständnis, für das Verständnis. Dass die Oberlandesrichter-Köln spinnen.
Denn über /Landmann/Rohmer/ wird lediglich Erklärt, dass das Verkaufen von Bilder, auch hochwertige Kunst, von jeder Beliebigen Person ausgeübt werden kann, das Herstellen Von Kunst aber nur von Kunstschaffenden, und die fallen beim Verkaufen, Vermitteln von Kunst. Sachnotwendig unter den Kunstschutz.
Und immer noch bleibt Widerspruch und Rechtsbeschwerde Zwecklos.
Die Oberlandesrichter Köln verstecken ihre Uneinsichtigkeit. bewußt hinter das Ordnungswidrigkeitengesetz. Wo jede Rechtsbeschwerde, auch zu einer nichtbegangenen Ordnungswidrigkeit, das Ende der Fahnenstange erreicht.
Soweit nicht fähige Rechtsanwälte für den Erklärungsnotstand Kunstfreiheit tätig werden.
Fähige Rechtsanwälte kann ich mir mit meinem Groscheneinkommen, als Straßenkünstler nicht leisten und so werde ich auch noch von meinen Kolleginnen und Kollegen, im Bundesverband-Bildender-Künstler-Köln und der Gewerkschaft Kunst in Stich gelassen.
Weil der Justitar (Herr Pfennig)ebenfalls davon überzeugt ist, dass den Straßenkünstler beim Verkauf selbstgemalter Bilder, weniger Kunstfreiheit zusteht als Künstler die sich nicht notwendig auf der Straße Prostituieren.
Weil der BBK so nicht gewillt, meinen Kunstschutz zu übernehmen, schmeißt man mich lieber aus dem Kunstschutz des Bundesverband-Bildender-Künstler raus. Und die Gewerkschaft Kunst (Herr Pfennig) argumentiert, dass man (nur) für die Kunstfreiheit zahlender Mitglieder zuständig werde, aber nicht für rausgeschmissene und Rechtskräftig entmündigte Straßenkünstler.
So schafft sich auch der Bundesverband Bildender Künstlere seinen *****, um auf den Unwert der Straßenkünstler herabschauen zu können.
"Was soll ich tun?" Wenn ich vom Draufgänger-Schlag ein solches Treiben nicht gut finde, sofort aufs Rathaus zu stürme und dem Bürgermeister, dem Stadtsekretär, den Ratsherren, dem Polizeichef und sonstwem, der seinen Vorbehalt gegen die Straßenkunst propagiert, zu sagen, die Verordnung gegen die Straßenkunst nur erlassen wurde, weil eine Hierarchie dahintersteckt; Geschäftsleute gegen Hausierer zu schützen. Worauf auch immer hingezielt werden mag, meine Pflicht ist, ohne Rücksicht auf diese neue Verordnung, das Evangelium der Kunstfreiheit weiter zu verteidigen. Auch oder weil man gegen mich, angeblich Rechtssichere Ordnungsübertreten willkürlich vorgeht, werde ich mich dagegen wehren, 'jeden Tag!' das Übel öffendlicher Gewalt anprangern, Und ein tüchtigerer Soldat im Dienste der Kunstfreiheit sein.
Gegen die allgemeine Straßenkunstausgrenzung aus dem Gesellschaftsleben. ist lediglich das Oberverwaltungsgericht-Münster gewillt: Erkennen zu können.
Dass Straßenkünstler der Kunstfreiheit wegen. In keiner Art und Weise durch eine Kommunale Straßenordnung, das Kunstverkaufen, in einer Fußgängerzone eingeschränkt/verboten werden kann.
Allerdings sei hier darauf zu achten; Dass die Kunstfreiheitsgarantie auch nicht schrankenlos gewährt ist.
Was für die Behörde bedeutet: Siehste wohl du Doofmann, niemand kann deinem Schwachsinn ehrlichen Herzen zustimmen, dass Straßenkünstler, nicht auch durch die Kunstfreiheitsgarantie selbst, eingeschränkt/verboten werden kann.
Wie Du siehst, kann doch! Weil die Kunstfreiheitsgarantie nicht schrankenlos gewährt werden muss.
Wie gesagt, ich habe keine Ausbildung noch die Fähigkeit, um dieser Frechheit, über Widerspruch und Rechtsbeschwerde etwas greifbares entgegen zu setzen. Denn jetzt palavert auch noch die Letztinstanz, das Bundesverwaltungsgericht-Berlin: soweit die Kunstfreiheitsgarantie nicht Schrankenlos gewährt werden muss, kann es der Kunst auch nicht erlaubt sein, sich zu jeder Zeit, an jeden Ort, in jeder Art und Weise zu betätigen.
Mit dieser unangreifbaren Weichenstellung, verliere ich jede kulturpolitische Argumentation, überhaupt noch eine Meinung für die Straßenkunst haben zu dürfen.
Schreibt mir der Ehemalige Straßenverkehrsminister NRW. (Clement) Der Landtagspolitiker in den Fraktionen des Landtag NRW, und der Petitionsausschuss NRW.
Da denke Ich, dass gegen den Konzertierte Politik, Straßenkünstler Ordnungspolitisch aus den Fußgängerzonen zu verdrängen, nur noch eine Verfassungsbeschwerde helfen kann.
Hat auch geholfen, leider nur formal. in der
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Beschwerdeabweisung (-1-BvR-183-81-) Wird zwar, darauf abgegriffen, dass die Kunstfreiheit nicht schrankenlos gewährt ist, der Behörde selbstverständlich das Recht eingeräumt werden muss, eine Straßennutzung die ( über den Allgemeingebrauch hinausgeht ) erlaubnis oder Genehmigungspflichtig machen zu dürfen.
Wodurch aber nicht der Beschwerdegrund angegriffen werde, Denn Darauf muss hier nicht weiter eingegangen werden, der Beschwerdeführer wollte nur erkannt wissen das er Für die Absicht und Tätigkeit, in einer Fußgängerzone Kunst vermittteln zu wollen, keiner straßen- verkehrsrechtliche erlaubnis benötigt.
Damit sind die Vordergerichte bereits deutlich und im Ergebnis zutreffend von den Richtlinien ausgegangen, Dass die verfassungsrechtsprechung die Kunstfreiheit im ("Mephisto-Urteil") aufgestellt hat.
Karlsruhe 1981

Grübel, grübel: Wo in drei Teufelsnahmen, sind die Vordergerichte da von Grundsätzen ausgegangen, die Kunstfreiheitsgarantie durch kein straßenverkehrsrechtlichen Ordnungsvorbehalt angegriffen wird?
Die Hochsprache der Karlsruher Begründung, Überfordert mein Verstehen, ich brauche Interpretationshilfe, Und so bin ich froh, dass das Verwaltungsgericht Köln auf Grund der abgwiesenen Verfassungsbeschwerde (-1-BvR-183-81-) für Standplatzerlaubnis, Straßenkunst in den Kölner Fußgängerzonen, Plädiert.
Die Stadt- Köln dazu auffordert. Der Straßenkunst wenigstens im Turnus von sieben Tage im Monat eine Sondernutzungsgenehmigung zu gewähren.
Damit auch Straßenkünstler von ihrer Arbeit leben können.
Da offensichtlich nicht viel mehr erreichbar ist. als ein Kompromiß, wäre ich damit sicher zufrieden gewesen. Wenn ich dieser straßenrechtlichen Ausnahmeregelung, auch berücksichtigt worden wäre.
So aber nimmt die Gewerbebehörde-Köln mir den Gewerbeschein einfach weg. Um mir die angeordnete Ausnahmeregelung nicht erlauben zu müssen.
Damit habe ich gegen all den Gewerbe- und straßenrechtlichen Erlaubnisvorbehalte, mit der Entscheidung (-1-BvR-183-81-) einen verfassungssicheren Sieg gewonnen, die Schlacht gegen die Behörden aber verloren.
Und wieder werde ich meinen Beschwerden alleingelassen
Jetzt damit beleidigt, das ich nicht die sittliche Voraussetzung hätte, meine selbstgemalten Bilder mit einem Gewerbeschein verkaufen zu dürfen.
Daß heißt, ich werde auf den Vorbehalt verarscht, dass mit der Verfassungsrechtlichen Sachverhalt, keineswegs geklärt sei, ob ich Absicht und Tätigkeit in einer Fussgängerzone auch ohne Gewerbeschein ausüben dürfe.
Also zwingt Behörde mich noch einmal durch die Instanzen.
Das Oberverwaltungsgericht-Münster erst 1986 die Feststellung trifft: dass das Verkaufen von selbstgemalten Bilder, auch keine Gewerbeausübung ist.
Da fragt sich Kölner-Straßenkünstler, wozu er all den Jahren exemplarischen und spezialpräventiven Bußgeldstrafen und Erzwingungshaft unterworfen wurde?
Um keine Straßenkunst in den Fussgängerzonen-Köln ausüben zu dürfen.
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Inzwischen Bürger der Stadt Düsseldorf, ist auch die Behörde Düsseldorf gegen eine Erlaubniserteilung für die Srtraßenkunst.
Behörde meint; Dass Der Düsseldorfer AMTSTÄTIGKEIT, kommunaler Selbstbestimmung, nicht Interessieren muss. welche Abmachungen mit der Stadt-Köln für die Interessen der Straßenkunst gemacht wurden.
Die abgewiesene Verfassungsbeschwerde (-1-BvR-183-81-) würde letztlich in jeder Zeile deutlich machen, das die Kunstfreiheit nicht zu jeder Zeit, an jeden Ort, und in Jeder Art und Weise gewährt werden muss.
Und mit Ort selbstredend Fußgängerzonen gemeint werde.
Ich rotiere in Wut und Ohnmacht. Aber immer noch ohne Hilfe.
Die gesellschaftspolitischen Macher, für das Land NRW, verkaufen mich einfach als Unbelehrbar, als Doofmann der nicht begreifen will, das mit Abweisung einer Verfassungsbeschwerde keineswegs die Weichenstellung der Bundesverwaltungsrichter aufgehoben wird.
Kunstfreiheit nicht zu jeder Zeit, an jeden Ort ausgeübt werden darf.

Wenn Behörde daraufhin, dem Rupp keine Erlaubnis geben will, sei das allein Sache der Behörde. Und kein Gesellschaftspolitisches Freiheitsproblem für die Kunstfreiheitsgarantie allgemein. Dem Kunstmaler Rupp, Rechtsmittel offen stehen, dagegen zu klagen.
Aber wo ist Schluß: das alle rechtsmittel ausgeschöpft sind, und jede weitere mit Hinweis auf die Abgewiesene Verfassungsbeschwerde (-1-BvR-183-81-) abgewiesen wird.
Das kulturpolitische Bemühen, hat so 30 Jahre verbraucht, das Bundesverwaltungsgericht endlich gezwungen werden konnte. die Weichenstellung gegen Kunstfreiheit der Straßenkunst von //1979 /--/ 1997 // zu korrigieren.
Erkennen muss das Straßenkünstler, wie die Zeugen Jehovas, zum Verkaufen des Wachturms, ebenso keiner Gewerbe- oder der Sondernutzungsgenehmig unterliegen, in einer Fußgängerzone Kunst vermitteln zu dürfen.
Eine erlaubnisrecht haben.

Aber will ich, nach 30 jahren allgemeiner Verarmung und öffentlicher Beleidigung noch Straßenkunst ausüben? um meinen Lebensunterhalt zu sichern? Pinsel und Farbe kaufen zu können?
Nein, ich will nicht mehr wirklich. Mich würde vielmehr interessieren, wer jetzt für die 30 jährige Demütigung verantwortlich wird. Die Behörde als Verursacher? Oder das Land NRW. Der Zustimmung wegen, den Rupp kräftig in den Arsch zu treten?
Oder Die BRD. Die der Angelegenheit Straßenkunst desinteressiert weggeschaut hat?
Da ich für den Gedankengang, keinen Anwalt finde, Zu kompliziert und auch verjährt, und über das Armenrecht zuwenig Geld. Bekomme ich auch über das Verwaltungsgericht Düsseldorf keine Unterstützung für den Vortrag.
Eine Einzelrichterin ( Regina Ernst ) dokumentiert mir auf vier Seiten Papier, das kein Grund bestehe, jetzt noch festsellen zu müssen, ob die Kunstfreiheit der Straßenkünstler auch vor der jetzigen Allgemeingültigkeit, allgemeingültig war.
Klar, werde ich hier wieder auf den Instanzenweg verwiesen, aber noch 30 Jahren enttäuschter Hoffnungen, bin ich müde geworden, immer auf mich selbst gestellt, gegen die Fluchten der öffentlichen Gewalt, argumentieren zu müssen

Also wende ich mich mit dem moralischen Schmerz, an den Bundespräsidenten J. Rau.
Aber so eine höchstmoraliche Bürgerinstitution, wird auch nur von Lakaien verwaltet. Die sich als Ministerialbeamte nicht um die Verpflichtumg dem Bürger kümmern.
Die schreiben mir zwar, im Auftrag des Bundespräsidenten J. Rau. Beileid, dass ich der Kunstfreiheit so leiden musste.
Für eine Materielle Künstlerhilfe, weil ich in Düsseldorf wohnhaft, doch bitte an den Kultusminister NRW. wenden soll.
Auch dessen Lakeien gehen auf Instanz, und schreiben mir sinngemäß: Was willst du Arschloch eigentlich von uns, Künstlerhilfe wird nur an Kunstschaffende Gewährt, die sich für die Kunst verdient gemacht haben, und nicht an Dummköpfe die sich die Schaffenskraft zum Bildermalen, unsinnig selbst zerstört haben.

Gegen diese Frechheit vom 4. Dez. 2002, habe Ich, umgehend beim Kultusminister Nrw. Beschwerde eingelegt, bis heute aber keine Antwort bekommen.
Ich meine ich kann und muss mir klar werden, das ich mich gegen die Behördengewalt, selten dämlich angestellt habe. Aber muss ich mich für meine naiven Rechtglauben, auf ewig erarschen lassen?
Wer also eine kreative Idee hat, wie ich gesellschafts- oder Kulturpolitisch rehabilitiert werden kann.
Der kann mich ja benachrichtigen.
Oder diesen Beitrag, an stellen Weiterleiten die dem, was ich hier nicht mehr formuliert bekomme, helfen würden weil sie können.
Mein Dank sei ihm gewiss.
G. Rupp
Kunstmaler@gmx.de
Oder
Http://www.geocities.com/akunstmaler
 
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Original geschrieben von sucher
Die Hochsprache der Karlsruher Begründung, Überfordert mein Verstehen,
Ehrliche Antwort? Dein Sprachvolumen, Textaufbau und Inhalt überfordern mich auch. Es gab mal einen tollen und oft zutreffenden Sponti-Spruch: "Weniger ist mehr!"

GG
 
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Hi Sucher,

Dein Beitrag ist etwas lang und sehr trocken - da staubt es richtig, wenn man darin herumwandert.


Hast Du es schon einmal in einem Juristenforum versucht?
Da könntest Du vielleicht mehr bewegen.

Und vielleicht würde sich auch ein guter und engagierter Anwalt finden?

*Staub von den Pantoffeln klopft*
 
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