Nein, nein, bitte nicht: Der schlimmste Missbrauch von Ironie liegt darin, wenn sie zur Werbung für Fake-Wissenschaften missbraucht wird und unvergleichbare Sachverhalte ohne Grund beliebig falsch prioriziert und nicht positiv konservativ in nützlichen Korrelaten relativiert.
Achtung - keine Ironie:
Absolut nichts exisiert, sobald immerhin das Doppelte von nichts im Geringsten fiktiv zählt
und sich im Allergeringsten als Draufgabe schnurstracks mit einer Nullfakultätsstelle vermählt.
Ein Widerspruch zum Widerspruch kann zulässig sein und einen vorangehenden Sachverhalt bestätigen, der begründet sein muss.
Ein Widerspruch zum Widerspruch kann unzulässig sein, wenn er rückwirkend einen Sachverhalt nicht bestätigt und rechtsfremd wäre, also diesbezüglich nicht begründet werden muss.
Es scheint auch zeitbefristet möglich, dass ein Widerspruch mit seiner Nichtabhilfe nicht in Widerspruch steht und ' wenigstens vorübergehend zeitnah ' zu Recht ergeht. (siehe aktuelle Corona-Gesetzgebungs-Argumentation)
Bernies Sage (Bernhard Layer)