An die, die es noch Interessiert?
Der Bundesgerichtshof verweist dazu auf § 839 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs (BGB) und auf Artikel 34 des Grundgesetzes (GG). § 839
> > Absatz 1 Satz 1 BGB lautet: "Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen."
> > Artikel 34 GG bestimmt: "Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit
grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er
steht." Rs. 93/46 EuGH
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Wenn ein Bundesverwaltungsgericht, nach exakt 30 Jahren, eingesteht und somit sich selbst berichtigt. Dass auch die Kunst der Straßenkünstler ohne Gewerbeschein und überzogenen behördlichen Vorbehalte, in einer Fußgängerzone wirken und arbeiten darf.
Urteil vom _///_1996
Wer ist jetzt verantwortlich für all die Demütigungen die ich, der vorher gemachten Weichenstellung von _///_1979 leiden musste: „…Der Kunst, Gewerbe- und straßenrechtlicher Vorbehalte, generell nicht erlaubt sei, sich zu jeder Zeit, an jeden Ort, in jeder Art und Weise zu betätigen.“ ?
Die Leidensgeschichte hier mal in Kurzform.
Als autodidakter Hobbymaler habe ich zwar die Kunstfreiheit, Selbstbestimmt und Eigenverantwortlich Kunst zu suchen und zu finden, aber kaum eine Möglichkeit von der Kunst auch leben zu können.
Also besorge ich mir einen Gewerbeschein, und Verkaufe meine Bilder auf den öffentlichen Märkten und Plätzen der Kommunen in der BRD.
Betreibe also ein Wandergewerbe.
Nach sechs Jahren ist Feierabend, mir solcherart meinen Lebensunterhalt verdienen zu dürfen. Mit Einrichtung der Fußgängerzonen geben die Kommunen der gesamten BRD. Keine Straßennutzungserlaubnis mehr aus.
Begründung, Bilder kann Künstler auch woanders verkaufen, politisch will man die Straßenkünstler aber aus den Fußgängerzonen verdrängen.
Dass dies, Rechtswissenschaftlicher Erörterung gar nicht geht, möglich ist, beweisen die Fallstudien von Prof. Landmann/Rohmer für die Gewerbeordnung. Und Prof. Hufen und ..Gersdorf für den juristischen Aspekt, Straßenrecht der Fußgängerzonen.
Wohlgemerkt, es geht ausschließlich um den straßenrechtlichen Fußgängerbereich.
Das sich Künstler, in Berufung auf die Kunstfreiheit, nicht „erlaubnisfrei“ vor einer Feuerwehrausfahrt oder mitten einer Straßenkreuzung, dem Publikum aufbauen und betätigen dürfen steht außer Frage.
Darauf muß hier auch gar nicht weiter Eingegangen werden, stellt zum Schluss das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe der Sache klar.
Aber ich will nicht vorgreifen.
Also stellt Behörde, ab 1968 keine Straßennutzungsgenehmigung mehr aus, meine Selbstgemalten Bilder auf den Straßen, bzw. den Fußgängerzonen der Kommunen der BRD verkaufen zu dürfen.
Wohlgemerkt der gesamten BRD. Nicht nur in Köln oder Düsseldorf, meinem speziellen Wirkungsgebiet in NRW.
Mit meinem Grundwissen, um die Dinge der Kunstfreiheitsgarantie, wehre ich mich gegen das überzogene Berufsverbot durch Erlaubnisvorbehalt.
Schließlich geht es nicht nur um das hohe Recht der Kunstfreiheit, sondern auch um meinen Broterwerb.
Aber mit einer Schreibphobie, als Legastheniker, kann ich „Grundrecht“ nicht so geschickt ausdrücken, wie Politiker in ihren Sonntagsreden „Grundrechtsicherung“ meinen.
Dem zufolge gerate ich, in die völlige Missachtung der Behörden und Gerichte, die offensichtlich meinen: „…Wenn einer nicht richtig Rechtschreiben kann, auch nicht „Recht“ denken kann.
Letztlich stellt das Oberlandesgericht-Köln ( einem Doofen) unangreifbar fest: dass das Bilderverkaufen nichts mit der Kunstfreiheit zu tun hat.
Unangreifbar!? Weil das formal richtig ist, wenn Bilderhändler im Sinne der Gewerbeordnung Bilder verkaufen, haben Bilderhändler, bei ihrer Absicht und Tätigkeit, Bilder zu verkaufen, keinen Anspruch auf den Kunstschutz, selbst wenn sie dabei hochwertige Kunst verkaufen.
Anders aber der Kunstausübende.
Siehe also Kommentar Landmann/Rohmer.
Weil gegen die Einstellung und Unangreifbarkeit der Kölner Amtsrichter keine Rechtsbeschwerde mehr möglich ist.
versuch ich über das Verwaltungsgericht zu meinem Kunstschutz zu bekommen.
Die Verwaltungsrichter stellen In zweiter Instanz, beim Oberverwaltungsgericht-Münster, auch fest: dass Ich für das Bilderverkaufen in einer Fußgängerzone, keiner Behörde, für eine Erlaubnis. in den Arsch muß.
Kunstausüben ist, wegen der Kunstfreiheitsgarantie, in einer Fußgängerzone erlaubnisfrei, solange keine übergeordnete Grundrechte anderen dabei verletzt werden.
Na, da hammer’s doch, definiert mir die Behörde den Sinngehalt der Entscheidung OVG-Münster. Heißt also, soweit mit dem Bilderverkaufen, keine Rechte anderer verletzt werden, Ergo, die der Kommunen, muss die Kunstfreiheitsgarantie auch nicht schrankenlos gewährt werden.
Wie bereits oben vorgemerkt, bewegt sich das ganze Hickhack um den einzigen Punkt, Behörde beweisen will, Das die Verdrängung der Straßenkunst aus den Fußgängerzonen, seine Rechtsordnung hat.
Aber einer geht noch, das Bundesverwaltungsgericht- und das stellt, zu meiner Überraschung fest, dass es der Kunst, straßenrechtlicher Sicherheit, generell nicht erlaubt ist, sich zu jeder Zeit, an jeden Ort, in jeder Art und Weise zu betätigen.
Ich denk, ich steh im Wald! Nicht mehr der Straßenkunst, sondern der Kunst allgemein darf es nicht mehr erlaubt sein, sich zu jeder Zeit, an jeden Ort zu betätigten.
Ist die Kunstfreiheit jetzt abgeschafft worden?
Gegen so einen solch hahnebüchenden und gesellschaftspolitischen Hirnriß mache ich selbstredend eine Verfassungsbeschwerde, wer anders kann noch wissen, was der Kunst noch erlaubt ist oder nicht?
Der Bescheid (-1-BvR-183-81-) der Karlsruher-Prüfungsrichter, ist erst mal verblüffend.
Denn es wird angeführt, dass gemäß der Verfassungsgerichtsordnung, die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen werden kann.
Begründung: Soweit die Oberverwaltungsgerichter-Münster, als Vordergericht, bereits festgestellt haben: Dass ein Straßenkünstler seiner Absicht und Tätigkeit in einer Fußgängerzone Bilder zu verkaufen, keiner Gewerbe- und oder straßen- (verkehrs-) rechtlichen Erlaubnis bedarf, ist man damit bereits und im Ergebnis zutreffend von den Richtlinien ausgegangen, die Verfassungsrechtsprechung die Frage, kollidierender Grundrechte, in der Grundsatzendscheidung („Mephisto-Urteil“) aufgestellt hat.
Da muss auf den Schwachsinn der Bundesverwaltungsrichter, der Kunst, kollidierender Grundrechte generell nicht erlaubt werden muss, sich zu jeder Zeit an jeden Ort betätigen zu dürfen, hier auch nicht weiter eingegangen werden.
Karlsruhe 1981
Ja, behauptet die Behörde. Der ehemalige Verkehrsminister Clement und der Petitionsausschuss für das Land NRW.
So liest Du die Begründung, in der Entscheidung (-1-BvR-183-81-) wir lesen nur, dass eine Behörde die Straßennutzung einer Fußgängerzone, Erlaubnispflichtig machen darf. und die Kunstfreiheit nicht gewährt werden muß.
Im Übrigen. wird mit Abweisung einer Verfassungsbeschwerde keineswegs die Rechtskraft der Bundesverwaltungsrichter aufgehoben, Der Kunst sowieso nicht erlaubt ist. sich zu jeder Zeit an jeden Ort betätigen zu dürfen.
Also verpiss dich mit deinem ewigen Quertreiben behördlicher Anweisungen.
Damit haben die Behörden und Politiker für das Land NRW vollkommen Recht, Werde ich jetzt auch noch von den Kolleginnen und Kollegen im Vorstand des Berufsverband-Bildender-Künstler belehrt. Und der Justitar ( Herr Pfenig) für die Gewerkschaft Kunst, heute IG-Medien, empfiehlt, schmeißt doch so ein Arschloch von Besserwisser, aus dem Beitrag bezahlten Kunstschutz des Vereins raus.
Und der Kollege Vorstand BBK-Köln "Horky", hat mich dann auch mit einem fadenscheinigen Vorwand, aus dem Beitragsbezahlten Kunstschutz BBK-Köln rausgeschmissen.
Man lese und staune über die Begründung: der Kunstschutz der Straßenkünstler sei nicht Angelegenheit des BBK. Sondern ausschließlich mein Bier.
Beide; Der Herr "Jurist. Pfennig" und der ehemalige Vorstand für den BBK-Köln "Horky" sitzen heute im Vorstand der Zentrale BBK, und wenn ich deren kulturpolitisches Gelaber, in der Zeitschrift „Kulturpolitik“ lese, dann bekomme ich echt Bauchschmerzen.
Scheinheiliger kann die Missachtung eines Kunstschaffenden Kollegen gar nicht betrieben werden.
Lassen wir das, auf einem anderen Blatt beschrieben, so stehen.
Aber an wem soll ich meine Beschwerden jetzt noch richten? Jeder versteckt sich hinter die Ausrede, ich bin leider nicht zuständig oder verantwortlich für die Lösung deiner immateriellen und materiellen Schwierigkeiten als Künstler.
Wenn die Fachgremien der Behörden und Gerichte festgestellt haben, das Du keine Bilder, ohne eine Erlaubnis in der Fußgängerzone verkaufen darfst und die Behörde dir keine Erlaubnis erteilen will. Was habe ich da mit deiner Kunstfreiheit am Hut.
So hat auch keiner aus der Stadtverwaltung, was dagegen einzuwenden, dass die Kölner oder Düsseldorfer Ordnungsbehörde, meinen Zivilen Ungehorsam, Bilder halt ohne Erlaubnis zu verkaufen, exemplarisch und spezialpräventiv bestraft, oder in den Katakomben eines Polizeirevier das fürchten lehrt, verprügelt, meine Bilder beschlagnahmt, zerstört, und mit Zustimmung des Regierungspräsidenten von Köln, den Gewerbeschein wegnimmt.
Um so zu demonstrieren, dass ich ohne Gewerbeschein, sowieso kein Anspruch auf eine Straßennutzungsgenehmigung habe.
Und der Öffentlichkeit Interessiert das alles nicht.
weiter.. teil2 der Erlaubten Wörter und Zeichen?
Der Bundesgerichtshof verweist dazu auf § 839 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs (BGB) und auf Artikel 34 des Grundgesetzes (GG). § 839
> > Absatz 1 Satz 1 BGB lautet: "Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen."
> > Artikel 34 GG bestimmt: "Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit
grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er
steht." Rs. 93/46 EuGH
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Wenn ein Bundesverwaltungsgericht, nach exakt 30 Jahren, eingesteht und somit sich selbst berichtigt. Dass auch die Kunst der Straßenkünstler ohne Gewerbeschein und überzogenen behördlichen Vorbehalte, in einer Fußgängerzone wirken und arbeiten darf.
Urteil vom _///_1996
Wer ist jetzt verantwortlich für all die Demütigungen die ich, der vorher gemachten Weichenstellung von _///_1979 leiden musste: „…Der Kunst, Gewerbe- und straßenrechtlicher Vorbehalte, generell nicht erlaubt sei, sich zu jeder Zeit, an jeden Ort, in jeder Art und Weise zu betätigen.“ ?
Die Leidensgeschichte hier mal in Kurzform.
Als autodidakter Hobbymaler habe ich zwar die Kunstfreiheit, Selbstbestimmt und Eigenverantwortlich Kunst zu suchen und zu finden, aber kaum eine Möglichkeit von der Kunst auch leben zu können.
Also besorge ich mir einen Gewerbeschein, und Verkaufe meine Bilder auf den öffentlichen Märkten und Plätzen der Kommunen in der BRD.
Betreibe also ein Wandergewerbe.
Nach sechs Jahren ist Feierabend, mir solcherart meinen Lebensunterhalt verdienen zu dürfen. Mit Einrichtung der Fußgängerzonen geben die Kommunen der gesamten BRD. Keine Straßennutzungserlaubnis mehr aus.
Begründung, Bilder kann Künstler auch woanders verkaufen, politisch will man die Straßenkünstler aber aus den Fußgängerzonen verdrängen.
Dass dies, Rechtswissenschaftlicher Erörterung gar nicht geht, möglich ist, beweisen die Fallstudien von Prof. Landmann/Rohmer für die Gewerbeordnung. Und Prof. Hufen und ..Gersdorf für den juristischen Aspekt, Straßenrecht der Fußgängerzonen.
Wohlgemerkt, es geht ausschließlich um den straßenrechtlichen Fußgängerbereich.
Das sich Künstler, in Berufung auf die Kunstfreiheit, nicht „erlaubnisfrei“ vor einer Feuerwehrausfahrt oder mitten einer Straßenkreuzung, dem Publikum aufbauen und betätigen dürfen steht außer Frage.
Darauf muß hier auch gar nicht weiter Eingegangen werden, stellt zum Schluss das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe der Sache klar.
Aber ich will nicht vorgreifen.
Also stellt Behörde, ab 1968 keine Straßennutzungsgenehmigung mehr aus, meine Selbstgemalten Bilder auf den Straßen, bzw. den Fußgängerzonen der Kommunen der BRD verkaufen zu dürfen.
Wohlgemerkt der gesamten BRD. Nicht nur in Köln oder Düsseldorf, meinem speziellen Wirkungsgebiet in NRW.
Mit meinem Grundwissen, um die Dinge der Kunstfreiheitsgarantie, wehre ich mich gegen das überzogene Berufsverbot durch Erlaubnisvorbehalt.
Schließlich geht es nicht nur um das hohe Recht der Kunstfreiheit, sondern auch um meinen Broterwerb.
Aber mit einer Schreibphobie, als Legastheniker, kann ich „Grundrecht“ nicht so geschickt ausdrücken, wie Politiker in ihren Sonntagsreden „Grundrechtsicherung“ meinen.
Dem zufolge gerate ich, in die völlige Missachtung der Behörden und Gerichte, die offensichtlich meinen: „…Wenn einer nicht richtig Rechtschreiben kann, auch nicht „Recht“ denken kann.
Letztlich stellt das Oberlandesgericht-Köln ( einem Doofen) unangreifbar fest: dass das Bilderverkaufen nichts mit der Kunstfreiheit zu tun hat.
Unangreifbar!? Weil das formal richtig ist, wenn Bilderhändler im Sinne der Gewerbeordnung Bilder verkaufen, haben Bilderhändler, bei ihrer Absicht und Tätigkeit, Bilder zu verkaufen, keinen Anspruch auf den Kunstschutz, selbst wenn sie dabei hochwertige Kunst verkaufen.
Anders aber der Kunstausübende.
Siehe also Kommentar Landmann/Rohmer.
Weil gegen die Einstellung und Unangreifbarkeit der Kölner Amtsrichter keine Rechtsbeschwerde mehr möglich ist.
versuch ich über das Verwaltungsgericht zu meinem Kunstschutz zu bekommen.
Die Verwaltungsrichter stellen In zweiter Instanz, beim Oberverwaltungsgericht-Münster, auch fest: dass Ich für das Bilderverkaufen in einer Fußgängerzone, keiner Behörde, für eine Erlaubnis. in den Arsch muß.
Kunstausüben ist, wegen der Kunstfreiheitsgarantie, in einer Fußgängerzone erlaubnisfrei, solange keine übergeordnete Grundrechte anderen dabei verletzt werden.
Na, da hammer’s doch, definiert mir die Behörde den Sinngehalt der Entscheidung OVG-Münster. Heißt also, soweit mit dem Bilderverkaufen, keine Rechte anderer verletzt werden, Ergo, die der Kommunen, muss die Kunstfreiheitsgarantie auch nicht schrankenlos gewährt werden.
Wie bereits oben vorgemerkt, bewegt sich das ganze Hickhack um den einzigen Punkt, Behörde beweisen will, Das die Verdrängung der Straßenkunst aus den Fußgängerzonen, seine Rechtsordnung hat.
Aber einer geht noch, das Bundesverwaltungsgericht- und das stellt, zu meiner Überraschung fest, dass es der Kunst, straßenrechtlicher Sicherheit, generell nicht erlaubt ist, sich zu jeder Zeit, an jeden Ort, in jeder Art und Weise zu betätigen.
Ich denk, ich steh im Wald! Nicht mehr der Straßenkunst, sondern der Kunst allgemein darf es nicht mehr erlaubt sein, sich zu jeder Zeit, an jeden Ort zu betätigten.
Ist die Kunstfreiheit jetzt abgeschafft worden?
Gegen so einen solch hahnebüchenden und gesellschaftspolitischen Hirnriß mache ich selbstredend eine Verfassungsbeschwerde, wer anders kann noch wissen, was der Kunst noch erlaubt ist oder nicht?
Der Bescheid (-1-BvR-183-81-) der Karlsruher-Prüfungsrichter, ist erst mal verblüffend.
Denn es wird angeführt, dass gemäß der Verfassungsgerichtsordnung, die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen werden kann.
Begründung: Soweit die Oberverwaltungsgerichter-Münster, als Vordergericht, bereits festgestellt haben: Dass ein Straßenkünstler seiner Absicht und Tätigkeit in einer Fußgängerzone Bilder zu verkaufen, keiner Gewerbe- und oder straßen- (verkehrs-) rechtlichen Erlaubnis bedarf, ist man damit bereits und im Ergebnis zutreffend von den Richtlinien ausgegangen, die Verfassungsrechtsprechung die Frage, kollidierender Grundrechte, in der Grundsatzendscheidung („Mephisto-Urteil“) aufgestellt hat.
Da muss auf den Schwachsinn der Bundesverwaltungsrichter, der Kunst, kollidierender Grundrechte generell nicht erlaubt werden muss, sich zu jeder Zeit an jeden Ort betätigen zu dürfen, hier auch nicht weiter eingegangen werden.
Karlsruhe 1981
Ja, behauptet die Behörde. Der ehemalige Verkehrsminister Clement und der Petitionsausschuss für das Land NRW.
So liest Du die Begründung, in der Entscheidung (-1-BvR-183-81-) wir lesen nur, dass eine Behörde die Straßennutzung einer Fußgängerzone, Erlaubnispflichtig machen darf. und die Kunstfreiheit nicht gewährt werden muß.
Im Übrigen. wird mit Abweisung einer Verfassungsbeschwerde keineswegs die Rechtskraft der Bundesverwaltungsrichter aufgehoben, Der Kunst sowieso nicht erlaubt ist. sich zu jeder Zeit an jeden Ort betätigen zu dürfen.
Also verpiss dich mit deinem ewigen Quertreiben behördlicher Anweisungen.
Damit haben die Behörden und Politiker für das Land NRW vollkommen Recht, Werde ich jetzt auch noch von den Kolleginnen und Kollegen im Vorstand des Berufsverband-Bildender-Künstler belehrt. Und der Justitar ( Herr Pfenig) für die Gewerkschaft Kunst, heute IG-Medien, empfiehlt, schmeißt doch so ein Arschloch von Besserwisser, aus dem Beitrag bezahlten Kunstschutz des Vereins raus.
Und der Kollege Vorstand BBK-Köln "Horky", hat mich dann auch mit einem fadenscheinigen Vorwand, aus dem Beitragsbezahlten Kunstschutz BBK-Köln rausgeschmissen.
Man lese und staune über die Begründung: der Kunstschutz der Straßenkünstler sei nicht Angelegenheit des BBK. Sondern ausschließlich mein Bier.
Beide; Der Herr "Jurist. Pfennig" und der ehemalige Vorstand für den BBK-Köln "Horky" sitzen heute im Vorstand der Zentrale BBK, und wenn ich deren kulturpolitisches Gelaber, in der Zeitschrift „Kulturpolitik“ lese, dann bekomme ich echt Bauchschmerzen.
Scheinheiliger kann die Missachtung eines Kunstschaffenden Kollegen gar nicht betrieben werden.
Lassen wir das, auf einem anderen Blatt beschrieben, so stehen.
Aber an wem soll ich meine Beschwerden jetzt noch richten? Jeder versteckt sich hinter die Ausrede, ich bin leider nicht zuständig oder verantwortlich für die Lösung deiner immateriellen und materiellen Schwierigkeiten als Künstler.
Wenn die Fachgremien der Behörden und Gerichte festgestellt haben, das Du keine Bilder, ohne eine Erlaubnis in der Fußgängerzone verkaufen darfst und die Behörde dir keine Erlaubnis erteilen will. Was habe ich da mit deiner Kunstfreiheit am Hut.
So hat auch keiner aus der Stadtverwaltung, was dagegen einzuwenden, dass die Kölner oder Düsseldorfer Ordnungsbehörde, meinen Zivilen Ungehorsam, Bilder halt ohne Erlaubnis zu verkaufen, exemplarisch und spezialpräventiv bestraft, oder in den Katakomben eines Polizeirevier das fürchten lehrt, verprügelt, meine Bilder beschlagnahmt, zerstört, und mit Zustimmung des Regierungspräsidenten von Köln, den Gewerbeschein wegnimmt.
Um so zu demonstrieren, dass ich ohne Gewerbeschein, sowieso kein Anspruch auf eine Straßennutzungsgenehmigung habe.
Und der Öffentlichkeit Interessiert das alles nicht.
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