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Nachtrag.

Auch in Deutschland ist es laut § 130 Strafgesetzbuch ein Straftatbestand:

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.


Hat sie nun die Existenz oder die Ermordungen in diesen Lager bestritten ? Wenn ja, wurde sie angezeigt oder ein Verfahren gegen sie eingeleitet ?


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