Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) der BRD
Dies Gesetz – auch Antidiskriminierungsgesetz genannt - fußt auf einer Richtlinienvorgabe der EU, müßte demnach mit ähnlichem Inhalt auch in Österreich geltendes Recht sein.
Im § 1 sagt es. „Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse (und das nachdem wir hier gelernt haben, daß es keine Menschenrassen gibt) oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.“
Das Gesetz sieht einige Ausnahmen vor, z.B. für Religionsgemeinschaften, die keinen Nicht- oder Andersgläubigen beschäftigen müssen. Es gilt im Prinzip auch nicht für den privaten Rechtsverkehr des Alltags. Die Hausfrau darf sorglos ihr Gemüse weiter beim Türken kaufen und muß nicht – zum Zwecke der Gleichbehandlung – ab und zu mal beim deutschen Obsthändler reinschauen. Und niemand wird verpflichtet, einen Schwulen als Untermieter einziehen zu lassen oder seine Kellerwohnung Damen aus dem Rotlichtmilieu zu überlassen
Ansonsten aber ist das Gesetz fast ein Quantensprung in der deutschen Rechtsgeschichte, und zwar aus zwei Gründen:
1. Es hebelt die Privatautonomie insbesondere bei den Beschäftigungsverhältnissen weitgehend aus; der Arbeitgeber ist in seiner Entscheidung noch weniger frei als bisher schon.
2. Gemäß § 22 des AGG trägt im Streitfall die eine Seite die Beweislast, daß keine Diskriminierung stattgefunden hat. – Das ist ein Totalbruch mit der herkömmlichen Beweisregel, nach der grundsätzlich der diese Last trägt, der einen Anspruch geltend macht. Jetzt muß also nicht der tatsächlich oder vermeintlich Diskriminierte beweisen, daß er aus den Gründen des § 1 benachteiligt wurde, sondern die andere Partei muß beweisen, daß es nicht diese Gründe sind, die zur Ablehnung etwa der Einstellung in ein Beschäftigungsverhältnis geführt haben.
Die absehbaren Folgen liegen auf der Hand und sind schon jetzt erkennbar: Das Ganze ist ein gigantisches, geradezu phantastisches Geschäft für Rechtsanwälte, Berater, VHS-Fort- und Weiterbildner und Assekuranzen, die bereits jetzt Versicherungen gegen Schadenersatzklagen von sich diskriminiert Fühlenden anbieten. – Zudem sieht das Gesetz in § 25 eine „Antidiskriminierungsstelle“ beim Familienministerium vor. Unschwer sich auszumalen, welche gewaltige Bürokratie dort zu wuchern beginnt.
Schon sind Schnorrer am Werk, beraten von cleveren Anwälten, die es darauf anlegen, abgelehnt zu werden, um Schadenersatzansprüche wegen der angeblichen Diskriminierung geltend machen zu können.
Bei Einstellungsgesprächen wird empfohlen, daß grundsätzlich zwei Firmenangehörige anwesend sind, um Zeugenbeweise zu haben und das Gespräch sollte möglichst wortgetreu protokolliert werden.
Selbst die Gewerkschaften, die das Gesetz anfänglich als Fortschritt bejubelt haben, bekommen inzwischen „kalte Füße“. Eine familienfreundliche Einstellungs- oder Entlassungspoltik könnte als Ungleichbehandlung gewertet werden. Sachverständige sind sich einig, daß nunmehr der kinderlose Schwule der Mutter mir drei Kindern gleichgestellt werden muß, sie also keine Vorzugsbehandlung mehr erhalten darf. Konkretes Beispiel: Ein Arbeitgeber entschied sich gegen die Einrichtung eines Betriebskindergartens, weil ein homosexuelles und kinderloses Betriebsratsmitglied Ausgleichsansprüche angemeldet hatte (Quelle: FAZ v. 16.11.06)
Eines kann jetzt schon gesagt werden: Einstellungsfördernd und wohlstandsmehrend ist das Gesetz nicht; aber es schafft unzählbare unproduktive Beschäftigungsverhältnisse und betriebliche Mehrarbeit, insbesondere trägt es – allen Sonntagsreden der Politiker über Bürokratieabbau zum Trotz – zu einer weiteren Aufblähung des Staatsapparates einschl. der Justiz bei.
Ziesemann
Dies Gesetz – auch Antidiskriminierungsgesetz genannt - fußt auf einer Richtlinienvorgabe der EU, müßte demnach mit ähnlichem Inhalt auch in Österreich geltendes Recht sein.
Im § 1 sagt es. „Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse (und das nachdem wir hier gelernt haben, daß es keine Menschenrassen gibt) oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.“
Das Gesetz sieht einige Ausnahmen vor, z.B. für Religionsgemeinschaften, die keinen Nicht- oder Andersgläubigen beschäftigen müssen. Es gilt im Prinzip auch nicht für den privaten Rechtsverkehr des Alltags. Die Hausfrau darf sorglos ihr Gemüse weiter beim Türken kaufen und muß nicht – zum Zwecke der Gleichbehandlung – ab und zu mal beim deutschen Obsthändler reinschauen. Und niemand wird verpflichtet, einen Schwulen als Untermieter einziehen zu lassen oder seine Kellerwohnung Damen aus dem Rotlichtmilieu zu überlassen
Ansonsten aber ist das Gesetz fast ein Quantensprung in der deutschen Rechtsgeschichte, und zwar aus zwei Gründen:
1. Es hebelt die Privatautonomie insbesondere bei den Beschäftigungsverhältnissen weitgehend aus; der Arbeitgeber ist in seiner Entscheidung noch weniger frei als bisher schon.
2. Gemäß § 22 des AGG trägt im Streitfall die eine Seite die Beweislast, daß keine Diskriminierung stattgefunden hat. – Das ist ein Totalbruch mit der herkömmlichen Beweisregel, nach der grundsätzlich der diese Last trägt, der einen Anspruch geltend macht. Jetzt muß also nicht der tatsächlich oder vermeintlich Diskriminierte beweisen, daß er aus den Gründen des § 1 benachteiligt wurde, sondern die andere Partei muß beweisen, daß es nicht diese Gründe sind, die zur Ablehnung etwa der Einstellung in ein Beschäftigungsverhältnis geführt haben.
Die absehbaren Folgen liegen auf der Hand und sind schon jetzt erkennbar: Das Ganze ist ein gigantisches, geradezu phantastisches Geschäft für Rechtsanwälte, Berater, VHS-Fort- und Weiterbildner und Assekuranzen, die bereits jetzt Versicherungen gegen Schadenersatzklagen von sich diskriminiert Fühlenden anbieten. – Zudem sieht das Gesetz in § 25 eine „Antidiskriminierungsstelle“ beim Familienministerium vor. Unschwer sich auszumalen, welche gewaltige Bürokratie dort zu wuchern beginnt.
Schon sind Schnorrer am Werk, beraten von cleveren Anwälten, die es darauf anlegen, abgelehnt zu werden, um Schadenersatzansprüche wegen der angeblichen Diskriminierung geltend machen zu können.
Bei Einstellungsgesprächen wird empfohlen, daß grundsätzlich zwei Firmenangehörige anwesend sind, um Zeugenbeweise zu haben und das Gespräch sollte möglichst wortgetreu protokolliert werden.
Selbst die Gewerkschaften, die das Gesetz anfänglich als Fortschritt bejubelt haben, bekommen inzwischen „kalte Füße“. Eine familienfreundliche Einstellungs- oder Entlassungspoltik könnte als Ungleichbehandlung gewertet werden. Sachverständige sind sich einig, daß nunmehr der kinderlose Schwule der Mutter mir drei Kindern gleichgestellt werden muß, sie also keine Vorzugsbehandlung mehr erhalten darf. Konkretes Beispiel: Ein Arbeitgeber entschied sich gegen die Einrichtung eines Betriebskindergartens, weil ein homosexuelles und kinderloses Betriebsratsmitglied Ausgleichsansprüche angemeldet hatte (Quelle: FAZ v. 16.11.06)
Eines kann jetzt schon gesagt werden: Einstellungsfördernd und wohlstandsmehrend ist das Gesetz nicht; aber es schafft unzählbare unproduktive Beschäftigungsverhältnisse und betriebliche Mehrarbeit, insbesondere trägt es – allen Sonntagsreden der Politiker über Bürokratieabbau zum Trotz – zu einer weiteren Aufblähung des Staatsapparates einschl. der Justiz bei.
Ziesemann