• Willkommen im denk-Forum für Politik, Philosophie und Kunst!
    Hier findest Du alles zum aktuellen Politikgeschehen, Diskussionen über philosophische Fragen und Kunst
    Registriere Dich kostenlos, dann kannst du eigene Themen verfassen und siehst wesentlich weniger Werbung

Covid 19 in Österreich, Schweiz und Deutschland

.....Na nicht ganz! Durch die "teilweise Aufhebung" des ersten "Covid-Maßnamenpaketes" durch den "VfGh", wurde der "Rechtsweg" für die "Beschwerdeführer", oder wie Sie es nennen, "verfassungswidrig Gestraften", freigemacht, sodass bereits "Verfahren gegen die Republik" in Vorbereitung sind!.....

meint plotin
Nach meinem Wissen ist die Verfassungswidrigkeit im jeweiligen Erkenntnis datumsmäßig fest gelegt und gilt nur für den Einzelfall und nicht rückwirkend. Bitte um begründeten Widerspruch zu meiner Meinung=Wissen.
Nebenbei:https://de.wikipedia.org/wiki/Verfassungswidrigkeit#Situation_in_Österreich
 
Werbung:
Kompetent ist nicht auf die Sache bezogen.

Worauf dann ?
VdB kann zu allen Themen seine Meinung sagen - nur wird sie hinsichtl Gewichtung verschieden beurteilt: Als Feststellung oder als Absicht, Ziel.

Hier ging es um die "kompetente Meinung" des VfGH zu einem Gesetzesentwurf.

Nur Nebenbei:
Der VfGh entscheidet die Widrigkeit nur für den Einzelfall und allf. künftige Entscheidungen.

Ein Gericht entscheidet in einem Fall, richtig.


Daher gehen die bisherigen Beschwerden über verfassunsgwidrige Gestraften leer aus.

Die Mühlen der Justiz mahlen in einem Rechtsstaat für gewöhnlich langsam.
 
Nach dem gegenwärtigen Verständnis bedeutet Kompetenz die sachliche Zuständigkeit für ein Problem nach der geltenden Rechtsordnung.
Der Bundespräsident ist derzeit in "keinem" Zuständigkeitsverfahren der Gesetzgebungsverfahren vorgesehen. Oder doch? Bitte um Aufklärung.
 
Nach meinem Wissen ist die Verfassungswidrigkeit im jeweiligen Erkenntnis datumsmäßig fest gelegt und gilt nur für den Einzelfall und nicht rückwirkend. Bitte um begründeten Widerspruch zu meiner Meinung=Wissen.
Nebenbei:https://de.wikipedia.org/wiki/Verfassungswidrigkeit#Situation_in_Österreich

Ich glaube, auch da hast du den Inhalt missverstanden. Da steht nur, ab wann die Aufhebung selbst gültig wird, und das entspricht dem Zeitpunkt, ab wann der Spruch rechtskräftig wird.
Das heißt nicht, dass rechtliche Folgen auf Grund des verfassungswidrigen Gesetzes nicht rückwirkend beeinflusst werden könnten.

Folgendes drastisches Beispiel:
1. Regierung führt verfassungsrechtlich am 1.1. die Todesstrafe wieder ein.
2. am 1.2. werden 2 Menschen zum Tode verurteilt.
3. die Hinrichtungen werden für 1.8. bzw 1.10. angesetzt
4. am 1.4. ruft jemand den VfGH an bezüglich Verfassungswidrigkeit der Todesstrafe an
5. am 1.7. kommt der VfGH zum Erkenntnis, dass die Todesstrafe verfassungwidrig ist, wobei dieses Erkenntnis am 1.9. kundgemacht wird
6. die Hinrichtung am 1.8. fände rechtens statt
7. die Hinrichtung am 1.10. wäre rechtswidrig. Auch wenn das Erkenntnis nach Verurteilung in Kraft tritt, hat das Erkenntnis doch Auswirkung auf weitere rechtliche Folgen, in dem Falle auf die geplante Hinrichtung

Bin jetzt kein Jurist, aber so interpretiere ich den Inhalt.
 
Nach dem gegenwärtigen Verständnis bedeutet Kompetenz die sachliche Zuständigkeit für ein Problem nach der geltenden Rechtsordnung.
Der Bundespräsident ist derzeit in "keinem" Zuständigkeitsverfahren der Gesetzgebungsverfahren vorgesehen. Oder doch? Bitte um Aufklärung.

Die Verfassungsmäßigkeit des zu Stande kommens hat der Präsident sehr wohl zu beurkunden und somit auch zu prüfen.
Wie er das macht, ist in der Verfassung nicht vorgegeben. In der Praxis wird es aber wohl übliche Verfahren der Prüfung geben.
 
Die Verfassungsmäßigkeit des zu Stande kommens hat der Präsident sehr wohl zu beurkunden und somit auch zu prüfen.
Wie er das macht, ist in der Verfassung nicht vorgegeben. In der Praxis wird es aber wohl übliche Verfahren der Prüfung geben.
Nach meinem Wissen hat er nur den "forrmalen" Gesetzgebungverlauf zu beurkunden. Bitte um gegenteilige und geltende Erkenntnisse.
 
Werbung:
Zurück
Oben