hi noemi,
zur unterstützung sind die eltern bis zu einem "kindes"-alter von max. 27 jahre (bei vollendung des 27. lebensjahres ist schluss)
dieses alter hat sich ergeben, weil ein motivierter student mit 27 fertig sein müsste
automatisch geht der unterhaltsanspruch einmal bis zur erlangung der volljährigkeit
danach ist anspruch auf unterhalt nur dann gegeben, wenn das kind (ich werde den unterhaltsberechtigten weiterhin kind nennen, auch wenn es sich schon um einen 25jährigen oder ähnlichem handelt) sich in ausbildung befindet und nicht selbsterhaltungsfähig ist
selbst dann ist der anspruch noch nicht gesichert
ein einmaliger berufswechsel in der ausbildung wird geduldet;
beispielsweise das kind beginnt eine lehre, kommt nach 2 jahren drauf, dass das nicht das richtige ist, bricht die lehre ab und beginnt eine andere lehre, die dann natürlich nicht mit 18, sondern erst mit 20 abgeschlossen werden kann
wir der lehrberuf aber zweimal oder öfter gewechselt, ist die ausbildung nicht mehr grund für unterhaltsansprüche
ausgenommen davon sind fortschreitende ausbildungen (also studium nach einer höheren schule wird nicht als ausbildungswechsel aufgefasst)
das selbe gilt für den wechsel von studienrichtungen...1mal darf gewechselt werden, beim 2. wechsel erlischt der unterhaltsanspruch
ist das kind nicht in ausbildung (beispielsweise findet es keine lehrstelle), und ist nicht selbsterhaltungsfähig, kommt es darauf an, wieviel schuld es an der situation trifft
das heisst, ein arbeitsfaules kind, das aus diesem grund kein einkommen hat und demnach nicht selbsterhaltungsfähig ist, hat keinen anspruch
so auch bummelstudenten, die immer wieder nachweis über den studienerfolg erbringen müssen, um den unterhaltsanspruch zu belegen
ist das kind selbst an seiner fehlenden selbsterhaltungsfähigkeit schuld, wird zur bemessung seines "unterhaltsanspruch" nicht sein reales einkommen, sondern ein fiktives einkommen herangezogen
dieses fiktive einkommen ist das einkommen, dass das kind erzielen könnte, wenn es sich ausreichend bemühen würde
das problem tritt zumeist dann auf, wenn nach beendigung der ausbildung ein arbeitsplatz gesucht wird
das kind ist nichtmehr in ausbildung, also hätte demnach keinen anspruch, ist aber auch noch nicht selbsterhaltungsfähig
wie lange das kind arbeit suchen und weiterhin unterhalt verlangen darf wird notfalls vom gericht bemessen (bis max. 6 monate); dabei sind die art der ausbildung und die situation am arbeitsmarkt ausschlaggebend
so ein fiktives einkommen gibt es auch für den unterhaltsverpflichteten in der sogenannten "anspannungstheorie"
es gibt elternteile, die die höhe der unterhaltspflicht vermindern wollen, indem sie absichtlich offiziell weniger verdienen (z.b. geht in teilzeit oder in die arbeitslosigkeit und pfuscht nebenbei)
wird so etwas nachgewiesen, errechnet sich die unterhaltshöhe nicht aus dem realen, niedrigeren einkommen, sondern aus dem fiktiven einkommen, dass der verpflichtete bekommen würde, wenn er nicht "laschierte"
alles in allem ist das recht bei unterhalt eine ziemlich komplizierte und verzwickte sache, wobei noch dazu es keine exakte gesetzliche regelung für die unterhaltshöhe gibt
es wird lediglich ein "angemessener unterhalt" verlangt
es gibt zwar regelsätze, jedoch sind diese nicht rechtlich bindend
mit ein grund, warum es vor den gerichten immer wieder zu streitigkeiten kommt
lg,
Muzmuz