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auf die Gefahr nicht verstanden zu werden..

sucher

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14. Februar 2003
Beiträge
157
An die, die es noch Interessiert?
Der Bundesgerichtshof verweist dazu auf § 839 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs (BGB) und auf Artikel 34 des Grundgesetzes (GG). § 839
> > Absatz 1 Satz 1 BGB lautet: "Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen."
> > Artikel 34 GG bestimmt: "Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit
grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er
steht." Rs. 93/46 EuGH
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Wenn ein Bundesverwaltungsgericht, nach exakt 30 Jahren, eingesteht und somit sich selbst berichtigt. Dass auch die Kunst der Straßenkünstler ohne Gewerbeschein und überzogenen behördlichen Vorbehalte, in einer Fußgängerzone wirken und arbeiten darf.
Urteil vom _///_1996
Wer ist jetzt verantwortlich für all die Demütigungen die ich, der vorher gemachten Weichenstellung von _///_1979 leiden musste: „…Der Kunst, Gewerbe- und straßenrechtlicher Vorbehalte, generell nicht erlaubt sei, sich zu jeder Zeit, an jeden Ort, in jeder Art und Weise zu betätigen.“ ?
Die Leidensgeschichte hier mal in Kurzform.
Als autodidakter Hobbymaler habe ich zwar die Kunstfreiheit, Selbstbestimmt und Eigenverantwortlich Kunst zu suchen und zu finden, aber kaum eine Möglichkeit von der Kunst auch leben zu können.
Also besorge ich mir einen Gewerbeschein, und Verkaufe meine Bilder auf den öffentlichen Märkten und Plätzen der Kommunen in der BRD.
Betreibe also ein Wandergewerbe.
Nach sechs Jahren ist Feierabend, mir solcherart meinen Lebensunterhalt verdienen zu dürfen. Mit Einrichtung der Fußgängerzonen geben die Kommunen der gesamten BRD. Keine Straßennutzungserlaubnis mehr aus.
Begründung, Bilder kann Künstler auch woanders verkaufen, politisch will man die Straßenkünstler aber aus den Fußgängerzonen verdrängen.
Dass dies, Rechtswissenschaftlicher Erörterung gar nicht geht, möglich ist, beweisen die Fallstudien von Prof. Landmann/Rohmer für die Gewerbeordnung. Und Prof. Hufen und ..Gersdorf für den juristischen Aspekt, Straßenrecht der Fußgängerzonen.
Wohlgemerkt, es geht ausschließlich um den straßenrechtlichen Fußgängerbereich.
Das sich Künstler, in Berufung auf die Kunstfreiheit, nicht „erlaubnisfrei“ vor einer Feuerwehrausfahrt oder mitten einer Straßenkreuzung, dem Publikum aufbauen und betätigen dürfen steht außer Frage.
Darauf muß hier auch gar nicht weiter Eingegangen werden, stellt zum Schluss das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe der Sache klar.

Aber ich will nicht vorgreifen.
Also stellt Behörde, ab 1968 keine Straßennutzungsgenehmigung mehr aus, meine Selbstgemalten Bilder auf den Straßen, bzw. den Fußgängerzonen der Kommunen der BRD verkaufen zu dürfen.
Wohlgemerkt der gesamten BRD. Nicht nur in Köln oder Düsseldorf, meinem speziellen Wirkungsgebiet in NRW.
Mit meinem Grundwissen, um die Dinge der Kunstfreiheitsgarantie, wehre ich mich gegen das überzogene Berufsverbot durch Erlaubnisvorbehalt.
Schließlich geht es nicht nur um das hohe Recht der Kunstfreiheit, sondern auch um meinen Broterwerb.
Aber mit einer Schreibphobie, als Legastheniker, kann ich „Grundrecht“ nicht so geschickt ausdrücken, wie Politiker in ihren Sonntagsreden „Grundrechtsicherung“ meinen.
Dem zufolge gerate ich, in die völlige Missachtung der Behörden und Gerichte, die offensichtlich meinen: „…Wenn einer nicht richtig Rechtschreiben kann, auch nicht „Recht“ denken kann.
Letztlich stellt das Oberlandesgericht-Köln ( einem Doofen) unangreifbar fest: dass das Bilderverkaufen nichts mit der Kunstfreiheit zu tun hat.
Unangreifbar!? Weil das formal richtig ist, wenn Bilderhändler im Sinne der Gewerbeordnung Bilder verkaufen, haben Bilderhändler, bei ihrer Absicht und Tätigkeit, Bilder zu verkaufen, keinen Anspruch auf den Kunstschutz, selbst wenn sie dabei hochwertige Kunst verkaufen.
Anders aber der Kunstausübende.
Siehe also Kommentar Landmann/Rohmer.
Weil gegen die Einstellung und Unangreifbarkeit der Kölner Amtsrichter keine Rechtsbeschwerde mehr möglich ist.
versuch ich über das Verwaltungsgericht zu meinem Kunstschutz zu bekommen.
Die Verwaltungsrichter stellen In zweiter Instanz, beim Oberverwaltungsgericht-Münster, auch fest: dass Ich für das Bilderverkaufen in einer Fußgängerzone, keiner Behörde, für eine Erlaubnis. in den Arsch muß.
Kunstausüben ist, wegen der Kunstfreiheitsgarantie, in einer Fußgängerzone erlaubnisfrei, solange keine übergeordnete Grundrechte anderen dabei verletzt werden.
Na, da hammer’s doch, definiert mir die Behörde den Sinngehalt der Entscheidung OVG-Münster. Heißt also, soweit mit dem Bilderverkaufen, keine Rechte anderer verletzt werden, Ergo, die der Kommunen, muss die Kunstfreiheitsgarantie auch nicht schrankenlos gewährt werden.
Wie bereits oben vorgemerkt, bewegt sich das ganze Hickhack um den einzigen Punkt, Behörde beweisen will, Das die Verdrängung der Straßenkunst aus den Fußgängerzonen, seine Rechtsordnung hat.
Aber einer geht noch, das Bundesverwaltungsgericht- und das stellt, zu meiner Überraschung fest, dass es der Kunst, straßenrechtlicher Sicherheit, generell nicht erlaubt ist, sich zu jeder Zeit, an jeden Ort, in jeder Art und Weise zu betätigen.
Ich denk, ich steh im Wald! Nicht mehr der Straßenkunst, sondern der Kunst allgemein darf es nicht mehr erlaubt sein, sich zu jeder Zeit, an jeden Ort zu betätigten.
Ist die Kunstfreiheit jetzt abgeschafft worden?

Gegen so einen solch hahnebüchenden und gesellschaftspolitischen Hirnriß mache ich selbstredend eine Verfassungsbeschwerde, wer anders kann noch wissen, was der Kunst noch erlaubt ist oder nicht?
Der Bescheid (-1-BvR-183-81-) der Karlsruher-Prüfungsrichter, ist erst mal verblüffend.
Denn es wird angeführt, dass gemäß der Verfassungsgerichtsordnung, die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen werden kann.
Begründung: Soweit die Oberverwaltungsgerichter-Münster, als Vordergericht, bereits festgestellt haben: Dass ein Straßenkünstler seiner Absicht und Tätigkeit in einer Fußgängerzone Bilder zu verkaufen, keiner Gewerbe- und oder straßen- (verkehrs-) rechtlichen Erlaubnis bedarf, ist man damit bereits und im Ergebnis zutreffend von den Richtlinien ausgegangen, die Verfassungsrechtsprechung die Frage, kollidierender Grundrechte, in der Grundsatzendscheidung („Mephisto-Urteil“) aufgestellt hat.
Da muss auf den Schwachsinn der Bundesverwaltungsrichter, der Kunst, kollidierender Grundrechte generell nicht erlaubt werden muss, sich zu jeder Zeit an jeden Ort betätigen zu dürfen, hier auch nicht weiter eingegangen werden.
Karlsruhe 1981
Ja, behauptet die Behörde. Der ehemalige Verkehrsminister Clement und der Petitionsausschuss für das Land NRW.
So liest Du die Begründung, in der Entscheidung (-1-BvR-183-81-) wir lesen nur, dass eine Behörde die Straßennutzung einer Fußgängerzone, Erlaubnispflichtig machen darf. und die Kunstfreiheit nicht gewährt werden muß.
Im Übrigen. wird mit Abweisung einer Verfassungsbeschwerde keineswegs die Rechtskraft der Bundesverwaltungsrichter aufgehoben, Der Kunst sowieso nicht erlaubt ist. sich zu jeder Zeit an jeden Ort betätigen zu dürfen.
Also verpiss dich mit deinem ewigen Quertreiben behördlicher Anweisungen.

Damit haben die Behörden und Politiker für das Land NRW vollkommen Recht, Werde ich jetzt auch noch von den Kolleginnen und Kollegen im Vorstand des Berufsverband-Bildender-Künstler belehrt. Und der Justitar ( Herr Pfenig) für die Gewerkschaft Kunst, heute IG-Medien, empfiehlt, schmeißt doch so ein Arschloch von Besserwisser, aus dem Beitrag bezahlten Kunstschutz des Vereins raus.
Und der Kollege Vorstand BBK-Köln "Horky", hat mich dann auch mit einem fadenscheinigen Vorwand, aus dem Beitragsbezahlten Kunstschutz BBK-Köln rausgeschmissen.
Man lese und staune über die Begründung: der Kunstschutz der Straßenkünstler sei nicht Angelegenheit des BBK. Sondern ausschließlich mein Bier.
Beide; Der Herr "Jurist. Pfennig" und der ehemalige Vorstand für den BBK-Köln "Horky" sitzen heute im Vorstand der Zentrale BBK, und wenn ich deren kulturpolitisches Gelaber, in der Zeitschrift „Kulturpolitik“ lese, dann bekomme ich echt Bauchschmerzen.
Scheinheiliger kann die Missachtung eines Kunstschaffenden Kollegen gar nicht betrieben werden.
Lassen wir das, auf einem anderen Blatt beschrieben, so stehen.
Aber an wem soll ich meine Beschwerden jetzt noch richten? Jeder versteckt sich hinter die Ausrede, ich bin leider nicht zuständig oder verantwortlich für die Lösung deiner immateriellen und materiellen Schwierigkeiten als Künstler.
Wenn die Fachgremien der Behörden und Gerichte festgestellt haben, das Du keine Bilder, ohne eine Erlaubnis in der Fußgängerzone verkaufen darfst und die Behörde dir keine Erlaubnis erteilen will. Was habe ich da mit deiner Kunstfreiheit am Hut.
So hat auch keiner aus der Stadtverwaltung, was dagegen einzuwenden, dass die Kölner oder Düsseldorfer Ordnungsbehörde, meinen Zivilen Ungehorsam, Bilder halt ohne Erlaubnis zu verkaufen, exemplarisch und spezialpräventiv bestraft, oder in den Katakomben eines Polizeirevier das fürchten lehrt, verprügelt, meine Bilder beschlagnahmt, zerstört, und mit Zustimmung des Regierungspräsidenten von Köln, den Gewerbeschein wegnimmt.
Um so zu demonstrieren, dass ich ohne Gewerbeschein, sowieso kein Anspruch auf eine Straßennutzungsgenehmigung habe.
Und der Öffentlichkeit Interessiert das alles nicht.

weiter.. teil2 der Erlaubten Wörter und Zeichen?
 
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Teil 2....
Ich weiß gar nicht was du willst. Ohne Gewerbeschein und straßenrechtliche Erlaubnis darf niemand Bilderverkaufen. Und niemand lässt sich erklären das es nicht ums das Verkaufen geht sondern Kunst vermitteln.
So werde ich immer wieder aufs Neue, auf den Rechtsweg gedrängt, 1986 darf ich endlich beweisen, dass ich für die Kunstausübung in den Fußgängerzonen auch keinen Gewerbeschein brauche. Kunst ist kein Gewerbe. Stellt das Oberverwaltungsgericht Münster 1986 zum zweiten Mal fest.

Und die Überregionale Presse fragt: „… und Warum musste (Kölner Kunstmaler) jetzt 20 Jahre lang Ordnungsstrafen zahlen und Erzwingungshaft erleiden?
Eine Gute Frage, aber den Zusammenhang will, oder kann man bei den Kölner oder Düsseldorfer Stadtpolitiker nicht sehen wollen.
Die verstecken sich weiter hinter der Auffassung der Juristen im Rechtsamt. Straßenkünstler gegen die straßenrechtlichen Interessen der Kommunen, keine Genehmigung zum Kunstausüben in einer Fußgängerzone erteilt werden muss.
So bin ich mit all meinem Mut zum zivilen Ungehorsam, nur gegen Windmühlen angelaufen, und muss wohl oder übel die Zeche bezahlen und resignieren.

Bis mir das Urteil des Bundesverwaltungsgericht in die Hände kommt, worin das Bundesverwaltungsgericht die Unheilvolle Weichenstellung von 1979 berichtigt,
und gesellschaftspolitisch korrekt feststellt: Dass Straßenkünstler, dann doch keinen Gewerbeschein oder Straßenrechtserlaubnis benötigen, Kunst in einer Fußgängerzone zu vermitteln.
Schau, schau! Wenn das jetzt so eindeutig festgestellt werden kann, dann kommt doch irgendeine Staatshaftung für meinen immateriellen und materiellen Ehrverlust in Frage. Die Würde des Menschen ist allem staatlichem Handeln, ganz oben anzusetzen, oder so?
Denn es war schon mehr als Würde und Ehrverlust, was mir die Institutionen dieser unserer Gesellschaftsordnung zugemutet haben.
Vergessen kann ich das nie. Aber mit einer kleinen Schadensbegrenzung würde ich die Demütigungen mit Würde abschließen können, und mir erlauben, meine Malkunst für die Öffentlichkeit wieder aufzunehmen.
Denn mit der Inzwischen zugestandenen Sozialhilfe geht gar nichts mehr, denn Farben Leinwand oder ein sachnotwendiger Werkraum, wird von der Sozialhilfe nicht bezahlt.
Nach dem sich das Verwaltungsgericht-Düsseldorf , 3 Jahre Zeit gelassen hat, Darüber zu befinden. Läst man über eine Einzelrichterin „Regina Ernst“ erklären: Das es heute keine Sau mehr interessiert, ob die Kunstfreiheit für Straßenkünstler auch vorher gültig war. An dem Vorbehalt der Behörden, Keine Erlaubnis zu erteilen, war rechtlich nichts auszusetzen.
Dass mit Urteil der Bundesverwaltungsrichter, für die Straßenkunst nunmehr eine andere Rechtssituation entstanden ist, tut nichts mehr weiter zur Sache.
Nur ein zukünftiger rechtswidriger Erlaubnisvorbehalt der Behörde könne auf Schadensersatz geprüft werden.
Und eine 20 jährige Journalisten verkauft den Spruch als richterliche Wahrheitsfindung und mich, über die Lokalpresse, wieder mal als Stadtbekannten Spinner.
Aber irgendwer aber muß doch für eine Staatshaftung zuständig sein?

Also wende ich mich mit meiner Naivität. an den Schirmherr, für die Deutsche Künstlerhilfe, den Bundespräsidenten J. Rau. Seine Mitarbeiter schreiben: das es eine Schlimme Sache sei, was die Behörden da mit mir gemacht haben. Aber es liegt nicht in der Macht des Bundespräsidenten, hier regulierend eingreifen zu dürfen.
Da ich in Düsseldorf wohne, soll ich mich für eine materielle Künstlerhilfe, doch bitte an den Kulturminister M. Vesper wenden.
Die Gruppenleiterin, für das Bewilligungsgremium „Frau Krings“ teilt mir mit. Das man im Gremium keine Notwendigkeit gesehen habe, aus dem Topf der „Deutschen Künstlerhilfe“ helfen zu müssen. Schließlich würde ich doch Sozialhilfe bekommen und demnächst eine Grundsicherung, als Rente.
Diese Frau hat keine Ahnung, was für eine Dummheit, Sie im Auftrag und Verantwortung des Kulturminister NRW. Bzw. gegen die allbekannte Armut eines Kunstschaffenden losgelassen hat.
Und der Hammer ist, sie darf die Rechtfertigung, aus der Blackbox eines Kultusminister auch noch selber schreiben.
Also schreibt sie: „… Im übrigen haben nur Künstler, die bereits was Bedeutendes und wertvolles für diese unsere Kulturlandschaft geleistet haben, Anspruch, aus dem Topf „Der-Deutschen-Künstlerhilfe“ bedient zu werden.
Wie erklärt man der „Frau Krings“ wie sehr sie damit, alle anderen armen Kunstschaffenden, die viel leisten, aber keine Anerkennung finden, entehrt und entwürdigt, denn niemand ist seiner Künstlerarmut durch öffentliche Gewalt selber Schuld.
Ist der Kampf um das Grundrecht der Kunstfreiheitsgarantie, nicht schon viel bedeutender, als jede Imagefördernde Leistung, eines Berühmt gewordenen Kunstschaffenden?
Diese Frage wurde, aus der Blackbox, Kulturminister „M. Vesper“ bis hier nicht beantwortet, bin mal gespannt, was den Staatssekretären oder der "Frau Frings" zur persönlichen Entlastung, des Kulturminister NRW. Weiter einfällt an Blödsinn zu schreiben.

Aber wie der Teufel es will, vielleicht liegt es doch nur an meinem Karma, Beschließt eine Angestellte, über das Sozialamt Düsseldorf, nunmehr auch keine Sozialhilfe mehr zu zahlen und auch die gesetzlich geplante Grundsicherung nicht zu bewilligen.
Die Begründung ist zwar anderer Art, das ich unter Verfolgungswahn leiden müsste. Einer „Frau Griebel“ bei der Prüfstelle für die Grundsicherung alter Leute, gefällt nur nicht, das ich nicht, Devot schleime, und um die Sozialhilfe oder Grundsicherung bettle.
Da aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass mir die Sozialhilfe, einzig aus dem Grund zugestanden wird, weil ich einer behördlichen Berufsbehinderung, nicht von der Kunst leben kann, ist es schon mehr als Frechheit, zu sagen: „…Wenn du nicht Brav bist, kriegst gar nichts mehr, an staatlicher Hilfe zum Lebensunterhalt.
Inzwischen Bin ich, trotz all dem Ärger mit den Behörden und Institutionen 70 Jahre alt und Müde geworden, mit meiner Naivität und Demokratieverständnis, gegen all die Staatslenkung und Unvernunft einer Behörde anzukämpfen.
Das einzige, was ich noch möchte, mit Ruhe mein Alterswerk vollenden, den das Können zum Bildermalen ist ja nicht verloren gegangen. Im Gegenteil, Das hat sich mit den Jahren und viel Üben verbessert.
Nur die Möglichkeit, das Können, auch können zu dürfen ist mangels Werkstatt nicht gegeben.
Und eine Selbsthilfe, durch Bilderverkauf auf der Straße, fällt mangels Werkstatt die Bilder erst mal mit einer Vorleistung erschaffen zu müssen, auch flach.
Wer also einen Rat weiß wie mir, mit einer (preiswerten) „Werkstatt“ in Düsseldorf, zu helfen wäre.
Der soll sich mit einer Positiven Antwort beeilen.
Denn mein Vermieter will mich meiner Maltätigkeit in der Wohnung, demnächst Zwangsentmieten.
Und wie ich mein Karma kenne, wird er sicher einen Richter finden, Der der Kündigung zustimmt. Dann sitz ich endgültig auf der Straße, aber nicht um meine selbstgemalten Bilder zu verkaufen, sondern als Obdachloser.

Puh! ist das ein langer Bericht geworden! Aber das alles musste ich mir, trotz meiner orthografischen und grammatikalischen Rechtschreibschwäche, mal von der Seele schreiben.

Nichts für ungut der Belästigung, den ganzen Scheiß hier lesen zu müssen, der Sie vielleicht nicht einmal interessiert.

Grüßt sie
G. Rupp aus Düsseldorf.
 
Hi G. Rupp ...

wenn es Dir nichts ausmacht, anstatt in Köln in Bonn zu streiten, kannst Du bei mir einziehen und Deine Bilder hier malen ...


lg mara
 
an mara

an Mara,
ist heute eine auf tausend Zeichen eingeschränkte Email raus,

An dieser Stelle sag ich nochmal Danke für die Kentnisnahme meines Beitrags und überaus selbstloses Angebot.

Rupp
alias Sucher
 
Oh - gern geschehen ...


Was Du willst das man Dir tut, das füge ruhig auch andern zu ...


lg mara
 
Ich verstehe das Problem nicht ganz. In unserem Grundgesetz steht nichts von Freiheit der Kunst(was immer man unter letzterem versteht), sondern von Rede- und meinungsfreiheit. Wieso Menschen, die sich selbst zum Künstler erklären, dabei eine Ausnahmerolle haben sollen, ist mir nicht erklärlich. Ob nun einer Socken oder Bilder verkauft, ist deshalb letztlich kein Unterschied.
Wenn Du von Kunst nicht leben kannst, weil sie offensichtlich nicht beim Breiten- oder fachpublikum genügend ankommt, solltest du dir eine Arbeit suchen, anstatt Sozi zu kassieren. Es ist nicht Aufgabe dieser Gemeinschaft, jedem sein eigenes Lebensmodell zu finanzieren. Die Aufgabe jedes Einzelnen ist es, erstmal für seine Existenz selbst zu sorgen, auch wenn er dabei Abstriche an seine Wunschvorstellungen machen muss.
Im übrigen frage ich mich, wer die vielen Prozesse finanziert hat, die meisten der Instanzen, durch die du gegangen bist, sind Anwaltspflichtig. Kannst du beziffern ,was diese Prozesse dem Steuerzahler gekostet haben ?
Du siehst, alles hat zwei Seiten.
 
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