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Es wird ständig verlautbart, daß ab 1.2. die Impflicht kommt. Tatsächlich tritt nur ein Gesetz über Impfpflicht in Kraft in dem der Tag der Impfpflicht inhaltlich und zeitlich unbestimmt  ist.


§ 9. Die Bundesregierung kann durch Verordnung einen Stichtag zur Ermittlung der impfpflichtigen

Personen zum Zweck der Durchführung des Strafverfahrens gemäß § 11 (Impfstichtag) festsetzen, sofern

dies zur Sicherstellung der Erfüllung der Impfpflicht erforderlich ist. Der Impfstichtag darf frühestens einen Monat nach dem Erinnerungsstichtag liegen.


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